15. Oktober / 45. Jahrgang
1. Daneben bleiben die Vorschriften der Apothekenbetriebsanordnung
über den Sonntags- und Nachtdienst
und ‚bisher hierzu erteilte Ausnahmegenehmigungen
bestehen,
5; An den Eingangstüren der Apotheken ist ein Aushang
über die Geschäftszeiten und ein Hinweis auf die
nächstgelegenen, während der Mittagszeit geöffneten
oder dienstbereiten Apotheken anzubringen.
Sowohl die Lebensmittel- (A) als auch die sonstigen
Verkaufsstellen (B) haben dafür Sorge zu tragen, daß die
für sie bestimmten Güter auch während der Mittagspause
angeliefert werden können.
Die Verkaufsstellen müssen gemäß SS 2 der Verordnung
über den Ladenschluß vom 21. 12. 1939 während der
festgesetzten Verkaufszeiten offen gehalten werden, jedoch
kann der zuständige Landrat bzw. Oberbürgermeister auf
besonderen Antrag in begründeten Einzelfällen nach Anhörung
der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer
diese Verpflichtung aufheben.
Auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Anordnung finden die Strafbestimmungen über Verstöße
gegen die bisher geltenden Vorschriften über den Ladenschluß
Anwendung.
Meine Anordnung über Verlängerung der Ladenschlußzeit
in ländlichen Gemeinden im Saarland vom 2. 9. 1940
und die Bekanntmachung über Ausnahmen für die offenen
Verkaufsstellen auf dem Lande (in der Pfalz) vom 4. 7.
1939 sowie die Bekanntmachung über Ausnahmen von der
Sonntagsruhe in den Bedürfnisgewerben vom 13. 4. 1937
(für das Saarland) und die Bekanntmachung über Ausnahmen
von der Sonntagsruhe in den Bedürfnisgewerben
vom 9, 11. 1936 (für die Pfalz) einschl. der Nachträge
werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
Die Beiugnisse der Ortspolizeibehörden nach $ 22
Absatz 4 der Arbeitszeitverordnung vom 30. 4, 1938
(RGBI. I S. 447) bleiben ebenfalls unberührt.
Meine Anordnung über Festsetzung des Ladenschlusses
der Einzelhandelsgeschäfte vom 5. 3. 1940 für das Saarland,
die entsprechende Anordnung für die Pfalz, veröffentlicht
von den unteren Verwaltungsbehörden der Pfalz,
und meine Anordnung über die Festsetzung des Ladenschlusses
der Metzgereiverkaufsstellen vom 3. Juli 1940 für
den ganzen Amtsbezirk Saarpfalz werden aufgehoben.
Saarbrücken, den 16. September 1940.
Der Reichskommissar für die Saarpfalz:
LV.: gez. Barth. Regierungspräsident.
Aufhebung der für die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
angeordneten dreißigtägigen Verlängerung.
Der Reichsijustizminister hat durch Verordnung vom
27. September 1940 (RGBIl. I Nr. 173 vom 30. 9. 19410
Seite 1298) folgendes bestimmt: Die in der Verordnung
über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und
Scheckrechts vom 18. September 1939 (RGBl. I S. 1849)
angeordnete dreißigtägige Verlängerung der Fristen zur
Vornahme der nach den Vorschriften des Wechsel- und
Scheckgesetzes zur Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen
Handlungen tritt am 31. Januar 1941 in der
Weise außer Kraft, daß eine an diesem Tage noch
laufende Verlängerung mit dem Ablauf dieses Tages endet.
Rechtsvereinheitlichungsverordnung für die Veriragsversicherung
und von Artikel II} des Gesetzes über die
Pinführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
und zur Aenderung des Gesetzes über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen sowie des Geselzes über den
Versicherungsvertrag.
Eine Verordnung ‚des Reichsjustizministers vom 27. September
1940 (RGBI. I Nr. 171 vom 30. 9. 1940 5. 1208)
bestimmt, daß 8 1 der Verordnung über das Inkrafttreten
der Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung
und von Artikel II] des Gesetzes über die
Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
und zur Aenderung . des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen snwie des Ciesetzes über den Versiche-311
>ungsvertrag vom 13, Juni 1940 (RGBI I S. 872) dahin
zeändert wird, daß im Absatz 1 an die Stelle des 1. Oktober
1940 der 1. Januar 1941 und im Absatz 2 an die Stelle
des 30. September 1940 oder des 1. Oktober 1910 der
31. Dezember 1940 oder der 1. Januar 1941 tritt.
En
Bauernsiedlung Saarpfalz GmbH.
In Saarbrücken 3, Bismarckstr. 41, Fernruf 211 78/79,
yurde die Bauernsiedlung Saarpfalz G. m. b. H. mit
nem Stammkapital von 2 Millionen Reichsmark gegründet,
Gegenstand des Unternehmens: Neubildung des deutschen
3Zauerntums nach Maßgabe der Gesetze und der Richtıinien
der Reichsregierung sowie Durchführung der damit
in Zusammenhang stehenden Geschäfte auf gemeinnütziger
Grundlage. Geschäftsführer: Regierungs- und Kulturrat
Zrich Laubinger und Dipl.-Landwirt Otto Jenratsch (Stellvertretender
Geschäftsführer). (Bekanntmachung über Erichtung
und Anerkennung der Gesellschaft im Verordaungs-
und Amtsblatt des Reichskommissars für die Saarsfalz
Nr. 12 vom 11. 10. 1940 Seite 76.)
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Berufung in den Beirat der Bezirksgruppe Saar
der Wirtschaftsgruppe eisenschaffende Industrie.
Der Leiter der Witrschaftsgruppe eisenschaffende Industrie
hat auf Vorschlag Herrn Horst Andrä, Direktor
der Halbergerhütte G. m. b. H., Brebach/Saar, in den Beirat
der Bezirksgrunne Saar berufen.
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GÜNTHER WAGNER- HANNOVER