|. November / 45. Jahrgang
Sonder-Lehrabschlußprüfungen der Industrieund
Handelskammer zu Saarbrücken Ilerbst 1940.*
Aufforderung zur Meldung.
Mit Rücksicht auf die durch die Wiederbesiedlung der
ehemals geräumten Saarländischen Gebiete geschaffenen
vesonderen Verhältnisse hat sich die Industrie- und Handelskammer
zu Saarbrücken — bestehenden praktischen
Bedürfnissen Rechnung tragend — entschlossen, denjenigen
prüfungsreifen Kaufmanns- und Facharbeiterlehrlingen, die
nach ihrer Heimkehr durch die im Sc ptemner ds. Js. stattfindenden
Lehrabschiußprüfungen micht mehr erfaßt werden
konnten, noch nachträglich die Möglichkeit zur Ablegung
der Prüfung zu geben
Zugelassen werden:
7) Zur Kaufmannsgehilfenprüfung diejenigen
kaufmännischen Lehrlinge, die in einem saarländischen
Unternehmen der Industrie, des Großhandels, des Einzelhandels,
des Bankgewerbes, des Versicherungsgewerbes,
des Baugewerbes, des Verkehrsgewerbes und
des Verlagsgewerbes eine ordnungsmäßige kaufmännische
Lehre bis zum 31. Oktober 1940 zurückgelegt
haben, jedoch zum September-Termin nicht
mehr erfaßt werden. konnten, einschließlich derjenigen,
die bis zum 30. November 1940 ihre
Lehrzeit beendet haben werden, sowie derjenigen, die
in einer früheren. Prüfung versagt habem oder zu ihr
nicht zugelassen oder nicht gemeldet wordem' sind.
) Zur Industriefacharbeiter- und Gehilfenprüfung
diejenigen gewerblichen Lehrlinge, die
in einem saarländischen Unternehmen der Industrie
eine ordnungsmäßige Lehre im einem anerkannten
Lehrberuf bis zum 31. Oktober 1940 zurückgelegt
haben, jedoch zum September-Termin nicht
mehr erfaßt werden konnten, einschließlich derjenigen,
die bis zum 30. November 1940 ihre
Lehrzeit beendet haben werden, sowie derjenigen, die
in einer früheren Prüfung versagt habem oder zu ihr
nicht zugelassen oder nicht gemeldet wordem sind.
Selbstverständlich können zu diesen
Sonderprüfungen diejenigen kaufmänmnischen
und industriellen Lehrlinge nicht
zugelassen werden, die bei der ersten
Herbstprüfung versagt haben. Diese können
erst zur Frühjahrsprüfung 10941 wieder 7zugelassen
werden. —
Voraussetzung für die Zulassung ist in allen Fählen
die Eintragung des Lehrlings in die Lehrlingsrolle der
Industrie- und Handelskammer zu Saarbrücken. Im begründeten
Ausnahmefällen kann die Fintragung nach
nachgeholt werden.
Die Anmefdung zur Prüfung hat schriftlich
durch die Lehrfirma zu erfolgen. Für die Anmeldung
ist ein besonderer Vordruck zu verwenden,
der nach gewissenhafter Ausfüllung mit den
erforderlichen — auf dem Vordruck im einzelnen bezeichneten
— Unterlagen bisspätestens 11. November
1940 an die Industrie - und Handelskammer
zu Saarbrücken, Saarbrücken
1, Hindenburgstra Be 9. einzusenden
ist.
. Die Anmeldevordrucke werden bei der Industrieund
Handelskammer zu Saarbrücken sowie bei den
Kreisberufswaltungen der Deutschen Arheitsfront
kostenlos abgegeben.
An die Lehrfirmen und Lehrlinge ergeht
die dringende Bitte, den Anmeldetermin
unter allen Umständen einmzuha lten.
