Full text : 45.1940 (0045)

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und der Wohnort der Angehörigen anzugeben. Bis
zur Uebersendung dieser Bescheinigung an die Ange:
hörigen kann die für die Versicherung der deutschen
Staatsangehörigen in dem betreffenden besetzten Gebiet
 zuständige Krankenkasse (Bezirksknappschaft) den
Angehörigen in dringenden Fällen Krankenscheine aushändigen,
 sofern glaubhaft gemacht ist, daß es sich
um die Angehörigen eines im Reich beschäftigten Arbeiters
 oder Angestellten handelt,

IT

ı Den in den besetzten Gebieten beheimateten Versicherten
 einer deutschen Krankenkasse (Bezirksknappschaft),
 die nach Erkrankung in die besetzten Gebiete
zurückkehren, wird Krankenhilfe auch in den besetzten
Gebieten gewährt, wenn die zuständige deutsche
Krankenkasse der Rückkehr der Versicherten zustimmt
($ 216 Abs. 1 RVO)
Die Krankenkasse, bei der der betreffende Arbeiter
versichert» ist, hat ihm bei der Rückkehr eine Bescheinigung
 über die erteilte Zustimmung auszustellen:
auf der Bescheinigung ist anzugeben, auf welche Leistungen
 der Versicherte noch Änspruch hat,
In den Fällen Nr. 1 wird die Krankenhilfe durch Vermittlung
 der Krankenkasse (Bezirksknappschaft) gewährt,
 die in dem betreffenden besetzten Gebiet für
die Krankenversicherung der Reichsdeutschen zuständig
ist (Ziffer I Nr. 3). Ziffer I Nr. 4 und 5 gelten entsprechend,

In Vertretung: gez. Syrup. VI

Lohnabzug für polnische Arbeitnehmer.
Die Otto Elsner Verlagsgesellschaft, Berlin, hat in
Heft 26 der Sonderschriften der „Bauindustrie“ eine Zusammenstellung
 der Bestimmungen über den Lohnabzug
für polnische Arbeitnehmer veröffentlicht, der als Anhang
Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche, tägliche
und halbtägliche Lohnzahlung beigegeben sind. Diese Lohnsteuertabellen
 dürften für alle Betriebe, im denen polnische
Arbeitnehmer beschäftigt sind, von Interesse sein. Der
Einzelnreis beträgt RM. 0.35. VI

Behandlung der im Gau Saarpfalz eingesetzten
polnischen Arbeiter und Arbeiterinnen.

Der Reichskommissar für die Saarpfalz hat in der
Polizeiverordnung vom 16. Oktober 1940 (Verordnungsund
 Amtsblatt Nr. 13 vom 25. 10. 1940 S. 80) Bestimmungen
 über die Behandlung der im Bereiche der
Saarpfalz eingesetzten Zivilarbeiter und -arbeiterinmen polnischen
 Volkstums erlassen, die am Tage nach ihrei
Veröffentlichung in Kraft getreten sind, Die Verordnung
betrifft den Ausgang, die Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel,
 den Besuch von Veranstaltungen und Gaststätten.
 Nach 8 5 der Verordnung sind die Arbeitgeber,
denen Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkst
tums vermittelt sind, verpflichtet, ihnen zur Kenntnis
kommende Zuwiderhandlungen dieser Arbeitskräfte gegen
die für diese geltenden Anordnungen sowie jedes unerlaubte
 Verlassen des Arbeitsplatzes unverzüglich der Ortspolizeibehörde
 zu melden. $ 6 verpflichtet die Arbeitgeber,
 polizeilich noch nicht erfaßte und noch nicht mit
Lichtbild versehene Arbeitskräfte dieser Art der zuständigen
 örtlichen Polizeihehörde sofort namhaft zu machen

Aenderung der Berufsbezeichnung des anerkannten
Lehrberufs „Chirurgieinsirumentenmacher‘“
Es hat sich ergeben, daß der industrielle Lehrberuf mit
dem handwerklichen Beruf vollkommen wesensgleich ist,
nur mit dem Unterschied, daß bei dem einen die Lehre in
einem Handwerksbetrieb durchgeführt wird, bei dem anderen
 in einem Industrieunternehmen.
Wegen der VUebereinstimmung im Wesen des Lehrberufs
sollen in Zukunft auch einheitliche Bezeichnungen verwandt
werden, Daher wird in Zukunft statt „Chirurgieinstrumentenmacher‘“
 auch bei dem Industriefacharbeiterlehrberuf die
Bezeichnung „Chirurgiemechaniker“ gewählt.

