15. uni / 45. Yahrgang
d) Beihilfe darT nicht gezahlt werden,
yenn das Unternehmen als Ganzes nod
‚inen Yusgleid in fig felbit und In anyeren
Unternehmungen finden Fann, die
mit ibm eine wirt[dhdaftlid: Einheit bilen
(S$ 4 der Beihilfeordnung). Die Borausfeßung gilt
or allem für die Fälle, in denen ein Betrieb oder ein Vetriebsteil
eineg Unternehmens ftillgelegt ift, während ein
anderer Betrieb vder Beftriehsteil vder mehrere andere Befriebe
des gleichen Unternehmens fortgeführt werden. In
allen diefen Fällen muß zunächft geprüft werden, ob das ge
jamte Unternehmen in der Lage ift, von fid) aus die erforder:
lien Mittel für die Erhaltung der Anlagen feiner Aillgeleaten
Teile aufzubrinaen:
2. Umfang der Beihilfe.
Sind die unter la bis d genannten Vorausfekungen
jegeben, fo werden Beihilfen gezahlt, die 10 bemeffen find,
yaß fie die zur Erhaltung des ftillgelegten Betriebes unab:
meigbar notwendigen Aufwendungen decken.
Eg Fönnen zunächft unverzinsliche VBorfhüffe als vor -
(äufige Beihilfe gewährt werden. Hierzu fei fol
gendes bemerkt:
Bereitg $ 4 der Durchführungsverordnung ermächtigt
die den NMeihsgruppen Yudırftrie, Handel und Energiewirı
ichaft nadgeordneten Gruppen und die MNeichsverfehrsgruppen
(ausgenommen Seejchiffahrt), bei bedürftigen Un:
jernehmungen vorläufige Beihilfen zu gewähren. Diefe
ind auf die endgültig gewährten Beihilfen zu verrechnen un
gegebenenfalls von den Empfängern zurüczuzahlen, wenn die
Gewährung einer Beihilfe endgültig verfagt wird. Aud bei
der vorläufigen Beihilfe muß geprüft werden, ob die oben
jezeidhneten Berausfeßungen für die Beihilfegewährung vor-‘iegen.
Ebenfo wie bei der endgültigen Beihilfe wird auw
sei der vorläufigen Beihilfe verlangt, daß das Unternehmen
alle ibm gefeßlid zur Berfügung. ftebenden Maßnahmen zur
Erleichterung feiner finanziellen Lage und zur Berbilligung
ser Erhaltung des Betriebes während der Stillegung in An:
'prud nimmt. m übrigen gilt audy hier der Grundfaß,
daß fih der Unternehmer um die beftmöglihe Berwertung
jeines flillgelegten Betriebes und der Anlagen bemübt, beany
er die Gemeinichaftshilfe ver Wirtkichaft in Aniyruch
nimmt. —
y 5 der Beihilfeordnung legt die Grundfäße für die
Bemeffung und das Ausmaß der einem ftillgelegten Betrieb
endgültig zu gewährenden Beihilfe felt. Danach find beibilfefähige
YAuslagen foldhe, die für nofwendige
Reparaturen zur Berhinderung eines Verfalles von Bau-‘ichFeiten
‚gemacht werden müffen, und folde Auslagen, die
zur Ynftandhalktung von Mafdhinen und Einrichtungen notmendig
find, um fie vor Zerförung und anderen vermeidbaren
Wertminderungen zu fchüßen. Nicht beihilfefühig find
Aufwendungen für Neparaturen, bei denen es fich yraftijc
um Betriebgverbefferungen handelt, Yedoch
gilt die Wiederheritellung des Zuftandes der Anlagewerfte,
wie fie im Zeitpunkt der Befriebsitilegung waren, nicht als
wertverbeffernde MNMepyaratur. Läßt fig ein Meparaturaufwand
zur Erhaltung von Anlagewerten nicht von werfzrhöhenden
VBerbefferungen trennen, jo kann — wenn das
Unternehmen die erforderlidhen Mittel nicht aufzubringen In
der Lage ift — für die Berbefferung ein enffpredhender Be:
trag als Darlehen gegeben werden. Dabei dürfen die
zenannten Aufwendungen einen vertrefbaren Betrag felbtt:
verftändlid nicht überfhreiten. Beihtlfefähig find fchließ-[id
Auslagen für Löhne, Gehälter und foziale Aufwendungen,
welche in angemeffener Höhe an diejenigen Gefolgiehaftsmitalieder
aezabhlt werden, deren Weiterbefchäftiaung für die
Wartung und Bewachung des Unternehmens unerfäßlich it.
