|. November / 45. Jahrgang
wendung ausgestellt hat, gelten als zugelassen und werden
bekanntgegeben. Mit dem Inkrafttreten der neuen Anordnung
ist die soeben genannte Anordnung vom 12. Dezember
1939 ungültig geworden.
In der 1. Bekanntmachung der Reichsstelle „Chemie“
‚om 16. Oktober 1940 zu der Allgemeinen Anordnung vom
16. Oktober 1940, die anschließend an die Anordnung veröffentlicht
ist, sind folgende zugelassenen Kühlwasserzusatznittel
genannt: „Dixol‘“, „Glysantin“, „Akorol“, „Kühlvita“,
„Shell Korrosions-Schutzöl‘“, „Kü-wa-rat‘‘, „Tricomp I
und I1“, „Bilorid‘“, „Glycerin-Austauschstoff Nr, 58“, „BP“,
„Auto-Pix neutral‘, „Original- Albin“, „Crisal‘“, „Thalin‘,
„Cepes‘‘, „HMyperol‘“, „Chemisan‘“, „Oreidol‘‘, „Utatol“,
‚Loritin‘“ und „Horosal“
Sammlung gebrauchler Kisten,
Für die Sammlung gebrauchter Kisten, Verschläge usw
wurden besondere Beauftragte der Reichsstelle für Papier
und Verpackungswesen ernannt. Für den Wirtschaftskammerbezirk
Saarpfalz ist von dem Bezirksbeauftragten
des Wehrwirtschaftsbezirkes Wiesbaden als Sammelstelle
die Firma Albert Beyschlag, Blieskastel, benannt
worden
Verkehr mit Spinnstoffwaren mil Lothringen,
Elsaß und Luxemburg, (Seite 341
Bewirfischaftung mit Metallen im Verkehr
mit Lolihringen, Elsaß und Luxemburs. (Seite 342)
DENT
Preisbildung für Schuhwaren im Einzelhandel.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat in einer
Verordnung vom 12. Oktober 1940 (RGBI. I Nr. 183 vom
17. 10. 1940 S. 1381), die am 1. November 1940 in
Kraft tritt, die Preisbildung für Schuhwaren im Einzel
handel neu geregelt. Die bisherigen Vorschriften finden
für den. Geltungsbereich der neuen Verordnung keine Anwendung
mehr. Die erteilten Ausnahmegenmehmigungen
sind mit dem Inkrafttreten der Verordnung ungültig geworden.
Handelsunternehmen, die Schuhwaren im Einzelhandel
— auch in Form des ambulanten Gewerbes — an
den letzten Verbraucher verkaufen, dürfen bei allen Kaufbeträgen,
die sich nach dem Inkrafttreten dieser Verordhung
abschließen, höchstens die aus den Anlagen I und H
dieser Verordnung sich ergebenden Handelsaufschläge in
Hundertsätzen auf die tatsächlichen Einkaufpreise berechr
1en. Anlage I besteht in einem Preisgruppenverzeichnis,
Anlage II enthält, Handelsaufschläge in Hundertsätzen, die
nach Ortsklassen eingeteilt sind. Dabei ergibt sich die
Ortsklasse einer Gemeinde aus dem Ortsklassenverzeichnis
zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927. Für
handwerksmäßig nach Maß hergestellte Schuhe findet die
neue Verordnung keine Anwendung.
Herstellerpreise für Damenoberbekleidungswaren.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat an die
Fachgruppe Damenoberbekleidungs-Industrie folgenden Erlaß
IV — 231 — 11732 vom 9. Oktober 1940 gerichtet
(Mitt.BI. IS. 719), der mit Wirkung ab 15. Oktoher
1940 in Kraft getreten ist:
. Für Damenoberbekleidungswaren, die von einem Mitglied
der genannten Fachgruppe hergestellt worden sind
und im inländischen Geschäftsverkehr verkauft werden,
darf der Hersteller bis auf weiteres bei der Bildung der
zulässigen Verkaufspreise die nachstehend genannten Preisbestandteile
höchstens mit den nachstehend angegehenen
Teträgen einsetzen:
] Werkstoffe (Oberstoffe, Pelze, Futterstoffe und sonstige
Zutaten): der unter Berücksichtigung der verbrauchten
Mengen ermittelte Einkaufsnreis:
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2. Schnittverlust:
a) bei Ober- und Futterstoffen 2 v.H.,
b) bei Pelzen 5 v.H.
