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aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses zur getrennten Haushaltsführung
gezwungen ist.
Der Anspruch auf das Trennungsgeld entfällt bei Aufnahme
eines Gefolgschaftsmitgliedes ins Krankenhaus
mit dem auf die Einlieferung folgenden Tage.
Der Anspruch auf das Trennungsgeld entfällt ferner
für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied schuldhaft
die Arbeit ganz oder teilweise versäumt.
Die Gefolgschaftsmitglieder, die Anspruch auf Trennungszulage
erheben, haben nachstehende Erklärung abzugeben:
Erklärung:
Ich erkläre hiermit,
1) daß ich seit dem. . . . . + ‚nn.
verheiratet — verwitwet — geschieden! bin und für die
Dauer meiner Beschäftigung bei der
3
” * (Dienststelle) |
in. . . meinem eigenen Hausstand ?
in. ; er. 4... weiterführe,
3) daß ich unverheiratet bin und mit meinen — meinem
— meiner — Eltern — Vater — Mutter — Großeltern —
Großvater — Großmutter — Bruder — Schwester —
Pflegekind(ern) — unehelichen Kind(ern) * 7
(Name) (Name)
2:
(Name) "(Name)
einen eigenen Hausstand führe und die Mittel hierfür
ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringe und auch
während meiner Abwesenheit aufbringen muß,
daß ich meinen Hausstand zwar aufgelöst, jedoch mein
(meine) Kind(er)
{Name) (Name)
3
c)
Dei x = ei Rn. ws
wegen meiner Arbeitsvermittlung nach auswärts in Pflege
gegeben habe und dafür ein Pflegegeld von . . RM.
dezahle.
Ich verpflichte mich, jede Aenderung der von mir
angegebenen häuslichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.
Ich bin mir bewußt, daß ich mich bei Abgabe einer
wissentlich falschen Erklärung strafbar mache: 1.
den „19
(Eigenhändige Unterschrift.)
85.
Höchstarbeitsbedingungen.
Die nach dieser Anordnung zu zahlenden Lohnsätze
dürfen nur bei Vorliegen besonderer Leistungen durch
Gewährung von Leistungszulagen überschritten werden.
Die Gewährung von Leistungszulagen darf nur nach
Einholung meiner vorherigen schriftlichen Genehmigung
oder der Genehmigung der von mir beauftragten Stellen
erfolgen. Diese wird für neueintretende Arbeiter in den
vier ersten Wochen ihrer Beschäftigung im Betrieb
grundsätzlich nicht erteilt, es sei denn, daß sie im vorhergehenden
Jahre insgesamt mindestens 2 Monate bei
dem gleichen Unternehmer beschäftigt waren.
Wird: im Akkord gearbeitet, so sind die Akkordsätze
unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen
der Reichsbautarifordnung so festzusetzen, daß ein Arbeiter
mit durchschnittlicher Leistung einen Verdienst
arzielt, der 20 % über dem tariflichen Stundenlohn liegt.
Ueberschreitet der Durchschnittsverdienst eines im
Akkord- oder Prämiensystem arbeitenden Gefolgschaftsmitgliedes
oder einer Gruppe von Gefolgschaftsmitgliedern
innerhalb der zweiwöchigen Abrechnungsperiode
den tariflichen Stundenlohn um 30%, so sind mir bzw.
den von mir beauftragten Stellen die Akkord- oder
= Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Diese Erklärung über den eigenen Hausstand unter a ist
nur von verwitweten oder geschiedenen Ciefolgschaftsmitgliedern
ahzugehen.
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr, 13
Prämiensätze unter Angabe der tatsächlich erzielten
Verdienste zur Nachprüfung und Genehmigung vorzulegen.
5 Ziffer 3 gilt nicht für Betriebe des Metallhandwerks.
Außer den tariflich festgesetzten Zulagen (Auslösung,
Erschwerniszuschläge usw.) dürfen andere oder höhere
Zulagen nicht gewährt werden.
Entsandte Gefolgschaftsmitglieder:
Die unter 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten auch
jür Gefolgschaftsmitglieder, die vom Betrieben aus dem
Reichsgebiet nach Lothringen entsandt werden, Als
Höchstlohnsätze im Sinne obiger Bestimmungen gelten
die Tariflöhne des Lohngebietes innerhalb des Deutschen
Zeiches, von dem aus die Entsendung erfolgt.
Für Gefolgschaftsmitglieder in Betrieben des
Stukkateur-, Putzer-, Gipser- und Rabitzergewerbes
Malergewerbes,
Dachdeckergewerbes,
Schreiner- und Glasergewerbes,
Metallhandwerks
zelten die Höchstlohnsätze im Sinne obiger Bestimmungen
lie von dem Betrieb, von dem aus die Entsendung nach
Lothringen erfolgt, am 1. September 1939 an die betreffenden
Gefolgschaftsmitglieder tatsächlich gezahlten
Löhne, jedoch mit der Einschränkung, daß die hiernach
zulässigen Löhne höchstens bis zu 10% über den tariflichen
Lohnsätzen des Lohngebietes, von dem aus die
Sntsendung erfolgt, liegen dürfen.
$ 6.
Organisation Todt.
[. Für Bauvorhaben, die im Auftrage des Generalinspektors
für das deutsche Straßenwesen, Abteilung „W“‘,
ausgeführt werden, gelten die vom Sondertreuhänder der
Arbeit für die Landesbefestigung West erlassenen Tarifordaungen
und Anordnungen weiter, sofern nicht nachstehend
Abweichendes bestimmt ist.
Die Anordnung des Sondertreuhänders der Arbeit für
die Landesbefestigung West über die Entlohnung für die
Bauvorhaben auf den Spicherer Höhen vom 22. April 1940
‘W XXI 2/152) wird aufgehoben. Die Anordnung über die
Arbeitsbedingungen in den besetzten Westgebieten vom
19. Mai 1940 (W XXI 2/157) finden mit folgender Maßzabe
Anwendung: .
Es gelten folgende Löhne:
Zonel Zone Ill
Invalidenversicherungspflichtige Poliere
u. Schachtmeister, Hilfspoliere
und Hilfsschachtmeister je Woche
Vorarbeiter:
a) "achvorarbeiter erhalten zu ihrem
tariflichen Stundenlohn einen Zuschlag
von
Vorarbeiter im Tiefbau erhalten
zum Lohn des Tiefbauarbeiters
einen Zuschlag von
3. Facharbeiter
(Maurer, Zimmerer, Zementfacharbeiter,
Steinsetzer (Pflasterer),
Schlosser, Schiniede, Dreher,
Maler, Putzer)
1. Zementarbeiter
53. Eisenbieger, Eisenflechter
6. Mineure, Rammmer, Zieher, Einschaler
7. Bauhilfsarbeiter
3, Tiefbauarbeiter, Wächter
9. Lastkrafitwagenführer ie Woche
2.
44.— RM. 40.— RM
12 Rof. 11 Rof
nn
80 74
ZB 68
71 65
80 74
66 60
60 60
45.-— RM. 45.— RM
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GRAPHISCHE WERKSTATTEN
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