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Erstattung der Einkommensteuer und des
Kriegszuschlages zur Einkommensteuer.
Ein Steuerpflichliger, dessen Einkommen ganz oder
teilweise aus Einkünften besteht, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, wird $& 46 ESIiG. gemäß
zur Einkommensteuer veranlagt, wenn 1. das Einkommen
den Betrag von 8000 RM. übersteigt oder
2. die Einkünfte, von denen der Steuerabzug nicht vorgenommen
worden ist, mehr als 300 RM. beliragen, odeı
3. der Steuerpflichtige in die Steuergruppe I oder Il
fälll und in seinem Einkommen kapitalertragssteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 1000 RM. enthalten
sind. Die im Steuerabzugsverfahren vom Arbeitslohn
oder vom Kapitalerirag einbehaltenen Belräge werden
auf die Eınkommensteuerschuld angerechnet. Uebersteigen
sie die Einkommensteuerschuld, so dürfen sie
nicht erstattet, also auch nicht auf andere Steuerschulden
„verrechnet“ werden (Hinweis auf $ 47 Absatz 3
Satz 2 EStG.). Diese Vorschriften gelten sinngemäß für
den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer. Das hat zur
Folge, daß die im Steuerabzugsverfahren einbehaltenen
Kriegszuschläge zur Einkommensteuer nur auf die
Kriesszuschlagsschuld angerechnet werden können.
Das Verbot der gegenseitigen Verrechnung der
Steuerabzugsbeträge auf die Einkommensteuer oder auf
den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer kann zu unbilligen
Härten führen, insbesondere dann, wenn die
eine Steuer durch Steuerabzugsbetlräge noch nicht voll
gedeckt, die andere Steuer dagegen durch die Steuerabzugsbeträge
erheblich überzahlt ist. $ 131 der Reichsabgabenordnung
gemäß können auf Antrag des Steuerpflichtigen
im Einzelfall diese Sparten beseitigt werden.
Der Reichsfinanzminister hat zu vorstehender Frage
folgenden Runderlaß vom 5. 9. 1940 — S 2209 — 741 111
/RSLBL SS. 817) herausgegeben:
„Ich bin damit einverstanden, daß die Finanzämter bei
der Veranlagung für 1939 überzahlte Lohnsteuer und überzahlte
Kapitalertragssteuer auf den festgesetzten Kriegszuschlag
zur Einkommensteuer anrechnen. Das gleiche gilt
für die Anrechnung des im Steuerabzugsverfahren vom
Arbeitslohn oder von Kapitalerträgen einbehaltenen Kriegszuschlags
zur Einkommensteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer.
Voraussetzungen für die Anrechnung sind:
1. Die Beträge müssen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
oder zum Kriegszuschlag zur Einkonmensteuer
für 1939 angerechnet werden. Die Anrechnung auf
die Einkommensteuer oder auf den Kriegszuschlag zur
Einkommensteuer für ein anderes Jahr (z. B. auf die Vorauszahlungen
für 1940) oder auf andere Steuerschulden
{z. B. auf die Umsatzsteuer für 1939) ist nicht zulässig.
2.. Der anzurechnende Betrag muß mindestens 20 RM.
ausmachen. Das dient der Verwaltungsvereinfachung.
Eine Barauszahlung der im Steuerabzugsverfahren einbehaltenen
Beträge ist weder bei einer Ueberzahlung der
Einkommensteuer noch bei einer Ueberzahlung des Kriegszuschlags
zur Einkommensteuer zulässig. Hinweis auf $ 47
Absatz 3 Satz 2 EStG., der sinngemäß auch für den Kriegszuschlay
zur Einkommensteuer gilt ‘“ IILV
Steuererleichterungen aus Anlaß des Umtausches
der Reichshbalinvorzugsaktien in Reichsbahnanleihe,
Wir geben nachstehend Kenntnis von einem Runderlaß
des Reichsfinanzministers S 2180—090 III vom 27. Septemher
1940:
„Die Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn sind
zur Einlösung am 1. Juli 1941 aufgerufen worden. Die
Einlöser erhalten am 1. Juli 1941 den Nennbetrag der
Stücke zuzüglich des Aufgeldes von 20 v.H. Sie erhalten
außerdem am 2. Januar 10941 die Abschlagdividende und
am 1, Juli 1941 die Restdividende für das Geschäftsjahr
1940 mit je 31 v.H. Den Inhabern von Vorzugsaktien ist
der Umtausch in eine neue mit 4 v.H. verzinsliche
Reichsbahnanleihe mit 25jähriger Laufzeit angeboten worden.
