Full text : 45.1940 (0045)

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Erstattung der Einkommensteuer und des
Kriegszuschlages zur Einkommensteuer.
Ein Steuerpflichliger, dessen Einkommen ganz oder
teilweise aus Einkünften besteht, von denen ein Steuerabzug
 vorgenommen worden ist, wird $& 46 ESIiG. gemäß
 zur Einkommensteuer veranlagt, wenn 1. das Einkommen
 den Betrag von 8000 RM. übersteigt oder
2. die Einkünfte, von denen der Steuerabzug nicht vorgenommen
 worden ist, mehr als 300 RM. beliragen, odeı
3. der Steuerpflichtige in die Steuergruppe I oder Il
fälll und in seinem Einkommen kapitalertragssteuerpflichtige
 Einkünfte von mehr als 1000 RM. enthalten
sind. Die im Steuerabzugsverfahren vom Arbeitslohn
oder vom Kapitalerirag einbehaltenen Belräge werden
auf die Eınkommensteuerschuld angerechnet. Uebersteigen
 sie die Einkommensteuerschuld, so dürfen sie
nicht erstattet, also auch nicht auf andere Steuerschulden
 „verrechnet“ werden (Hinweis auf $ 47 Absatz 3
Satz 2 EStG.). Diese Vorschriften gelten sinngemäß für
den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer. Das hat zur
Folge, daß die im Steuerabzugsverfahren einbehaltenen
Kriegszuschläge zur Einkommensteuer nur auf die
Kriesszuschlagsschuld angerechnet werden können.
Das Verbot der gegenseitigen Verrechnung der
Steuerabzugsbeträge auf die Einkommensteuer oder auf
den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer kann zu unbilligen
 Härten führen, insbesondere dann, wenn die
eine Steuer durch Steuerabzugsbetlräge noch nicht voll
gedeckt, die andere Steuer dagegen durch die Steuerabzugsbeträge
 erheblich überzahlt ist. $ 131 der Reichsabgabenordnung
 gemäß können auf Antrag des Steuerpflichtigen
 im Einzelfall diese Sparten beseitigt werden.
Der Reichsfinanzminister hat zu vorstehender Frage
folgenden Runderlaß vom 5. 9. 1940 — S 2209 — 741 111
/RSLBL SS. 817) herausgegeben:
„Ich bin damit einverstanden, daß die Finanzämter bei
der Veranlagung für 1939 überzahlte Lohnsteuer und überzahlte
 Kapitalertragssteuer auf den festgesetzten Kriegszuschlag
 zur Einkommensteuer anrechnen. Das gleiche gilt
für die Anrechnung des im Steuerabzugsverfahren vom
Arbeitslohn oder von Kapitalerträgen einbehaltenen Kriegszuschlags
 zur Einkommensteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer.

Voraussetzungen für die Anrechnung sind:
1. Die Beträge müssen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
 oder zum Kriegszuschlag zur Einkonmensteuer
 für 1939 angerechnet werden. Die Anrechnung auf
die Einkommensteuer oder auf den Kriegszuschlag zur
Einkommensteuer für ein anderes Jahr (z. B. auf die Vorauszahlungen
 für 1940) oder auf andere Steuerschulden
{z. B. auf die Umsatzsteuer für 1939) ist nicht zulässig.
2.. Der anzurechnende Betrag muß mindestens 20 RM.
ausmachen. Das dient der Verwaltungsvereinfachung.
Eine Barauszahlung der im Steuerabzugsverfahren einbehaltenen
 Beträge ist weder bei einer Ueberzahlung der
Einkommensteuer noch bei einer Ueberzahlung des Kriegszuschlags
 zur Einkommensteuer zulässig. Hinweis auf $ 47
Absatz 3 Satz 2 EStG., der sinngemäß auch für den Kriegszuschlay
 zur Einkommensteuer gilt ‘“ IILV

Steuererleichterungen aus Anlaß des Umtausches
der Reichshbalinvorzugsaktien in Reichsbahnanleihe,
Wir geben nachstehend Kenntnis von einem Runderlaß
 des Reichsfinanzministers S 2180—090 III vom 27. Septemher
 1940:
„Die Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn sind
zur Einlösung am 1. Juli 1941 aufgerufen worden. Die
Einlöser erhalten am 1. Juli 1941 den Nennbetrag der
Stücke zuzüglich des Aufgeldes von 20 v.H. Sie erhalten
außerdem am 2. Januar 10941 die Abschlagdividende und
am 1, Juli 1941 die Restdividende für das Geschäftsjahr
1940 mit je 31 v.H. Den Inhabern von Vorzugsaktien ist
der Umtausch in eine neue mit 4 v.H. verzinsliche
Reichsbahnanleihe mit 25jähriger Laufzeit angeboten worden.
 Die Umtauschenden erhalten für je 100 GM. Nennwert
 der Vorzugsaktien 120 RM. Nennwert der neuen Anleihe
 und vorzeitig eine Barvergütung von 712 v.H., womit
 die Dividende für 1940 mitabgegolten ist.

