Full text : 45.1940 (0045)

|. November / 45. Jahrgang

Folge des Krieges eingesetzt sind und nur während
der Dauer dieser Arbeiten.
Die Ortsklasseneinteilung in Lothringen ist die in der
Anordnung vom 1. Oktober 1940 über die Arbeitsbedingungen
 im Baugewerbe sowie in verschiedenen
Baunebengewerben in Lothringen festgelegte, die nachstehend
 wiedergegeben ist: ;
Zone I umfaßt die Kantone: Metz (einschl. Stadtkreis
Metz), Großmövern, Hayingen, Fentsch, Kattenhofen,
Diedenhofen, Metzerwiese, Busendorf, Bolchen,
Falkenberg, St. Avold, Forbach, Saargemünd.
Zone II umfaßt alle übrigen Kantone.
IL Entsandte Gefolgschaftsmitglieder:
Hinsichtlich der Höhe des Tariflohnes gilt für Gefolgschaftsmitglieder
 des Bau- und der Baunebengewerbe. die
Bestimmung in $ 5 Ziffer 5 Satz 2 der Reichsbautarifordnung
 vom 26. November 1936 sowie die einschlägigen
Bestimmungen in den übrigen in Betracht kommenden
Reichstarifordnungen. _
Für Gefolgschaftsmitglieder unter I Ziffer 6, 7, 8 und 9
die Tariflöähne des Heimatbetriebes.

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Auslösung bzw. Trennungszulagen.
lL. Entsandte Gefolgschaftsmitglieder“
Auslösung erhält ein Gefolgschaftsinitglied je‘ Kalendertag,
 das seinen Wohnort unter Benutzung der zur Verfügung
 stehenden Verkehrsmittel nicht täglich erreichen
kann und außerhalb des Wohnortes übernachten muß,
als Ersatz des Mehraufwandes für Wohnung und Verpflegung,
 wenn es von der Betriebsführung oder deren
Beauftragten auf die Baustelle entsandt ist.
» Während des Urlaubs wird die Auslösung nicht bezahlt,

Im Falle der Arbeitsversäumnis infolge Erkrankung
wird die Auslösung bis zur Dauer von einer Woche gezahlt,
 wenn die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis
nachgewiesen wird und das Gefolgschaftsmitglied weder
nach Hause fahren noch in einem Krankenhaus Aufnahme
 finden kann. \
In allen anderen Fällen unverschuldeter Arbeitsverzäumnis
 wird. die Auslösung weitergezahlt, wenn die
Arbeitsversäumnis nur einen Tag dauert; wenn sie länger
dauert, nur für den ersten Tag. In den Fällen verschuldeter
 Arbeitsversäumnis ist keine Auslösung zu zahlen.
In den Fällen unverschuldeter Arbeitsversäumnis, in
denen nach Absatz 1 und 2 keine Auslösung zu zahlen
ist, sind dem Gefolgschaftsmitglied die fortlaufenden Unkosten
 für Wohnung an der Baustelle zu erstatten.
' Die Höhe der Auslösung beträgt für alle Gefolgschaftsmitglieder
 in Betrieben, die umter $ 1 der Reichsbautarifordnung
 fallen, und zwar gleichgültig, von wo aus
die Entsendung nach Lothringen erfolgt,
a) soweit sie in der Zone I beschäftigt werden, das
Dreifache für Verheiratete, das 11Wfache für Ledige
des tariflichen Stundenlohnes eines Maurers nach
vollendetem 20. Lebensjahr der Ortsklasse II der
Tarifordnung für das Baugewerbe im Wirtschaftsgebiet
 Saarpfalz (zuständiger Tariflohn 80 Rpfg.).
soweit sie in der Zone II beschäftigt werden, das
Dreifache für Verheiratete, das 11%fache für Ledige
des tariflichen Stundenlohnes eines Maurers nach
vollendetem 20. Lebensjahr der Ortsklasse II der
Tarifordnung für das Baugewerbe im Wirtschafts
_ gebiet Saarpfalz (zuständiger Tariflohn 74 Rpfg.).
Die gleiche Regelung gilt für nachstehende Gewerbe
a) Dachdeckergewerbe, ‘
b) Platten- und Fliesenlegergewerbe,
CO) Steinholz-, Terrazzo-, Zement-, Gipsestrich-
 und ähnliche Fußböden verlegende
 Betriebe, -
N Schreiner- und Glasergewerbe, letztere
jedoch nur insoweit, als sie bei dringenden Instandsetzungsarbeiten
 zur Behebung von Schäden als Folge
des Krieges eingesetzt sind und nur während der
Dauer dieser Arbeiten, N
Malergewerbe mit der Maßgabe, daß der für
die Auslösung in Zone II zugrunde zu legende Fach-„
 ... arbeiterlohn 73 Rpfg. beträgt. .
> Für Metallhandwerker, d. h. Gefolgschaftsmitglieder
 in Metallhandwerksbetrieben ist eine kalendertägliche
 Auslösung von 3,— RM. für Verheiratete, von
1,50 RM. für Ledigoe zu zahlen. Bestehen für den hei-5}



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matlichen Betrieb tarifliche Auslösungssätze und
sind diese höher als die in Satz 1 aufgeführten, so sind
liese zu zahlen. Diese Regelung gilt nur für dringende
Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung von Schäden als
Folge des Krieges und nur während der Dauer dieser
Arbeiten.
Den verheirateten Gefolgschaltsmitgliedern stehen gleich
verwitwete oder geschiedene Gefolgschaftsmitglieder, die
eigenen Haushalt führen sowie ledige, die mit Verwandten
 aufsteigender Linie, mit Geschwistern oder mit
Pflegekindern gemeinsamen Haushalt führen und die
Mittel hierfür ganz oder zum üherwiegenden Teil aufbringen.

Il. Nichtentsandte Gefolgschaftsmitglieder:
Nichtentsandte Gefolgschaftsmitglieder aller Gewerbezweige
 erhalten, sofern sie verheiratet sind, und bei
dringenden Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung von
Schäden als Folge des Krieges beschäftigt sind, während
der Dauer dieser Arbeiten eine Trennungszulage. Die
Trennungszulage beträgt kalendertäglich 1,50 RM. Sie
erhöht sich auf 2,— RM., wenn die Gefolgschaftsmitglieder
 aus Orten mit über 100 000 Einwohnern kommen.
Den gleichen Anspruch haben die verwitweten und
lie geschiedenen Gefolgschaftsmitglieder, die eigenen
Haushalt führen sowie die ledigen, die mit Verwandten
aufsteigender Linie, mit Geschwistern oder Pflegekindern,
 zu denen auch uneheliche Kinder zählen, gemeinsamen
 Haushalt führen und die Mittel hierfür ganz oder
zum überwiegenden Teil aufbringen.
Anspruch auf die Hälfte des Trennungsgeldes haben diejenigen
 verwitweten oder geschiedenen Gefolgschaftsmitglieder,
 die zwar ihren Haushalt aufgelöst, jedoch ihre
ehelichen Kinder in Pflege gegeben haben und hierfür
Pflegegeld zahlen müssen.
Als Wohnort gilt der Ort der gemeinsamen bzw. eigenen
Haushaltsführung bzw. der Ort, an dem die in Pflege gezebenen
 Kinder leben. I . .
Der Anspruch auf das Trennungsgeld besteht für alle
Kalendertage, während derer das Gefolgschaftsmitglied

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