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr, 13
Rückkehr der Schnlabteilung des Reichskommissariats
jür die Saarplalz.
Die Schulabteilung des Reichskommissars hat am 21.
Iktober 1940 ihren Sitz von Kaiserslautern wieder nach
Saarbrücken verlegt. Die Unterabteilung 2° (Berufs- und
Fachschulen) befindet sich in Saarbrücken 3, Bismarck.
straße 11.

Stichtage für die Beendigung der Wiederbesiedlung
Ireigsemachter Gemeinden im Wesien, (Seite 327

Wichtige sozialpolitische Anordnungen
über Lothrinsen. (Seite 332)

Die Neuordnung der Prakiikantenausbildung, (S. 332

Schafft zusälzliche Lehr- und Anlernstellen, (Seite 321

TI

Reichsstelle für Lederwirtschaft.
Herstellung und Ausbesserung
von Arbeiterschutzartikeln.
In einem Rundschreiben. der Arbeitsgemeinschaft der
Industrie- und Handelskammern im der Reichswirtschafts
xammer vom 11. Oktober 1940 wird darauf hingewiesen,
daß Industriebetriebe, die zum Schutze ihrer, Gefolgschaft
in eigenen Betriebssattiereien selbst Arbeiterschutzartikel
herstellen (sogenannte Eigenverbraucher), ohne Mitglied
der Wirtschaftsgruppe Lederindustrie bzw. der Fachgruppe
_edertreibriemen- und technische Lederartikel-Industrie zu
sein, auch diese für die Eigenherstellung erforderlichen
_eder bei der Fachgruppe bei der Fachgruppe beantragen
nüssen. Für die Anträge auf Erteilung, von Lederschecks
zur Herstellung von Arbeiterschutzartikeln
zilt ein erweiteteres Antragsformular als für Reparaturleder.
Dieses Formular muß zunächst noch bei der Fachzruppe
 Ledertreibriemen- und technische
Lederartikel-Indust rie, Berlin-Friedenau, Frege-;traße
 68, angefordert werden. Dagegen sind die Antrags-‘ormulare
 für Leder zur Ausbesserwung von Arbeiterichutzartikeln
 bei den Industrie- und Handelskammern
erhältlich

Reichsstelle „Chemie*‘. ;
Herstellung von Kühlwasserzusatzmitteln,
Die Reichsstelle „Chemie“ und die Reichsstelle für
industrielle Fettversorgung haben gemeinsam eine Allgeneine
 Anordnung über Kühlwasserzusatzmittel vom. 16.
Oktober 1940 (DRA. desselb. Tages Nr. 243) erlassen, die
am 17. Oktober 1940 in Kraft getreten ist. Kühlwasserzusatzmittel
 im Sinne dieser Anordnung sind alle
ich im Kühlwasser von Motoren aller Art ver
teilenden Zusatzmittel, durch die der Gefrierpunkt des
<ühlwassers herabgesetzt oder durch die der Ansatz von
Niederschlägen oder die Rostbildung an den Kühlflächen
ınd -leitungen verhindert werden soll, soweit diese ZuUzatzmittel
 zu längerem Verbleib innerhalb des Kühlers bestimmt
 sind, Kühlwasserzusatzmittel dürfen nur hergestellt
ınd in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von der
Reichsstelle „Chemie“ zugelassen sind. Die Zulassung ist
von dem Hersteller unter Beifügung einer Gebrauchsanwel
;ung und eines Gutachtens des Staatlichen Materialprüfungsamtes
 in Berlin-Dahlem, Unter den Eichen, zZ
beantragen. Namensänderungen der Erzeugnisse bedürfen
einer Genehmigung der Reichsstelle „Chemie‘“, eine Aelderung
 der Zusammensetzung und der Zweckbestimmumß
einer erneuten Zulassung. Kühlwasserzusatzmittel für die d®
Staatliche Materialprüfungsamt auf Grund der Anordnung
vom 12, Dezember 1939 (DRA,. Nr. 292 vom 13. 12, 1939)
eine Bescheinigung üher die Unhedenklichkeit ihrer Ver
            
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