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Veröffentlicht in den eanrländiechen Tapeszeitungen vam 28 Oktaher 1940
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Krankenversicherung der im Deutschen Reich
beschäftigten Arbeitskräfie aus den besetzten Gebieten,
Der Reichsarbeitsminister hat durch Schnellbrief —
IIb 1787/40 A — vom 28. September 1910 folgendes bestimmt:
„Der Einsatz von Arbeitskrätten aus den besetzten Gebiefen
macht es notwendig, für die in diesen Gebieten zurückgebliehenen
Angehörigen der Arbeiter durch Gewährung
von Leistungen der Deutschen Krankenversicherung
zu sorgen. Ebenso ist die Krankenhilfe für Arbeiter, die
aach Erkrankung in das besetzte Gebiet zurückkehren,
zicherzustellen. Ich bestimme daher auf Grund des $ 9 der
Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufzaben
von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom
13. 2. 1939 ({RGBI. I S. 206) folgendes:
‘1. Den Angehörigen der im Deutschen Reich beschättigten‘
Arbeitskräfte aus den besetzten Gebieten
(Norwegen, Dänemark, den Niederlanden, Belgien,
Luxemburg, Elsaß, Lothringen und den besetzten Teilen
Srankreichs) sind ärztliche Behandlung sowie Versorgung
mit Arznei und kleineren Heilmitteln, erforderlichenfalls
auch Krankenhauspflege, nach den reichsrechtlichen
Vorschriften über Familienhilfe (Familienkrankenhilfe
und Familienwochenhilfe) und den Bestimmungen
der Krankenkassensatzungen (Sondervorschriften
der Bezirksknappschaften) auch dann zu gevähren,
wenn sie sich nicht gewöhnlich im Inland im
Sinne der RVO. aufhalten.
Für die Erfüllung der Vorversicherungs- und Wartezeiten
sind Versicherungszeiten bei den Trägern der
K<rankenversicherung in den besetzten Gebieten wie
Versicherungszeiten nach der Reichsversicherungsordıung
zu berücksichtigen.
Die genannten Leistungen der Familiehilfe werden von
ler für den Versicherten zuständigen Krankenkasse
"Bezirksknappschaft) durch Vermittlung der Kranken-<asse
(Bezirksknappschaft) gewährt, die nach meinen
Erlassen vom 3. 7. 1940 — 11a 8964/40 -— (Reichsarbeitsolatt
IL S. 216), vom 10. 7. 1940 — ILa 9309/40 —
“Reichsarbeitsblatt II S. 249) und vom 22. 8. 1940 —
[I a 10182/40 — (Reichsarbeitsblatt II _S. 311) für die
<rankenversicherung der in dem betreffenden besetzten
Gebiet beschäftigten deutschen Staatsangehörigen zuständig
ist. Diese Krankenkassen (Bezirksknappschaften)
können mit meiner Zustimmung im besetzten Gebiet
Zweigstellen errichten.
Die ärztliche Versorgung der Familienangehörigen in
len besetzten Gebieten wird nach Möglichkeit von der
<assenärztlichen Vereinigung Deutschlands auf deren
<osten sichergestellt.
Soweit in den besetzten Gebieten eine der deutschen
Krankenversicherung vergleichbare gesetzliche Kranken-‚ersicherung
besteht, kann die Krankenhilfe auf Ersuchen
der nach Nr. 3 für die Vermittlung zustänjigen
deutschen Krankenkasse (Bezirksknappschaft)
der ihrer Zweigstelle von den Trägern der Krankenzersicherung
in den besetzten Gebieten gewährt werden.
Bei der Erstattung der Kosten von Sachleistungen
sind die Sätze maßgebend, die in dem betreffenden besetzten
Gebiet für die Gewährung solcher Leistungen
tür inläudische Versicherungsträger vorgeschrieben oder
iblich sind. Die für die Versicherung der deutschen
Staatsangehörigen in dem betreffenden besetzten Ge-Diet
zuständige deutsche Krankenkasse (Bezirksknappschaft)
hat die Aufgabe einer Verrechnungsstelle zwischen
den für die Versicherten zuständigen deutschen
Krankenkassen (Bezirksknappschaften) und den ersuchten
Krankenkassen im hesetzten (jehiet zu übernehmen.
Die Krankenkassen (Bezirksknappschaften) im Reichsgebiet,
bei denen Arbeitskräfte aus dem besetzten Gebiet
versichert sind, haben diesen alsbald eine Bescheinigung
auszuhändigen, wonach die in den besetzten
Gebieten zurückgebliebenen Angehörigen des
Versicherten Anspruch auf Gewährung von Familienhilfe
hahen: auf der Bescheinigung sind die Namen
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