Saarpfähkzifche Wirtfhafts-Zeitung Nr. 3/7
baben, weiterhin foldje Unternehmen, deren Betriebe durd)
Friegswirt{chaftlide Maknabmen zum Stilliegen gekommen
ind, und zwar für diejenigen Vorauszahlungen und Umlagen,
Me auf die Zeit nad) dem Eintritt des Stilliegens entfallen.
Yusgefdloifen hiervon find foldje Unternehmen, die als
Sanzes nody einen Yusaleihh in fd) felbfit und in anderen
Unternebmungen finden Fönnen, die nad fteuerliden Grund»
jäßen eine fteuerlide Einheit bilden. Eine Ermäßigung
des Umlagebetrages fritt in Scnderfällen ein, 0
s. B., wenn das umlagepflichtige Unternebmen nachweift,
daß der für das Umlagejabr veranlagte Steuermeßbetrag
nad dem Rücktritt geringer it, als 2/3 des einheitlichen
Steuermeßbetrages. Eine ähnlide Regelung ift hinfichtlich
der Herabfegungsmöglichfeit der Vorauszahlung getroffen.
b) Umlageverfahbren. Die umlagepflichtigen
Unternehmen find verpflidtef, ihrer Gruppe auf An
Forderung die Unterlagen für die, Berechnung der VBoraus:
‚ablungen und der endgültigen Umlagen zu den Ffefjtgefeßgten
Terminen zu ficfern. Des weiteren find fie verpflichtet, ihreı
Sruppe alle für die Beredhhnung der Umlagen und der
Vorauszahlungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf
Verlangen den Gewerbefteuermeßbefcheid zur Einfihtnahme
vorzulegen, fowie anderes Bemweismatertal beizubringen. Auf
der Grundlage der von den nadhgeordnefen Gruppen bei den
NReichsgruppen eingegangenen Meldungen errechnen die
NReihsgruppen den zur Dedung ihres Bedarfeg notwendigen
Umlagefaß und feßen denfelben jowohl für die Beoraus:
jahlungen alg auch für die endgültige Umlage für ihren Beseid)
einbeitlich feit. Mit der Erhebung der Umlagen Fünnem
die Meichsgruppen die ihnen nadhgeordneten Gruppen beauftragen.
Schört ein Unternebmen zu mehreren Grupyen
und wird es infolgedeffen von mehreren GSruppen
innerhalb einer NMeidhHsgruppe befreut, dann
hat eg hierüber Meldung an die Haupfkbefreuungsgruppe zu
zrftatten. Die Meichsgruppe entfcheidet in Zweifelsfällen
auf Antrag, welde Gruppe alg Haupfbetreuungsgruppe zu
gelten bat, Schört ein Unternebmen zu mehreren
Neidhsgruppen, dann hat cs zunächft feine Zugehörigfeit
der NMeichsgruppe zu melden, zu der der wefentlidhe Teul
des Gefamtunternehmens gehört. An diefe Gruppe werden
in diefen Fällen auch vorerit die Borauszsahlungen aeleiftet.
Liefert ein Unternehmen die von ihm angeforderten Be
redhnungsunterlagen und Auskünfte nicht oder nicht frift
gemäß, dann wird e8 von der zufländigen Gruppe
(Häßungsmweife veranlagt. Die Gruppe if
hierbei gehalten, die für ihre Schäßung notwendigen Unter
lagen von der für das fäumige Unternehmen zuftändigen Yn
duftrie- und Handelskammer zu erbitten. Schäßungsveran
lagungen find fofort rechtsfräftig und beitreibbar. Für
Säumigwerden wird ein Säumniszufchlag in beftimmter
Böhe erhoben, der nicht erlaffen werden Fann. — Abfchließent
HM noch zu bemerken, daß die Meichsgruppen und die Neichs.
verfehrsgruppen verantwortlich das qefamte Umlageverfahrer
überwachen.
2. Nusgleidsordnung. Die von. der Neichs
mirffhaftgsfammer mit Zufimmung des Neichswirtfchafte
minifters erlaffene Ausaleidhtordnung beftimmt im einzelnen
in welder Weife der iu $ 3 der Berordnung über Gemein:
ihaftsbilfe vorgejebene Sinanzausgleicdh zwifdhen
sen verfchiedenen Gruppen bei der Durchführung der Finan:
;terung des Beibilfeverfahreng erfolgen fol. Sie dient alfı
nem wohl abgemwogenen Ausgleich der Laften zwifdhen den
an der Yufbringung der Mittel beteiligten Unternehmungen
„Denn es wäre unbillig und wirtfhaftligh ungerecht‘, — {ft
tellt der Leiter der NMeichswirtfhaftsfammer in feinem be:
veifg wiederholt angeführten Auffaß feft — „jeder einzelnen
Bruppe die Ausgaben für die Gemeinfchaftshilfe innerhalt
des einzelnen Gefchäftgzweiges jelbit zu überlaffen, weil dann
die weiter arbeitenden Betriebe gerade in den Gruppen, in
denen die meiften Stillequngen erfolgen, am fAhwerften be
‘after würden.‘ Ym NMahmen dag Finanzausgleihes haben
5eshalb die einzelnen Gruppen, in deren Bereich die Bei
zilfen gewährt werden Fönnen, bis zu einer Höchftgrenze det
Belaftung einen internen Ausgleidh vorzunehmen; bei Ueber
“hreitung Ddiefer Grenze ift ein weiterer Ausgleidy durd
»inen bei der NMeichswirffhaftskammer gebildeten Ausgleichs
;onds& vorgefehen, zu dem die bisher geringer belafteter
Sruppen fowie diejenigen NMeichsgruppen anteilmaßig heran:
aesogen werden, die — wie die Meichsbanfen und Ber
fiherunaen — Feine Beihilfe aewmähren.
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Heinrich Lenhard Kom. ces.
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