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Einsetzung eines Fahrbereitschaftsleiters
für den Stadt- und Landkreis Saarbrücken. ;
Nach einer Bekanntmachung des Landrats von Saarbrücken
vom 20. September 1940 (Verordnungs- und Amtsblatt
des Reichskonunissars für die Saarpfalz Nr. 11 vom
3. 10. 19410 S. 73) hat der Regierungspräsident, Bevollmächtigter
für den Nahverkehr, in Wiesbaden für den
Stadt- und Landkreis Saarbrücken den Spediteur Peter
Kersting als Fahrbereitschaftsleiter ‚eingesetzt. Sein
Büro befindet sich in Saarbrücken 1, Landratsamt, Schloßplatz,
Fernruf 20835/36.
Der Fahrbereitschaftsleiter übernimmt ab sofort die
Leitung der gesamten gewerblichen Transporte mit Kraft-Fahrzeugen
und Bespannfahrzeugen. Gewerbliche Transporte
dürfen olıne Genehmigung des Fahrbereitschaftsleiters
bzw. des Stützpunktleiters nicht ausgeführt werden,
Als Stützpunktleiter ist zu seiner Unterstützung für den
Stadt- und Landkreis Saarbrücken der Kraftomnibusunternehmer
Paul Götten eingesetzt worden. Alle Transportanforderungen
sind an den Fahrbereitschaftsleiter zu
richten.
Aenderung einer Reichsbahnkraftwagenlinie
für den Güterverkehr in Lothringen.
Die Deutsche Reichsbahn hat in Lothringen bekanntlich
Schienenersatz nur da eingeführt, wo. ein Verkehr auf
dem Schienenweg nicht möglich war. Die mit Wirkung
ab 5. September 1940 geschaffene Reichsbahn-Güterkraftwagenlinie
Metz—St. Avold (SWZ. Nr. 10 S. 240) ist ab
3. Oktober 1940 so geändert worden, daß der Reichsbahn-Lastkraftwagen
werktäglich verkehrt auf der Linie
Remelach—Herlingen—Maiweiler — Falkenburg — Tetingen—
St. Avold — Oberhomburg — Beningen — Merlenbach-—Freimengen—Heiligenbronn—Spittel—
Karlingen— Kreutzwald—
Hargarten-Falk. Auf der letztgenannten Station überaimmt
er Sendungen, die mit der Eisenbahn dort angekommen
sind. Dadurch ist es möglich, Stückgut in beiden
Richtungen zwischen Saarbrücken und fast allen lothringischen
Stationen zu befördern.
Regelung des Eisenbahngülerverkehrs mit Luxemburg.
Die Reichsbahndirektion Saarbrücken hat für den vor
kurzem wieder aufgenommenen Güter- und Tierverkehr
zwischen den Bahnhöfen der Deutschen Reichsbahn und
den luxemburgischen Bahnen Bestimmungen bekanntgegeben,
nach denen sich dieser Verkehr bis auf weiteres
abspielt. Für die Beförderung gilt das Internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnverkehr vom 23. Februar
1933, gültig ab 1. Oktober 10938, einschließlich der Einheitlichen
Zusatzbestimmungen. Einige Abweichungen
waren jedoch erforderlich. Die nur als Frachtgut aufzugebenden
Sendungen werden lediglich im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten zur Beförderung angenommen.
Zur Verwendung kommt der internationale Frachtbrief in
deutscher und französischer Sprache. Der Beförderungsweg
ist vom Absender durch die Angabe des Grenzübergangs
im Frachtbrief vorzuschreiben, wobei zu beachten
ist, daß die Beförderung über Belgien, Elsaß
und Lothringen noch nicht zugelassen ist.
Die Lieferfristen sind aufgehoben, die Angabe des Lieferwertes
ausgeschlossen. Hinsichtlich der Zahlung der Frachten
und anderen Kosten hestehen keine Beschränkungel,
Rollfuhrgebührentarif für die Saarpfalz,
(Seite 2001
Postscheckamt Straßburg. —
Postzeitungsdienst mit Lothringen und Elsaß.‘
Am 7. Oktober hat das Postscheckamt Straßburg
seinen Dienst wieder aufgenommen. Der Postscheckdienst
wickelt sich mit reichsdeutschen Formblättern zu
den Inlandsgebührensätzen ab. Die Ueberweisungen von
Konto zu Konto sind gebührenfrei.
Im Postzeitungsdienst mit Lothringen und dem
Eisaß sind auch Bahnhofszeitungen und Postzeitungsgut
zugelassen.
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr., 19
Gutschrift der Zinsen in Postsparbüchern.
