Full text : 45.1940 (0045)

15. Oktober / 45. Jahrgang

307

Die Neuregelung gilt erstmalig für den Kriegszuschlag
zur Lohnsteuer, der für einen Lohnzahlungszeitraum
 einzubehalten ist, der nach dem 15.
Oktober 1940 endet.
Mit dieser Neuregelung dürften die Schwierigkeiten,
die.sich bisher noch bei der steuerlichen Behandlung der
Mehrarbeit ergeben haben, in den weitaus meisten Fällen
5jehoben’ sein, ;
Der Runderlaß des RdF. vom 2. Oktober 1940 nebst
jen beigegebenen Tabellen für die Lohnsteuer und dem
Kriegszuschlag zur Lohnsteuer bei monatlicher, wöchentlicher,
 täglicher. und vierstündlicher Lohnzahlung ist beim
Verlag der Reichsdruckerei, Berlin. SW. 68,
Alte Jakobstraße 106, zum Preise von 0,20
Reichsmark erhältlich (Drucksache Nr. 1004). IILV

Die neue Regelung gilt erstmals für den Kriegszuschlag
zur Lohnsteuer, der für einen Lohnzahlungszeitraum einzubehalten
 ist, der nach dem 15. Oktober 1940 endet
Die Freigrenzen betragen:
monatl, tägl. wöchentl. halbtägl.
RM. 234.— (: 26) = RM, 9,— (X 6) = RM. 54.—(9 : 2) = RM. 4.50
Bei Ueberschreitung dieser Beträge darf der Kriegszuschlag
 höchstens die Hälfte des Mehrbetrages ausmachen.
Der Mehrbetrag wird also, wie gesagt, höchstens bis zur
Hälfte weggesteuert.
Beispiele:
Lohnsteuer für Löhne von mehr als RM. 234.—
bis RM. 247,— pro Monat.
in Stufe i II UL 1V1
Lohnsteuer 27,04 109,76 12,74 09,62
ih als Kz. = 13,52 9,88 6,37 481
Kz. bei RM. 235,— 50 50 %,50 0,50
BR A -— — — 1—
) a2 230 1,50
= Ze
; 30 2,50
3— d— S— 4,81
6,50 650 637 481
2. Lohnsteuer für Löhne
von mehr als RM. 54,— bis 57,— pro Woche:
in Stufe I ‚JE 1V1 IV? IV®S
Lohnsteuer 6,24 4 97,22 1,62 0,84
50% als Kz. = 12 47 1211 0,81 0,42
Kz. bei RM. 54,50 25 23 25 0,25 0,25
»" » mw 83— 50 50 50 0,50 0,42
» er» 2» 55,50 115 214 75 3,75 0,75 0,42
’ „ » S56,—  1— a 7 1,— 0,81 0,42
» » 2» 57— 150 150 147 1,11 081 0442
3.Eserreichtder Kriegszuschlag die Hälfte der Lohnsteuer bei folgenden Löhnen:
Tohnsteuer ..Z.
267,— in Grupp: 2 75,51
256,— 19 ‚05
248, — 15
M,— 81
241,— 1
27 Iy— 2
61,50 81
59,— 55
56,50 47
56,— 11
55,50 v,81
5450 0.42

IV2  IV®
7,02 3,64
3,51 1,82
0,50 0,50
I— L—
1,50 1,50
2— 1,82
2,50 1,82
3 — 182
351 1,82
351 1,82
551 1.89

Höhe des Kriegszuschlages
bei den über der Freigrenze liegenden Löhnen,
Rderl. des RdF. vom 2. Oktober 1940 (S 2907 — 76 Il/S
2225 — 205 IH.)
Der Kriegszuschlag zur Lohnsteuer beträgt bekanntlich
die Hälfte der errechneten Lohnstewer, jedoch mit der
Maßgabe, daß er das Einkommen bis zu einer bestimmten
Grenze kriegszuschlagsfrei läßt (Freigfenze) und — genmäß
 dem oben angeführten Erlaß des Reichsfinanzministers
vom 2. 10. 1940 — das über der Freigrenze liegende
Einkommen aber höchstens bis zur Hälfte erfaßt.
 Die bis jetzt geltende Vorschrift, daß nichtmehr
als höchstens der ganze über der Freigrenze
 liegende Einkommensteil durch den
Kriegszuschlag weggesteuert werden konnte, wenn er nicht
höher war als die Hälfte der Lohnsteuer, ist nunmehr dahin
geändert: worden, daß dem Arbeitnehmer im allen Fällen
mindestens ein Betrag von. 50 % des über der Freigrenze
liegenden Einkommensteils verbleibt.

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Zum sofortigen Ablesen des Kriegszuschlages dienen
besondere Tabellen, die „im - Reichsstelierblatt vom 9. 10.
1940 auf Seiten 874—876 abgedruckt sind, aber auch im
Buchhandel erscheinen werden bzw. bereits erschienen. sind.
In dem Tabellen ist der Arbeitslohn mit Pfennigbeträgen
 nach unten abgerundet, und zwar bei Beträgen
bis zu RM. 20,— auf volle 0,10; bei Beträgen bis zu
RM. 100,— auf volle 50 Pfg, und bei höheren Beträgen
aut volle RM. 1,—, We Lok
Bei einem verdienten Lohn von . Sn
RM. 9,34. (Tagelohn) ist die Stufe von mehr als RM. 9,30
„bis RM. 9,40, ; ; |
RM. 57,72 (Wochenlohn) ist. die Stufe von mehr als
RM. 57,50 bis 58.—.

RM. 234,99 (Monatslohn) ist die Stufe von mehr als
RM. 234,— bis 235,—
maßgebend; denn bei 9,34 sind mehr als 9,30,
bei 57,72 sind mehr als 57,— und
bei 234,99 sind mehr als 234.— RM.
verdient worden.
Es wird noch darauf hingewiesen, daß die Freigrenzen
 sich um die auf der Steuerkarte eingetragenen
Freibeträge erhöhen, das heißt, vom Bruttolohn sind zunächst
 die Lohnsteuerfreibeträge, die auf der Karte eingetragen
 sind, abzuziehen (ohne Abrundung), dann erst
kann nach der Tabelle verfahren werden. IV

—

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