Die Beibilfeordnung ficht in $ 6 vor, daß die Reichs.
aruppen auf Antrag einer Wirtfhaftsgruppe an Stelle der
Einzelregelung die Paufdhalierung der an die Millgelegten
Betriebe im BVereidhe der Wirtfehaftsgruppe zu
yahlenden Beihilfen zulaffen Fönnen. Das Verfahren der
Paufcdhalierung und die Höhe der Paufchalbeträge bedürfen
ser Zuftimmung der Neihswirtfhaftskammer, Soweit eine
Paufdsalierung möglich it, entbebt das Paufchalierungsver-‘ahren
das antragitellende Unternehmen nicht von der Ver:
pflichtung, die ibm gewährten Beihilfen dem Zwecke der ein
velnen Yuslagenpofitionen ent{prechend zu verwenden, die qe.
macten Aufwendungen getrennt nadı den einzelnen Poli:
fionen zu verbuchen und auf Berlangen naczumweifen ($ ©
Mbi. 2 der DBeihilfeerdnuna).
Aufbringung der Mittel,
Zur MRMegelung des Verfahrens zur Aufbringung del
jür die Auszahlung der Beihilfen erforderliden Mittel hat
die Reichswirtfhaftsfammer auf der Grundlage der in $ 3
der Verordnung über Gemeinfchaftshilfe der Wirtfehaft {vo
wie des $ 6 der Durchführungsverordnung erteilten Er:
mächtigung die „Umlageordnung‘“ und „Ausgleihsordnung“
crarbeitef, zu denen der Meichswirtfehaftsminifter im Einver
nehmen mit dem MNMeichsverfehrsminister, dem Reichsforkt
meijter, dem Meidhsminifter der Finanzen und dem Reichs
Eommiffar für die Preisbildung unter dem 1. Kunt de. Irs
feine Zuftimmung gegeben hat.
l. Umlageordnung. Die Umlageordnung hal
die Aufgabe, „für alle Neihsgruppen, die nady der VBerordaung
über die Gemeinfchaftshilfe beitragspflichtig find, die
Belaftung der umlagepflichtigen Unternehmen nad) gleichen
Mafßitäben und SGrundfägen fidherzuftellen‘ (Pirrßfch).
Fußend auf diefen Grundfäßen haben die einzelnen Reichs.
zruppen die Umlageerhebung für ihren gefamten Bereich ein
keitlih durchzuführen und hierfür jeweils eine eiaene Um
faneordnung herauszugeben.
a) Grundlagen der Umlage. Als Berech:
aungsmaßitab liegt der Umlage der einbeitlide Semerbefteuermeßbetrag
zugrunde. Sofern die
Berhältniffe innerhalb ihres Bereiches es zwedmäßig er
ideinen laffen, Fönnen die NMeihsaruppen und die Berkehrs:
aruppen mif Zuftimmung der Meichswirtfhaftsfammer Für
sie Aufbringung der erforderlidhen Mittel durd ihre Mit:
lieder einen anderen Makitab wählen. Für die auf diefe
Meife zuftande Fommende Lefondere Umlageordnung gelten
die allgemeinen Srundfäße finngemäß. Umlage jabı
ift das Nechnungsjahr. Das erfte Umlagejabr beaiunt am
1. April 1940 und endet am 31. März 1941. Naßitab
Aür die Umlage diefes Yabres ift der einbheitlide Gewerbe:
jeuermeßbefrag, der für die Gewerbefteuer des Rechnungs
jabreg 1941 den Makitabh bildet. Zur Decdung des laufen:
sen Beihilfebedarfs werden gemäß S 3 der Umlageordnung
yunächft unverzinslide Borauszahblungen erhoben:
fie werden in einem Hundertfaß der zuleßt veranlagten ein:
keitlidhen Gewerbeitenermeßheträge feitgefeßt und erhoben.
Soweit erforderlidy Fönnen Nachtragsumlagen er
hoben werden. Semäß S$ 6 Abi. 3 der Durchführungsverordnung
find die von den Betrieben aufzubringenden Um
fagen und Berfhußzahlungen teuerrechtlich als a bzıugs
jähbige Betrriebsausgaben zu behandeln.
Yon der Umlage fowehl als audy von den Voraus
yabflungen find Unternehmen befreit, die für das Um
lagejabr einen Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne der
Finfommens: und Körverfichaftsiieucraciehes nicht or1"
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