des tatsächlichen Einkaufspreises:
3. Dekatureinlauf:
1 v.H. des tatsächlichen Einkaufspreises:
1. Dekatieren:
die von den Verbänden der Deutschen Veredelungsindustrie
mit Einwilligung des Reichskommissars für
die Preisbildung festgesetzten Preise:
Bezugskosten:
1 v.H. des tatsächlichen Einkaufspreises der verarbeiteten
Werkstoffe;
5. Fertigung in Werkstatt und Heimarbeit:
das in den Tarifordnungen der Sondertreuhänder im
Bekleidungsgewerbe in der jeweiligen, Wertstufe zulässige
Mindestgehalt;
alle übrigen Kosten sowie Gewinn und Wagnis:
auf die Summe der in Ziffern 1—6 genannten Preisbestandteile
ein Aufschlag von höchstens
8 45 v.H. bei Kleidern und Kostümen,
b) 40 v.H. bei allen übrigen Damenoberbekleidungswaren.
Für Werkstoffe gleicher Art und Güte, die zu verschiedenen
Preisen eingekauft werden, darf ein Durch-;schnittspreis
(Mischpreis) unter Berücksichtigung der Menzen
gebildet werden, wenn über die Art und Weise der
Zrmittlung des Durchschnittspreises besondere Nachweise
zeführt werden. Der nach diesen Vorschriften ermittelte
Verkautspreis gilt für Verkäufe an Einzelhandelsunternehmen.
Den in der Großhandelsstufe tätigen Unternehmen
kann in dem bisher betriebsüblichen Ausmaß ein Preiszuschlag
gewährt werden. Den Verkäufen dürfen die Einheitsbedingungen
der Deutschen Bekleidungsindustrie zuzrunde
gelegt werden. Die Zulassung von Ausnahmen zur
Vermeidung besonderer Härten behält sich der Reichskommissar
vor. Alle bisher erteilten Ausnahmezenehmigungen
treten außer Kraft. Dagegen
bleiben die Vorschriften des $ 22 der Kriegswirtschaftsverordnung
vom 4. September 1939 unberührt.
Preisbildung in der Flachstrumpfwirkerei,
„ Durch Anordnung vom 14. Oktober 1940 (DRA. Nr. 245
om 18. 10. 1940) hat der Reichskommissar für die Preisaildung
ab 1. November 1940 eine Neuregelung der Preis-»ildung
für flachgewirkte Strümpfe erlassen. Soweit nichts
ınderes bestimmt ist, finden mit dem Inkrafttreten der
ı‚euen Anordnung für ihren Geltungsbereich die Vorschriften
les $ 17 Absatz I—IV des Spinnstoffgesetzes vom 6. De-‚ember.
1935, die Preisstoppverordnung vom 26. November
„936, die Verordnung für die Preisbildung in der Spinn-;toffwirtschaft
vom 9. Dezember 1937 und die Vorschriften
ler 8$ 23—27 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. Sepember
1939 keine Anwendung mehr. Die Anordnung beweckt
eine Vereinfachung der Preisermittlung.
Preise für beschlagnahmte und neu verteilte Rohstoffe.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat der
Zeichswirtschaftskammer folgenden Erlaß A — 10 — 2941
om 4. Oktober 1940 (Mitt.Bl. I S. 718) zugehen lassen, in
lem auf den an die Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie
gerichteten Erlaß vom 12. Juli 1940 — A 10 — 1912 Bezug
genommen wird. Zur Vermeidung von Zweifeln weist
ler Reichskommissar darauf hin, daß mit diesem Erlaß nicht
»twa die Preisbildung für die im Rahmen der Bewirtschafungsmaßnahmen
beschlagnahmten Waren und Rohstoffe
schlechthin geregelt worden ist. Der damalige Erlaß ist
ielmehr nur in den Fällen anzuwenden, in denen die nach
ler allgemeinen Beschlagnahmeanordnung zulässigerweise
‚eräußerten Waren und Rohstoffe durch eine besondere
\nordnung neu verteilt werden. Dabei darf diese Neu-‚erteilung
allerdings nicht in der handelsüblichen Weise
ırfolgen. Die Ware oder der Rohstoff muß vielmehr einen
ier normalen Verteilung entgegengesetzten Weg nehmen,
=2s kommen hiernach namentlich solche Fälle in Betracht,
n denen ein Verarbeitungsbetrieh Waren oder Rohstoffe
änem anderen zur Verfügung stellen muß oder ein Händler
antgegen der normalen Verteilungsweise die bei ihm
agernden Rohstofffe oder Waren einem Verarbeitungs-‚etrieb
zu übergeben hat, obwohl er sie selbst bereits von
nem solchen Betriebe bezogen hatte. Das gleiche gilt,
wenn ein Händler die bei ihm lagernden Waren oder Roh-