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entgangen oder die erhöhten Aufwendungen entstander
sind. :
2, Höhe der Ersatzleistung.
Ersatz wird gewährt in Höhe der entgangenen Einnahmen
abzüglich der ersparten Ausgaben, soweit der sich
danach ergevende Betrag 2000 RM. monatlich nicht übersteigt.
Ersetzt werden ferner entstandene Mehraufwendungen,
soweit sie angemessen sind,
3. Anrechnung von Vorleistungen.
Auf die nach Ziffer 2 zu gewährende Ersatzleistung ist
der Betrag anzurechnen, den der Betroffene als Vorschuß,
Vorauszahlung, Beihilfe oder in ähnlicher Weise aus öffentlichen
Mitteln zur Minderung oder Beseitigung des Schadens
erhalten hat,
I, Anwendung der für die Sachschädenfeststellung
geltenden Vorschriften.
Die Entscheidung über die Höhe der Ersatzleistung
wird den nach der Sachschädenfeststellungsverordnung vom
8. September 1939 (RGBI. I S. 1754) zuständigen Feststellungsbehörden
übertragen. Zuständig ist die Feststellungsbehörde,
in deren Bezirk der Schaden entstanden ist
Die Vorschriften der 88 4 bis 6, 9 bis 19 und 23 der Sachschädenfeststellungsverordnung
finden entsprechende An:
wendung.“
Die für diese Maßnahmen erforderlichen Ausgabemittel
sind, wie unter Punkt 5 „Mittel“ des Erlasses ausgeführt
wird, von den höherem Verwaltungsbehörden der
allgemeinen und inneren Verwaltung bei dem Reichsinnenminister,
und zwar für den voraussichtlichen Bedarf eines
Monats, zu beantragen. Ueber die Bewirtschaftung der
Mittel durch die Feststellungsbehörden für Sachschäden der
Schiffahrt ergeht besondere Regelung. Die übrigen Bestimmungen
des Erlasses betreffen technische Vorschriften
für die Verwaltungsbehörden.
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Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr, 12
Anmeldung deutschen Vermögens
im feindlichen Ausland.
Künttig fällig. werdende Zinsansprüche
zegen das feindliche Ausland sind nach einer Feststellung
ler Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe, die sie im
Einvernehmen mit dem Reichsfinanzminister getroffen hat,
aicht mehr regelmäßig anzumeiden, wenn die Forderungen,
aus denen sie entstehen, angemeldet und dabei als ver.
zinslich bezeichnet worden sind.
Verwaltung von. Unternehmen
mit maßgebendem feindlichem Einfluß,
Die Allgemeine Verfügung über die Verwaltung von
Unternehmen, die ‘unter maßgebendem feindlichem Einfluß
stehen, vom 20. Juni 1940 enthielt einen Druckfehler, der
in DRA. Nr. 240 vom 12.10. 1940 berichtigt worden ist,
In Ziffer 2 Zeile 6 muß es statt „Gewerbebetriebe, natürliche
Personen“ heißen „Gewerbebetriebe natürlicher Personen‘,
Entsprechend muß auch unsere Notiz in SWZ
Nr. 7 S. 131 von oben 10. Zeile berichtigt werden.
| Allgemeines Recht
Anordnung über Festsetzung des Ladenschlusses
der Einzelhandelsgeschüfte, ;
(Verordnungs- u. Amtsblatt des Reichskommissars für die
Saarpfalz Nr. 10 vom 24. 9. 1940 S. 60.3
Auf Grund der Verordnung über den Ladenschluß vom
21. 12. 1939 — RGBL I S. 2471 — und der hierzu ergangenen
ministeriellen Ausführungserlasse wird nach Becatung
mit den einschlägigen . Fachkreisen und mit Zustimmung
.des Reichsarbeitsministers mit sofortiger Wirzung
angeordnet:
A. Lebensmittel- und. Tabakwarengeschäfte.
Für die Lebensmittelgeschäfte (Metzgereien, Bäckereien:
Konditoreien, Süßwaren-, Tee-, Kaffee-, Feinkost-, Fisch-,
Geflügel-, Wildbret-, Obst- und Milchhandlungen, Drogerien)
sowie Tabakwarengeschäfte wird der Ladenschluß
an den Wochentagen mittags von 12.30 bis 14 Uhr und
abends auf 19 Uhr festgesetzt. Diesen Geschäften wird
es freigestellt, für ihre Läden den Mittagsladenschluß bis
14.30 Uhr auszudehnen., An Tagen vor Sonn- und Feiertagen
sind die Läden der Lebensmittelgeschäfte üher
Mittag: offen zu halten.
Die Ladenöffnung der Bäckerläden hat um 6.30 Uhr
ind die der übrigen Lebensmittelgeschäfte und der Tabakwarengeschäfte
nicht vor 7 Uhr, jedoch auch nicht nach
3.30 Uhr zu erfolgen.
B. Sonstige Geschäfte (einschl. der Lebensmittelabteilungen
der Warenhäuser).
Für die sonstigen Einzelhandelsgeschäfte wird der
Ladenschluß an sämtlichen Wochentagen mittags von 12
dis 14 Uhr und abends auf 19 Uhr festgesetzt.
_ Diese Geschäfte dürfen nicht vor 8 Uhr, müssen jedoch
spätestens ab 8.30 Uhr offen gehalten werden.
„Unter die sonstigen Einzelhandelsgeschäfte fallen auch
die mit Handwerksbetrieben: verbundenen Verkaufsstellen
und ähnlich eingerichtete Annahmestellen (mit Friseurwerkstätten
verbundene Verkaufsgeschäfte, die Annahmestellen
der Schühmacherhandwerksbetriebe usw.).
Den Apotheken wird "es, freigestellt, ihre Geschäfte
bereits um' 7 Uhr morgens zu öffnen. Im übrigen gilt für
Se die gleiche Ladenschlußregelung mit folgender Maß
gabe: .
I. In Orten. mit 3 und mehr ‚Apotheken müssen auch
während der Mittagszeit diejenigen durchgehend 8%
öffnet sein, die jeweils den Nachtdienst versehen.
In Orten mit 2 Apotheken muß nach Vereinbarung
unter ihnen eine Apotheke während der Mittagszeit
für dringenae Fälle dienstbereit sein. \
3. In Orten mit nur einer Apotheke muß diese während
der Mittagszeit für dringende Fälle dienstbereit sem