Full text : 45.1940 (0045)

1. November / 45. Jahrgang

327

Alietzahlungspflicht für gewerbliche Räume mit dem
Tage der Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebes, nicht
mit dem nächsten 16. oder 1. beginnt.
Nun ist es zweifelsfrei, daß auch noch andere
Mängel, die die Gebrauchsmöglichkeit der gemieleten
Räume aufneben oder mindern, gleichfalls zu einer
Herabsetzung des Mielzinses berechligen. Da es sich
hier jedoch um Sonderfälle handelt, wären allgemeine
Richtlinien nicht aufzustellen. Darauf hingewiesen sei
jedoch, daß nicnt etwa geringfügige Mängel schon ohne
weiteres zu einer weiteren Herabsetzung des Mietpreises
 führen sollen, insbesonders nicht bei Schön:
heitsfehlern. Hier wird die Einsicht der beiden Parteien
 angerufen, aus dem Gemeinschaftsgedanken heraus
 zu einem gütlichen Ausgleich zu kommen. Wo dies
nicht der Fall ist, sollen dann zuerst einmal die Orgyane
 der Partei eingeschaltet und milttätig werden. Es
ist zu hoffen, daß auch diese Fälle sich ohne kostspielige

 Zeitinanspruchnahme und ohne unnötige Inlerössenbelonung
 erledigen lassen.

Offen geblicben war bisher noch die Frage, von
wann an die Gebühren für Kanalreinigung, Müllabfuhr
und Straßenreinigung zu zahlen sind, die den Micter
nsolern interessieren müssen, da sie von ihm anteilnäßig
 getragen werden. Eine Anfrage an den Oberhürgermeister
 der Stadt ergab, daß diese Gebühren
aller Voraussicht nach mit Wirkung vom 1, Oktober
1940 wieder erhoben werden. Dasselbe gilt auch von
len Grundsteuern.

Soweit bisher Erfahrungen vorliegen, hat sich die
von dem Oberbürgermeister der Stadt Saarbrücken ge-Lroffene
 Regelung bewährt. Es ist daher zu hoffen, daß
auch von den ,Landräten der gleiche Weg beschritten
wird, wenn auch die örtlichen Verhältnisse da oder
lort eine Aenderuns notwendig machen.

Stichtage
für die Beendigung der Wiederbesiedlung
freigemachter Gemeinden im Westen.
Wir geben nachstehend den in unserer vorigen Nummer
auf Seite 292 erwähnten Rd.Erl. des Reichsinnenministers
in der obigen Angelegenheit vom 30. September 1940 —
I Ra 3203/40 130 (RMBIiV. Nr. 41 vom 9. 10. 1940 S. 1905)
wieder:

Sie sind jeweils auf den 1. oder den 16. eines Monats
zu legen. Als frühester Zeitpunkt kommt — abgesehen
von den badischen Gemeinden — der 1. 7. 1940 in Betracht,
 der späteste Zeitpunkt wird bei den Gemeinden
bzw. Gemeindeteilen, deren alsbaldige Wiederbesiedlung
möglich ist, in der Regel nicht später als der 1.11. 1940
liegen. Den Hauptanhaltspunkt für die Bestimmung des
Stichtages wird der Umstand bilden, von welchem Zeitpunkt
 an die überwiegende Zahl der Bewohner einer
Gemeinde bzw. eines Gemeindefeiles in der Lage ist
bzw. war, ihre Wohnungen in — den Umständen entsprechend
 — ordnungsgemäße Benutzung zu nehmen.
3, Die festgesetzten Stichtage sind mir fortlaufend
durch die oben genannten höheren Verwaltungsbehörden
zu melden; sie werden von mir im RMBIiV. Abschn. If,
IJnterabschnitt „Verschiedenes‘‘ mit der Veberschrift
„Stichtage iür die Beendigung der Wiederbesiedelung
freigemachter Gemeinden im Westen“ veröffentlicht
werden.

1. Zur Klarstellung in der Verwaltungspraxis und im
bürgerlichen Rechtsleben werden künftig Stichtage festgesetzt
 und bekanntgegeben werden, zu denen die einzelnen
 ehemals freigemachten Ortschaften bzw. Gemeindeteile
 in den westlichen Grenzgebieten als wiedervesiedelt
 gelten. Diese Stichtage sind z.B. für den spätesten
 Wiederbeginn der Mietzahlungspflicht (vgl. nach:
stehende Presseverölfentlichung des Reichsjustizministers
vom 20. 9. 1940, VB. Nr. 265 vom 21. 9. 1940)* und für
den Beginn des Fristenlaufes für die Beendigung
des Räumungsfamilienunterhalts am Bergungsort
 (Abschnitt B des Rd.Erl. vom 19. 9 1940
RMBEV. S. 1809) maßgeblich.
2. Die Bestimmung der Stichtage erfolgt durch die
Landräte bzw. Oberbürgermeister nach Weisung der
höheren Verwaltungsbehörden (Bad. Min. des Innern,
Reichskommissar für die Saarpfalz, Reg.-Präs. in Trier).
— *) Wird hier nicht wiedergegeben. da in unserer vorigen Nummer auf Seite 292
dereits veröffentlicht.

Bekanntmachung betr. die Stichtage für die Beendigung
der Wiederbesiedelung freigemachter Gemeinden des
Landkreises Saarbrücken.
Auf Grund des vorstehend wiedergegebenen Runderlasses
 des Reichsinnenministers vom 30. 9. 1M0 — I Ra
3203/40 — 130 — sind durch Bekanntmachung des Landrates
 für den Kreis Saarbrücken vom 19. Oktober 1940
für die Beendigung der Wiederbesiedlung der nachvye-ONE


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