Die 21% v.H. betragenden Zinsen für Einlagen bei der
Postsparkasse werden dem Postsparkonto des Sparers zu
3Zeginn jeden Jahres gutgeschrieben und als Einlage verzinst.
Wenn die Zinsen den Betrag von 50 RM. über-;teigen,
übersendet das Postsparkassenamt in Wien dem
Sparer eine Zinsenanweisung, die — auch bei geringeren
Zinsen — in Wien angefordert werden känn. Die Zinsen
werden jedenfalls mit Beginn jeden Jahres auch ohne Eintragung
im Postsparbuch als Einlage behandelt und daher
verzinst.
Steuerliche Behandlung der Mehrarbeit. —
Kriegszuschlag zur Einkommensieuer (Lohnsteuer).
Die Verordnung über die Wiedereinführung der Mehrarbeitszuschläge
vom 3. September 1940 (SWZ. Nr. 10 S. 228)
n Verbindung mit dem Runderlaß des RdF. vom 11. September
1940 — S 2228 — 190 II1/S 2356 — 96 II — (SWZ,
Nr. 11 S. 271) hat gewisse Belastungsverschiebungen zur
Folge gehabt. Obwohl in der Präambel der Verordnung
iber die Wiedereinführung der Mehrarbeitszuschläge herausgestellt
worden ist, daß ‚die Mehrarbeitszuschläge in
arster Linie in Anerkennung der besonderen Leistungen
vieder ausgezahlt werden sollen, hat es sich — wie Vvorıuszusehen
war — infolge der Aufhebung der steuerlichen
3Zegünstigung der Mehrarbeit ergeben, daß einem Teil der
Gefolgschaftsmitglieder praktisch aus der Wiedereinfühung
.der Mehrarbeitszuschläge nicht die zunächst erwar-‚eten
geldlichen Vorteile erwachsen sind, sondern daß sie
zegenüber der bisherigen Rechtslage zum Teil etwas unzünstiger
gestellt wurden. Auf Grund der Neuregelung
kamen wieder Fälle vor, in denen Gefolgschaftsmitglieder
infolge der höheren Lohnsteuer, des Uebersteigens der für
die Erhebung des Kriegszuschlagis geltenden Freigrenzen
ınd der höheren Sozialversicherungsbeiträge trotz höheren
3ruttolohns infolge Leistung von Mehrarbeit ein geringeres
Nettoeinkommen erzielten, als wenn von ihnen keine Mehrırbeit
geleistet worden wäre. Dies galt insbesondere für
lie Fälle, in denen Gefolgschaftsmitglieder mit ihrem lauenden
Arbeitslohn. unterhalb der Freigrenzen für den
<riegszuschlag zur Einkommensteuer liegen und nur infolge
des Mehrarbeitslohns diese Freigrenzen übersteigen
und damit in die Kriegszuschlagspflicht hineinkommen.
Jebersteigt nämlich der Arbeitslohn diese Freigrenzen, so
wird er durch den Kriegszuschlag in dem unmittelbar an-;chließenden
Lohnstufen oft in voller Höhe weggesteuert,
Die hierin für die betroffenen Arbeitnehmer liegenden
Härten hat der Reicnsminister der Finanzen durch einer
1euen Runderlaß vom 2. Oktober 1940 —5S 2907
— 76 IN/S 2225 — 205 III — beseitigt. Danach ist der
Kriegszuschlag zur‘ Lohnsteuer nur so hoch zu bemessen,
laß dem Arbeitnehmer von dem Arbeitslohn,
der diein 86 Abs. 2 der Ersten Durch-Führungsbestimmungen
über den Kriegszuschlag
zur Einkommensteuer festgelegten
Freigrenzen übersteigt, ein Betrag vor
nindestens 50 v.H. verbleibt. Damit ist Vorsorge
dafür getroffen, daß den Arbeitnehmern, die infolge der
Leistung von Mehrarbeit in die Kriegszuschlagspflicht ein
reten, ein angemessener Mehrarbeitsverdienst verbleibt.
Darüber hinaus gilt die Neuregelung auch für alle son-;tigen
Fälle, in denen der Arbeitslohn die Freigrenzem
beim Kriegszuschlag zur Einkommensteuer übersteigt.
Die Auswirkung dieser neuen Bestimmung ist aus
Tabellen für monatliche, wöchentliche, tägliche und
vierstündliche Lohnzahlungen ersichtlich, die dem er
wähnten Runderlaß des RdF. vom 2. Oktober 1940 beigegeben
sind. Die Tabellen sind drucktechnisch so aus
gestaltet, daß sie nach Abtrenmnen des Kopfes als Deckbhtt
zu den bisherigen Tahellen 7u verwenden sind