15. Oktober / 45. Jahrgang
das nicht im Protektorat Böhmen und Mähren liegt. Dabei
sind auf die Umsätze, die im Protektorat Böhmen
und Mähren ausgeführt werden, die im übrigen Reichsgebiet
geltenden sachlichen (materiell-rechtlichen) Vorschriften,
die nicht unmittelbar angewendet werden
können, sinngemäß anzuwenden.‘
2. Im $ 19 Absatz 4 sind nach dem Wort „Cuxhaven“ das Wort
„Danzig“, nach dem Wort „Flensburg“ das Wort „Gotenhafen“
und nach dem Wort „Lübeck“ das Wort „Memel“‘
einzufügen.
3.Im $ 26 Absatz 2 ist im ersten Satz nach dem Wort
„Werklohn“ einzufügen „für einen außerhalb des Reichsgebiets
ansässigen Auftraggeber“.
LIm 8 40 ist nach den Wörtern „im Sinn des Gesetzes
über die Heimarbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzblatt
IS. 214)“ einzufügen „in der Fassung der Verordnung
vom 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2143)“.
5. Im 8 44 Absatz 2 ist das Wort „Preußischen“ durch das
Wort „Deutschen“ zu ersetzen und in der Klammer noch
einzufügen „Gesetz vom 7. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt
IS. 2405“.
82.
Rn Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1940 in
Kraft.
(2) Soweit das ab 1. Oktober 1940 geltende Recht von
dem vorher geltenden Recht: abweicht, ist das vor dem
1. Oktober 1940 geltende Recht noch anzuwenden, wenn
die Lieferung oder sonstige Leistung vor dem 1. Oktoher
1940 bewirkt wird.
(3) Beruht eine Lieferung oder eine sonstige Leistung,
die nach dem 30. September 1940 ausgeführt wird, auf
einem Vertrag, der vor dem 1. Oktober 1940 abgeschlossen
worden ist, so gilt das folgende:
1 Ist die Steuer nach einem niedrigeren Steuersatz zu
entrichten als demjenigen, der vor dem 1. Oktober
1940 galt, so ist der Unternehmer verpflichtet, dem
Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung
einen Nachlaß vom Entgelt zu gewähren, der der
Minderung der Steuer entspricht. Vereinbarungen
sind nichtig, soweit sie dieser Vorschrift entgegenstehen.
Ist die Steuer nach einem höheren Steuersatz zu
entrichten als demjenigen, der vor dem 1. Oktober
1940 galt, oder werden Umsätze steuerpflichtig, die
vor dem 1. Oktober 1940 steuerfrei waren, so ist der
Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung
mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem
Unternehmer einen Zuschlag zum Entgelt zu gewähren,
der der Erhöhung der Steuer entspricht.
Die Bestimmungen der Verordnung über die Preisbildung
im Warenverkehr mit dem _Protektorat
Böhmen und Mähren vom 21. März 1940 (Reichsgesetzblatt
I S. 569) bleiben unberührt,
Der Preisnachlaß oder der Preiszuschlag bildet keinen
Örund zur Aufhebung des Vertrags.
Berlin, 8. September 1940.
Der Reichsminister der Finanzen.
L V.: Reinhardt
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309
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark
für die Umsätze im Monat September 1940.
1. Die in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel
(DRA. Nr. 230 vom 1. 10. 1940.)
Staat
Einheit
RM
Staat
Einheit | RM.
