5. Oktober / 45. Jahrgang
2. Im Landabsatz darf bei Lieferungen an Kohlen
nändler ein Zuschlag von 0,75 RM. je Tonne, für andere
\bnehmer von 2,50 RM. je Tonne berechnet werden.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
Il. V.: Barth, Regierungspräsident.
Anordnung über die Kleinverkaufspreise für Kohlen
in Lothringen.
Vom 4. Oktober 1940.
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 5 vom 8. 10.40 S. 65.)
Auf Grund der Verordnung über die Lohn- und Preisgestaltung
in Lothringen vom 9. August 1940 (Verordjungsblatt
S. 22) wird für Lothringen angeordnet:
1. Beim Kleinverkauf von Kohlen dürfen folgende
Preise nicht überschritten werden (in Reichsmark je 50 kg):
Stück- Nußı
kohlen: I, Il, 1, IV
Kreise Metz und Diedenhofen:
Ab Lager 1,60
lose vors Haus 1,70
in den Keller geschaufelt 1,75
in Säcken frei Keller 1.80
Kreise Saargemünd und Forbach:
Ab Lager 1,43
lose vors Haus 1,53
in den Keller geschaufelt 1,58
in Säcken frei Keller 1,63
Bolchen:
Ab Lager
lose vors Haus
in den Keller geschaufelt
in Säcken frei Keller
Saarburg:
Ab Lager
lose vors Haus
in den Keller geschaufelt
in Säcken frei Keller
Kreis Salzburgen:
Ab Lager 1,57 1,50
lose vors Haus 1,67 1,60
in den Keller geschaufelt 1,72 1,65
in Säcken frei Keller 1,77 1,70.
2. Wird beim Händler gekaufte Kohle vom Käufer be
der Grube abgeholt, so darf der Händler auf den Ein
standspreis einen Aufschlag von 0,15 RM. je 50 kg fordern.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen,
Il. V.: Barth, Regierungspräsident.
Kohlenversorgung Lothringens 1940/41.
Ueber die Kohlenversorgung von Metz-Stadt und -Land
haben der Stadtkommissar und der Landkommissar von
Metz in der „Deutschen Front“ vom 8. Oktober 1940 eine
gemeinsame Bekanntinachung vom 7. Oktober 1940 veröffentlicht,
in der die Haushaltungen, Kleingewerbetreibenden,
Anstalten, Behörden
usw. mit einem Monatsbedarf unter 20 Tonnen aufgefordert
werden, sich bei einem Kohlenhändler in die
Kundenliste eintragen zu lassen. Betrieben, Anstalten,
Behörden usw. im Stadt- und Landkreis Metz wird
auf Antrag ein besonderer Berechtigungsausweis erteilt,
für den die Vordrucke im Landkreis bei den Bürgermeisterämtern,
im Stadtkreis beim Wirtschaftsamt, Metz, Gutestraße
8, erhältlich sind. Für die Lieferung sind z. Zt. freigegeben
an Haushaltungen mit Einzelöfen 6 Zentner, an
Betriebe und Haushaltungen mit Zentralheizung 15% des
Jahresnedarfe
Kreis
Erzbewirtschaftung in Lothringen und Luxemburg.
‚Die lothringisch-französisch-luxemburgischen Erzreviere
sind in drei Bezirke eingeteilt worden, von denen der
lothringische seinen Sitz in Metz, der französische in
Longwy, der fuxemburgische in Luxemburg hat. In jedem
Erzbezirk wurde eine Erzlieferungsgemeinschaft einge-Fichtet,
der die Erzerzeuger angehörer. Den Lieferungsgemeinschaften
ist es gestattet, Handel mit den von ihnen
geförderten Erzmengen zu treiben. Jeder zu der Lieferungs-303
zemeinschaft gehörende Erzgrubenbesitzer ist mit einer bestimmten
Quote an den Lieferungen beteiligt, die nach.
Deutschland, Belgien und Luxemburg gehen. Für die Erze
sind Höchstpreise festyesetzt worden.
Verordnung zum Schutze der lothringischen Wirt»
schaft und des Vermögens der lothringischen
Bevölkerung,
Vom 11. Juli 1940.
(Verordnungsblatt für Lothringen vom 24, 8, 1940, Nr. 1.
Seite 10.)
Zum Schutze der lothringischen Wirtschaft und des
Vermögens der lothringischen Bevölkerung wird für
Lothringen folgendes angeordnet:
$ 1.
Der Abschluß von Verträgen über den, Ankauf und
über den Verkauf von bebauten und unbebauten Grund-;stücken,
über die dingliche und sonstige Belastung von
Grundstücken ist bis auf weiteres verboten. Dieses Verbot
gilt auch für den Abschluß von Miet- und Pachtverträgen,
jür den Eintritt in bestehende Miet- und Pachtverträge,
sowie für die Erwerbung und Veräußerung von Rechten
and Verpflichtungen jeder Art an Grundstücken.
8 2.
Der Abschluß von Verträgen über den Einkauf und
den Verkauf von gewerblichen Betrieben jeder Art oder
von Teilen von Betrieben oder Betriebsanlagen, sowie der
Verkauf von Warenlagern im ganzen, gleichviel in welcher
Rechtsform, ist bis auf weiteres verboten. Dieses Verbot
gilt auch für die Verfügung über Anteilsrechte an Handelsgesellschatten
jeder Art, sowie für die Beteiligung an vewerblichen
Betrieben jeder Art.
8 3.
Die Stadtkommissare und Landkommissare können in
Iringenden Fällen Ausnahmen von den Verboten der $8 1
and 2 genehmigen.
8 4.
Diese Verordnung hat rückwirkende Kraft vom 18. Juni
{940 an; die Verordnung zum Schutze der lothringischen
Wirtschaft und des Vermögens der lothringischen Bevölkerung
vom 3. Juli 1940 wird aufgehoben.
Im Alıftrage des Oberbefehlshabers
Der Chef der Zivilverwaltung
Anordnung über die Preisbildung von Baustoffen
in Lothringen.
Vom 17. September 1940.
“Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 4 vom 26. 9.40 S. 53.)
Auf Grund der Verordnung über die Lohn- und Preisgestaltung
in Lothringen vom 9. August 1940 (Verordnungsblatt
S. 22) wird für Lothringen angeordnet:
81.
Es ist verboten, beim Abschluß von Handelsgeschäften
über Schlackensteine, Hintermaurungsziegel (Backsteine),
Zement und hydraul. Kalk höhere als die in den $$ 2 und 3
aufgeführten Höchstpreise zu fordern, zu gewähren, zu Versprechen
oder sich oder einem anderen zu gewähren oder
z;ersnrechen zu lassen.
82.
1. Für Schlackensteine und Hintermauerungsziegel (Back-;teine)
betragen die Erzeugerhöchstpreise bei Abgabe an
Jen Bauunternehmer: ;
a) Schlackensteine (Reichsformat nach Din 105)
RM. 19,— je 1000 Stück,
b) Schlackensteine (220/105/65)
RM. 18,— je 1000 Stück,
c) Hintermauerungsziegel '(Reichsformat 220/120/65)
RM. 28,—' je 1000 Stück,
d) Hintermauerungssteine (220/105;55)
RM. 24,— je 1000 Stück.
‚9. Die Preise sind Höchstpreise, die unter- aber nicht
überschritten werden dürfen; sie gelten „ab Werk“ frei
Fahrzeug — wenn Werkanschluß vorhanden, frei Waggon
_— verladen bei Barzahlung innerhalb vier Wochen nach
erfolgter Lieferung. ;
3 Händler erhalten auf vorstehende Preise 6% Rahatt