— November / 45, Jahrgang
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Schadenfeftftellung und Vorkchußkgetwährung '
bei kricgszerftörten Gebäuden.
Durch Runderlaß des Reichsministers des Innern
vom 12. Oktober 19410 (RMBlV. Nr. 42 S. 1937) wurde
Jie bisher noch fehlende Regelung für Totalverlusle
an zerstörten Gebäuden getroffen. Für die Bewerlung
der Schäden sind die Wiederaufbaukosten des zerstörten
Gebäudes maßgeplich, und zwar in der Höhe,
wie sie für die Errichtung eines gleichwertigen Gebiäudes
an Stelle des zerstörten aufzuwenden. sind. In
lie Wiederaufbaukosten können auch Mehrkosten für
die Ausführung des Neubaues an anderer Stelle sowie
für Verbesserungen und Aenderungen, soweit baupolizeiliche,
feuerpolizeiliche, wohnungshygienische, slädtebauliche,
ernährungswirtschaftliche oder allgemeinwirtschaftliche
Gründe dazu Anlaß geben, einbezogen werden,
unter der Voraussetzung, daß sich der Wert
des Gebäudes, für den Geschädiglen nicht wesentlich
erhöht. Auf den [festgestellten Schaden können Vorschüsse
bis in Höhe des vollen Schadensbetrages gewährt
werden. Anträge sind an die für den Ort, in
dem der Schaden enistanden ist, zuständige Fesistellungsbehörde
(Landrat bzw. Oberbürgermeister) Zzu
richten Ma
Der Runderlaß des Reichsinnenministers vom 12.
Oktober 1940 I Ra 5330/40 — 241 b hat folgenden Wortlaut:
wenden wären. Wie im Falle der Beschädigung eines
Gjebäudes die vollen Instandsetzungskosten bei der Fiestsetzung‘
der Höhe des Schadens zu berücksichtigen sind,
5a sind auch bei der Totalzerstörung grundsätzlich die
vollen Wiederaufbaukosten festzustellen. Die Wiederautbaukosten.
sind um einen angemessenen Betrag zu kürzen,
wenn das zerstörte Gebäude für den. Geschädigten einen
arheblich geringeren Wert hatte. Soweit es jedoch die
3illigkeit erfordert, kann auch von diesem Abzug abge-;ehen.
werden. Der Wert verwertbarer Reste ist auf den
Vorschuß anzurechnen.
2. Als Wiederaufbaukosten, gelten auch die Mehrkosten
für die Ausführung eines Neubaues an anderer Stelle sowie
für Verbesserungen und sonstige Aenderungen, soweit bau-„olizeiliche,
feuerpolizeiliche, wohnungshygienische, städte-5auliche,
ernährungswirtschaftliche oder allgemeinwirtschaftiche
Gründe oder andere Anforderungen im Öffentlichen
Interesse zu diesen Mehrkosten Anlaß gegeben haben und
der Wert des Gebäudes sich hierdurch für den Geschädigten
nicht wesendtlich erhöht.
3. Auf den nach Ziffer li und 2 festgestellten Schaden
können Vorschüsse nach Maßgabe der Ziffer 1 des Rderl.
vom 1. 8. 1940 (RMBHV. S. 1585) in Verbindung mit Ziffer
1—6 des Rderl. vom 11. 7. 1940 (RMBIiV. S. 1483) bis
zur Höhe des vollen. Schadenbetrages gewährt werden.
Wegen der Bewilligung von Vorauszahlungen auf den
Vorschuß bewendet es bei Ziffer 2 der Richtlinien vom
20. 8. 1940 (RMBIV. S. 1701). Sie können bis zur vollen
Höhe der Wiederaufbaukosten gewährt werden. Die Rückjorderung
eines über den ersatzfähigen Schaden im Sinne
der Ziffer 1 und 2 hinaus gezahlten Betrages ist vorzuhe-Halten-
Einvernehmen mit dem RFM. ordne ich auf Grund
des 8 20 der Sachschädenfeststellungsverordnung (SSchF.-VO.)
folgendes an:
f. Maßgebend für die Höhe der Feststellung im Falle
der Zerstörung von Gebäuden sind die Wiederaufbaukosten.
Wiederaufbaukosten sind diejenigen Kosten, die zur Errichtung
Eines für den Geschädigten gleichwertigen Neubaues
an der Stelle des zerstörten Gebäudes aufgewendet
worden sind oder im Zeitpunkt der Feststellung aufzu-5.
Diese Regelung gilt auch für die eingegliederten
Ostgebiete ““
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