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr, 127

Der Reichsfinanzminister bestimmt auf Grund des $17
Absatz 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung:
1. Für Steuerpflichtige, bei denen die Reichsbahnvorzugsaktien
 zum Privatvermögen gehören, gilt das
folgende: ©
a) Das Aufgeld von 20 v.H. ist bei den Einlösern und
bei den Umtauschenden nicht den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzurechnen;
b) Die Barvergütung von 7% v.H., die den Umtauschenden
 gewährt wird, ist nur in Höhe von
7 v.H. den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

2, Steuerpflichtige, bei denen die Reichsbahnvorzugsıktien
 zum Betriebsvermögen gehören, brauchen
lie Reichsbahnanleihe, die sie im Umtausch gegen
Reichsbahnvorzugsaktien erwerben, nicht mit einem höheren
Wert anzusetzen als mit dem letzten Buchwert der umgetauschten
 Reichsbahnvorzugsaktien.“ IV

Urkundensteuer für Beitrittserklärungen zu berufsständischen
 Personenvereinigungen (8 36 UrkSiG.)
Der Reichsfinamzminister- hat in einem Erlaß S 5774 A
— 109 III vom 29, Juni 1940 entschieden, daß berufsständische
dersonenyereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen und
Jaicht als Kapitalgesellschaften im Sinn des Kapitalver-<ehrsteuergesetzes
 anzusehen sind, Personengesellschaften
m Sinn des $ 36 Absatz 1 Ziffer 3 UrkStG. (z. B. markt-‚egelnde
 Verbände des Einzelhandels) sind. Die Bei-;rittserklärung
 eines Mitgliedes ist $ 36 Absatz 2
Zifffer 2 UrkStG. gemäß steuerpflichtig. Die Steuer be-:rägt
 836 Abs.5 Ziffer3 UrkStG. gemäß mindestens 10 RM.
Der Reichsfinanzminister erklärt sich $ 17 Absatz 2 Satz 1
AO. gemäß damit einverstanden, daß die mit der Verwalung
 der Urkundensteuer beauftragten Finanzämter und
hre Hilfsstellen diese Mindeststeuer den $ 36 Absatz 5
Ziffer 3 UrkStG. für die Beitrittserklärung eines Mitzliedes
 nur in Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages gel-‚end
 machen; mindestens ist jedoch 1 RM. zu entrichten,
Maßgebend ist der Beitrag, den das Mitglied nach dem
Stand am Tag der Ausstellung der Beitrittserklärung zu
antrichten verpflichtet ist. Diese Anordnung gilt nur für
künftige Beitrittserklärungen. HLV

Verordnung zur Änderung der Durchführungs:
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
Vom 8. September 1940.
{/RGBI. I Nr. 167 vom 20. 9. 1940 S. 1245.)
Auf Grund des 8 4 Ziffern 2 und 14 und des $ 18 des
Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt
 I S. 942) in Verbindung mit 8$ 12 und 13 Ziffer I
der Reichsabgabenordnung wird für die Besteuerung der
Lieferungen, der sonstigen Leistungen und des Eigenverbrauchs
 ($ 1 Ziffern 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes)
hierdurch verordnet:

$ 1.
Die Durchführungsbestinumungen zum Umsatzsteuergesetz
 vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S 1935)
werden wie folgt geändert:
1. $& 1 erhält folgende Fassung:
„S 1.
Inland, Ausland.
(1) Inland ist das Reichsgebiet (das Gebiet des Großdeutschen
 Reichs einschließlich des Protektorats Böhmen
ınd Mähren) mit Ausnahme der Zollausschlüsse (zum
Beispiel der Freihäfen und des Dreiseemeilengebiets).
Ausland ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Der
Reichsminister der Finanzen kann Abweichendes im Verwaltungsweg
 für die Anwendung der 88 19. 20. 22. 26.
66 und 73 bestimmen.
(2) Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt
es für die Besteuerung. nicht darauf an, ob der Unternehmer
 deutscher Reichsangehöriger ist, seinen Wohnsitz
 oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte
 unterhält und die Rechnung erteilt oder die
Zahlung empfängt.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes und der Durchführungsbestimmungen
 sind auf alle Umsätze anzuwenden,
 tür deren Besteuerung ein Finanzamt zuständig ist
            
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