Aegypten 1 Pfund
\fghanistan 100 Afghani
Argentinien 100 Papierpesos
Australien 1 Pfund
Belgien ‘0C Belga
Brasilien ““ Milreis
3rit.-Indien ‘GC Rupien
3Zulgarien 700 Lewa
Dänemark 10C Kronen
Istland 10C Kronen
*innland 10” Mark
*rankreich 10C Frances
3riechenland \0C Drachmen
3roßbritannien] 1 Pfund Sterlg
Adolland 100 Gulden
ran 100 Rials
sland 100 Kronen
talien 100 Lire
japan 100 Yen
ugoslawien 100 Dinar
9.90
18,81
57.87
7.92
40.—
12.10
74.25
2.05
45.26
62,50
5,07
5,61
2.15
9.90
297.70
1-60
30.46
17.10
58.60
361
Kanada, 1 Dollar ! 2.10
Lettland 100 Lat 48,80
Litauen 100 Litas 41.08
Luxemburg 100 Francs 10.—
Neuseeland Pfund 7.2
Norwegen Kronen 56,82
Palästina Pfund 9.99
Portugal Sskudos 9,43
Rumänien nei 1,92
Schweden Kronen 50,52
Schweiz Franken 56,04
Slowakei Kronen 8.60
Spanien Peseten 23.58
Südafrik. Union! . Pfund 9.90
Türkei * Pfund 1.98
Ungarn ‘WW Pengö 61.22
(b. Ausfuhr)
n. Ungarn)
Uruguay i Peso 0,91
VereinigteStaaten 1
von Amerika 1 Dollar 2.50
2. Die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel.
(DRA. Nr. 234 vom 5. 10. 1910.)
Staat
Finheit
RM.
Britisch-Hongkong I 100 Dollar
Britisch-Straits-Settlements 100 Dollar
Chile 100 Pesos
China 100 Yuan
Kolu mbien 100 Pesoe
Mexiko 100 Pesos
Peru 100 Soles
Union der Sozialistischen
Sowietrenubliken 100 Sowietrubel
61.83
116.24
10,—
13.49
145.—
51,23
| 38.46
4717
Krieasrecht
Merkblatt über Fliegerschüden.
Nachdem die 1. Auflage des Merkblattes über Flieger-;chäden
vollständig vergriffen war, hat die Reichsgruppe
industrie eine 2. Auflage des Merkblattes herausgegeben,
zu der bereits wieder ein Nachtrag erschienen ist. Inter->ssenten
stehen das Merkblatt und der Nachtrag bei der
Wirtschaftsktammer Saarpfalz zur Verfügung.
Entschädigung bei Fliegerschäden.
Für die durch Fliegerangriffe entstandenen Schäden,
die in der Zerstörung, Beschädigung oder dem Verlust
von Sachen bestehen, gelten die Sachschädenfeststellungszerordnung
vom 8. September 1939 und die dazu erganzenen
Durchführungs- und Ausführungsvorschriften; hiernach
wird vorschußweise eine Entschädigung schon jetzt
gewährt, soweit die Beseitigung des Schadens z. Zt. möglich
und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Für Schäden
an Leib oder Leben gelten die Personenschädenverordnung
vom 1. September 1939 und die dazu ergangenen
Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen. Ueber die
reinen Sach- und Personenschäden hinaus entstehen vielfach
noch Schäden durch Einmahmeausfälle
oder Mehraufwendungen, Zum Ausgleich derartiger
Schäden hat der Reichsfinanzminister Mittel zur
Verfügung gestellt. Ueber die Verwendung dieser Mittel
hat der Reichsinnenminister durch Erlaß I Pa. 5547 111/40—
245 vom 5. Oktober 1940 (RMBIIV. Nr. 41 vom 9. 10. 1940
S. 1908) im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien
folgendes angeordnet:
„ll. Voraussetzungen der Ersatzleistung.
Wenn bei Fliegerangriffen durch Einwirkung von
Waffen oder sonstigen Kampfmitteln ein Schaden entstanden
ist, der den Verlust von Einnahmen oder erhöhte Aufwendungen
unmittelbar zur Folge hat, so wird dem betroffenen
Volksgenossen zur Vermeidung unbilliger Härten
der eingetretene Nachteil in angemessener Weise ersetzt.
Retroffen ist derieniye Volksgenosse. dem die Einnahmen