Die Umtauschenden erhalten für je 100 GM. Nennwert
der Vorzugsaktien 120 RM. Nennwert der neuen Anleihe
und vorzeitig eine Barvergütung von 712 v.H., womit
die Dividende für 1940 mitabgegolten ist.
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr, 127
Der Reichsfinanzminister bestimmt auf Grund des $17
Absatz 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung:
1. Für Steuerpflichtige, bei denen die Reichsbahnvorzugsaktien
zum Privatvermögen gehören, gilt das
folgende: ©
a) Das Aufgeld von 20 v.H. ist bei den Einlösern und
bei den Umtauschenden nicht den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzurechnen;
b) Die Barvergütung von 7% v.H., die den Umtauschenden
gewährt wird, ist nur in Höhe von
7 v.H. den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
2, Steuerpflichtige, bei denen die Reichsbahnvorzugsıktien
zum Betriebsvermögen gehören, brauchen
lie Reichsbahnanleihe, die sie im Umtausch gegen
Reichsbahnvorzugsaktien erwerben, nicht mit einem höheren
Wert anzusetzen als mit dem letzten Buchwert der umgetauschten
Reichsbahnvorzugsaktien.“ IV
Urkundensteuer für Beitrittserklärungen zu berufsständischen
Personenvereinigungen (8 36 UrkSiG.)
Der Reichsfinamzminister- hat in einem Erlaß S 5774 A
— 109 III vom 29, Juni 1940 entschieden, daß berufsständische
dersonenyereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen und
Jaicht als Kapitalgesellschaften im Sinn des Kapitalver-<ehrsteuergesetzes
anzusehen sind, Personengesellschaften
m Sinn des $ 36 Absatz 1 Ziffer 3 UrkStG. (z. B. markt-‚egelnde
Verbände des Einzelhandels) sind. Die Bei-;rittserklärung
eines Mitgliedes ist $ 36 Absatz 2
Zifffer 2 UrkStG. gemäß steuerpflichtig. Die Steuer be-:rägt
836 Abs.5 Ziffer3 UrkStG. gemäß mindestens 10 RM.
Der Reichsfinanzminister erklärt sich $ 17 Absatz 2 Satz 1
AO. gemäß damit einverstanden, daß die mit der Verwalung
der Urkundensteuer beauftragten Finanzämter und
hre Hilfsstellen diese Mindeststeuer den $ 36 Absatz 5
Ziffer 3 UrkStG. für die Beitrittserklärung eines Mitzliedes
nur in Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages gel-‚end
machen; mindestens ist jedoch 1 RM. zu entrichten,
Maßgebend ist der Beitrag, den das Mitglied nach dem
Stand am Tag der Ausstellung der Beitrittserklärung zu
antrichten verpflichtet ist. Diese Anordnung gilt nur für
künftige Beitrittserklärungen. HLV
Verordnung zur Änderung der Durchführungs:
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
Vom 8. September 1940.
{/RGBI. I Nr. 167 vom 20. 9. 1940 S. 1245.)
Auf Grund des 8 4 Ziffern 2 und 14 und des $ 18 des
Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt
I S. 942) in Verbindung mit 8$ 12 und 13 Ziffer I
der Reichsabgabenordnung wird für die Besteuerung der
Lieferungen, der sonstigen Leistungen und des Eigenverbrauchs
($ 1 Ziffern 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes)
hierdurch verordnet:
$ 1.
Die Durchführungsbestinumungen zum Umsatzsteuergesetz
vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S 1935)
werden wie folgt geändert:
1. $& 1 erhält folgende Fassung:
„S 1.
Inland, Ausland.
(1) Inland ist das Reichsgebiet (das Gebiet des Großdeutschen
Reichs einschließlich des Protektorats Böhmen
ınd Mähren) mit Ausnahme der Zollausschlüsse (zum
Beispiel der Freihäfen und des Dreiseemeilengebiets).
Ausland ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Der
Reichsminister der Finanzen kann Abweichendes im Verwaltungsweg
für die Anwendung der 88 19. 20. 22. 26.
66 und 73 bestimmen.
(2) Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt
es für die Besteuerung. nicht darauf an, ob der Unternehmer
deutscher Reichsangehöriger ist, seinen Wohnsitz
oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte
unterhält und die Rechnung erteilt oder die
Zahlung empfängt.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes und der Durchführungsbestimmungen
sind auf alle Umsätze anzuwenden,
tür deren Besteuerung ein Finanzamt zuständig ist