Full text : 45.1940 (0045)

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der weiten Streuung der Rücgeführten faßt mn allen Fällen
aur nod) ein fehrifflicher Verkehr mit den SFinanzämtern
möglich gewefen wäre, cbwobhl in zahlreichen Fallen eine furze
mündliche oder telefonifhe Fühlungnabme mit dem Finanz
amt erfahrungsgemäß die einfachtte Erledigung darttellt.
Aus diefen Gründen hat fie der YDberfinanzpräfident YWuürzjurag
 im Einvernehmen mit dem NReichsfinanzminijterhum
enffehloffen, die Beibehaltung der Yusmweichjinanzämfer
 nur noch in ganz feltenen
Fällenzuzulaffen, z.B. wenn ein Betrieb im nicht
jreigemachten Gebiet überhaupt nidt wieder aufgenommen
wird und nur noch alte Steuerfachen zu bereinigen haf, die
wegen ihrer befonderen Lagerung (3. B. Mebhreinkommenteuer
 der Grenzgebiete, altes Saariteuerrecht) am zweef
mäßigiten durdy das alte, mit diefen Sonderfragen verfraufe
Ausweicdfinanzamt erledigt werden.
Xn der überwiegenden Mehrzahl der
Fälle werden alfo die NRKuückgeführten in ihren
Steuerfadhen mit demjenigen Sinanzamf
zu tun haben, weldes für ihren derzeitigen
Aufenthaltsort zußändig if. Wenn ein Rück
geführter, wie es häufig vorkommf, feinen Aufenthalt im
aicht freigemachten Gebiet ein- oder mehrmals wechfelt, if
mit diefer Megelung alfy als bedauerlihe Folge au ein
wiederholter Wechfel des Finanzamtes verbunden. TIrosdem
wird die zwangsläufig getroffene Zuftändigkeifsregelung
immer nody die zwecdmäßigite Löfung diefer fehr fchmwieriacn
Srage dariiellen.

IN. Steuerrckläcung,
Aus Kreifen der Nückgeführten war häufig die Anyahme
 geäußert, die Abgabe von Steuererflärungen für
1939 würde fid für fie wohl erübrigen. Die eingangs gehilderten
 Gründe für die Notwendigkeit der Einzelbehandlung
 jedes Steuerfalles aus dem freigemachten Gebiet gel:
ien jedech auch hinfichtlich der Steuererflärung. Ein ge
nereller Fortfall der Steuererklärung und Steuerveranlagung
für Nücgeführte würde nicht die billige und gerechte Sojung
yarftellen, fondern gerade eine ungleidhmäßige Behandlung
ser fteuerpflidhtigen Nücgeführten zur Folge haben.
Dagegen lag auf der Hand, daß die Schwierigkeiten
der Bergung den Nücgeführten die Yunehaltung des all:
zemeinen SteuererFlärungstermins (29. 2. 1940) unmöglich
nacdjen würden. Der NMeichsfinanzminifter haft daher durdh
XRunderlaß vom 1. März 1940 (S 1165—49 III R, NReichseuerblatt
 1940, Mr. 21, Seite 306) angeordnet, daß die
Steuererflärungsfrifßf für alle Steuerpflichtigen
aus den freigemadten weftliden Gebieten einheiflid
biszum 30, 6, verlängert if. Eines befonderen
Antrages zur Erwirkung diefer Friftverlängerung bedarf es
alfo nicht. Andererfeitg hat das Meichsfinanzminifterium
in den Verhandlungen mit der Wirtjhaftsiammer Saarpfalz
 die Erwartung ausgefprochen, die weite Erftredung
diefer Frift möchte zur Folge haben, daß bis zu dem genannten
 Termin alle Steuererflärungen der NRücgeführten
pünftlid) eingehen. Mit einer allgemeinen weiteren VBerjängerung
 diefer Frift kann alfo nicht geredhnet werden. Ym
Einzelfall wird ein etwaiger Antrag auf weitere Ber:
‚ängerung rechfzeitig geftellt und befonders bearündet werden
müßten.
Die Steuererflärungsfrift umfaßt alle diejenigen
Steuererflärungen, die unter nermelen VBerhältniffen bis
jyum 29. Februar 1940 hätten abgegeben werden mülfen,
alfo die
Einfommenfteuererflärung 1939,
ent]. Rörverichaftifitenererklärung 1972“

Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. 3/4

SGewerbertenererflärung 1940,
MVWermögensgerklärung 1940,
UmfakfieucrerFlärung 1939,
Zu den einzelnen, für diefe ErHärungen wefentlidhen Srager
wird anläßlidy der nachfolgenden Vefpredhung des Rund
orlaifes vom 28. 5. 1940 Stellung genommen.
IV. Die Einzelheiten des Rundzclafes
des Reichsfinanzminifters 0. 28, 6. 40.
1, Einfomupenfteuer und Körperfchaftsfieuer.
Wortlaut des Runderlafles:
' Wirtichaftsgüter des Betriebsvermögens, die fh in dm
jreigemacdhten Gebieten befinden, find nad) den DBorichritten
der SS 6 und 7 Eink-Steuer-Sef, zu bewerten, Wertminderungen,
 die fidh durdy Zerftörungen oder dadurch ergeben, dafı
die Wirkfchaftsglter nicht pfleglidy behandelt werden Fönnen,
find in angemeffener Weifje zu berücfichtigen, Dabei ift zu
gunften des Steuerpflichtigen zu berücfichtigen, daß der Um:
fang diejer Wertminderungen zur Zeit oft nicht oder nur jebhr
ungenau Feftgeftellt werden fann.
(Es wird jpäter geprüft werden, ob die befonderen Ber
hältniffe in den freigemacdhten Gebieten eine Erweiterung des
Verluftabzugs (S 10 Abiag 1 Ziffer 4 EStG) erforderlid
machen.
Die vorftehende Fnappe Fafung birgt in fi eine Fülle
son Megelungen und Auslegungsbeftimmungen. Yun den
Berhanslungen der Wirkfchaftskammer und Ynduftrie- und
Handelskammern mit der Meichsfinanzverwaltung war von
jenen namentlidy auf die befendere Schwierigkeit hingewiefen
worden, für die völlig undurdhfihtigen Berhältniffe infolge
ver Freimachung angemelfene Bewertungsmaßftäbs
in Kürze zu gewinnen. Yn vielen Fällen Fonnten Werft.
ninderungen, die dur die Kriegseinwirkungen eingefreten
maren, noch garnicht oder nur unvollfommen feftgeftellt wer
yen. Darüber hinaus ergaben jih Zweifel, ob ein VBerluft:
dorfrag, der aus foldjen Kriegseinwirkungen entftehen
fönnte, innerhalb der gefeßlidy vorgefehenen Srift voll aus
zewerfef werden Fönne, Bekanntlid) fieht das Einkommen:
teuergefes ($ 10, Abi. 1, Ziffer 4) vor, daß ein betrieblicher
Berkuft bei der Steuer nur zwei Yahre lang vorgefragen
merden darf. Diele Begrenzung  Fönnte fidh unter Um
tänden für die rücdgeführten Firmen unbiklig augwirken.
Bei den Verhandlungen war deshalb erwogen worden, - ol
von vornherein der Berluftvortrag über die gefeß:
ie Srift hinaus für die Rücgeführten verlänger]
werden folle, Daneben war der VBorfchlag gemacht worden,
die nächften SteuererHärungen und -veranlagungen dei
NRucgeführten nur alg vorläufig zu behandeln und eine end
zültige Beranlagung erft nad) Wiedereintriffk geordnete!
Berhältniftfe vorzunehmen.
Zwifchen diefen verfchiedenen Möglichkeiten, die allı
ıbr Für und Wider haften, Iraf. der NMunderlaß eine vor
Ächtige und zwecentfpredjende Auslefe.
Die im Runderlaß angeführten $$ 6 und 7 des Ein
Fommenfteuergefeßes enthalten die bekannten allgemeinen
Beftimmungen über die Bewertung der Wirfkfchaftsgüter des
Kaufmanns, alfo insbefondere über Abjchreibungen, über den
Teilwert und alle damit zufammenhängenden Fragen. Dieli
allgemeinen Beftimmungen bleiben für die im freigemachten
Sebiet befindliden Wirtfchaftsgüter in Geltung. MNatur
gemäß find diefe Wirkfehaftggüter durdy die Kriegsein
virkungen und durch das Fehlen jeglicher Wartung uni
Pflege erhöhten Werkminderungen ausgefeßt
Sowohl diefer Zatfache alg audy der Schwierigkeit, diefe be
jonderen Einwirkungen richtig zu veranfhlagen, frägt der
NRunderlaß in gebührender Weife Rechnung; er betont aus
drüclih, daß alle diefe Umftände angemeffer
‚u berücfichftfiaen find und daß hierbei dem Steuer
            
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