Full text : 45.1940 (0045)

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Anordnung über die Kohlenversorgung
und Kohlenverteilung in Lothringen,
Vom 23. September 1940.
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 5 vom 8. 10.40 S. 61.)
Abschnitt I.
l. Die gesamte Kohlenversorgung und -verteilung erfolgt
einheitlich für sämtliche Verbrauchergruppen durch den
Chef der Zivilverwaltung in Lothringen, Saarbrücken.
Hindenburgstraße 15.
Der Monatsbedarf in Kohle ist bis zum 25. des Vormonats
 in dreifacher Ausfertigung zu melden:
a) für Hausbrand aller Art und Kleingewerbebetriebe
(letztere mit weniger als 20 Monats-Tonnen-Verbrauch),
 einschließlich Wehrmacht, Reichsarbeitsdienst,
 Behörden und Dienststellen, Anstalten u.ä.
durch den Kreisobmann des Kohlenhandels bei den
Landkommissaren bzw. beim Stadtkommissar in
Metz. Die Belieferung ‚erfolgt grundsätzlich durch
den Ilothringischen Kohlenhandel (Groß- oder
Einzelhandel), wie es bisher üblich war.
Für gewerbliche Verbraucher aller Art, einschl.
sämtlicher Versorgungsbetriebe, mit mehr als 20
Tonnen Monatsverbrauch beim Beauftragten des
Chefs der Zivilverwaltung bei der Handelskammer
Metz, Hermann-Göring-Platz.
Die Belieferung erfolgt grundsätzlich durch
den lothringischen Kohlenhandel (Groß- und
Einzelhandel), wie es bisher üblich war. ,
Für gewerbliche Großverbraucher wie Bergbaltı
Eisenhütten, Reichsbahn 1u.-a. beim Chef der Zivil
verwaltung in Lothringen, Saarbrücken, Hindenburgstraße
 15, welcher die Art der Belieferung: mit
den zuständigen Stellen des Reiches vereinbart.
}. Inhalt sämtlicher Meldungen:
a) Mengenbedarf in Tonnen (1000 kg) für den Berichtsmonat
 (das ist der folgende Monat).
Art der Kohle (Steinkohle und Unterarten der
Steinkohle wie Fett-, Gas-, Magerkohle u. dgl.,
Braunkohlenbrikett usw.). .
Sorte und Körnung (Förder-, Nuß-, Staub-,
Schlammkohle, Groß-, Brechkoks, Koksgrus usw.).
d) Transportart (Waggon oder Schiff).
e) Bestand am Antang des laufenden Monats.
f) Zufuhren im laufenden Monat.
g) Bestand am Ende des laufenden Monats.
h) Voraussichtlicher Bedarf für den übernächsten
Monat.
i) Anschrift des letzten Lieferers.
Abschnitt IL.
‘ Bei den Landkommissaren, und beim Stadtkommissar
in Metz sind Sachgebiete „Kohlenversorgung‘‘“ einzurichten
 und ein Kreisobmann des Kohlenhandels als
Fachberater und Verbindungsstelle zum ÖÄrtlichen
Kohlenhandel zu bestellen.
Der Kreisobmann erhält folgende Aufgaben:
a) Beratung des‘ Latnd- bzw. Stadtkommissars‘ in
allen Kohlenfragen.
b) Unterstützung des Kohlenhandels bei der Bedarfsanmeldung.
 ;
Mitwirkung bei der Verteilung der Kohlenlieferungen
 auf den Kohlenhandel.
Sicherstellung der erforderlichen Lagermöglichkeiten.

Der Kreisobmann ist der Empfänger, für Sammeltransporte
 und ist für eine ordnungsmäßige Unterverteilung
 verantwortlich.
_ Ueber jede empfangene Lieferung ist eine
Liste über die Unterverteilung an den Kohlenhandel
 aufzustellen, aus welcher folgende Angaben
 zu entnehmen sind:
Verbrauchergruppe, Empfangsort, Empfänger,
Abgangsstation, Liefertag, Lieferer, Empfangstag,
Waggon- oder Schiffsnummer, Menge, Kohlenart,
Sorte und Körnung. ;
Diese’ Verteilungsliste ist wöchentlich in doppelter
 Ausfertigung an den Chef der Zivilverwaltung,
 Saarbrücken, Hindenburgstraße 15, einzu-_
 reichen.
2. Die Abrechnung mit dem Kohlenhandel erfolgt für
eine Uebergangszeit durch die Allgemeine Kohlen A.-G.
in Straßburg, Kleber-Staden 13

A
x

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung 'Nr. 1°

Abschnitt- I.
1. a) Auslieferungsfreigabe an Haushaltungen mit Einzel.
ofenheizung.
Bis zur endgültigen Verbrauchsregelung können
für jede einzelne: Haushaltung zunächst 300 kg
(6 Zentner) Kohlen oder Koks abgegeben werden
Auslieferungsfreigabe an Häuser mit Zentralheizung
und
an Kleingewerbebetriebe. Für zentralbeheizte Häuser,
 Haushaltungen mit Stockwerkheizung und zentrale
 Warmwasserversorgungsanlagen sowie für
Kleingewerbebetriebe können für die Monate September
 und Oktober 1940 vorerst 15% des voraussichtlichen
 Jahresbedarfs (Kohlenwirtschaftsjahr
vom 1. 4. 39 bis 31. 3. 40) abgegeben werden.
2. Die abgegebenen Mengen sind vom Kohlenhändler
getrennt nach den oben bezeichneten Untergruppen, in
Kundenlisten nach Wohnort, Name und Anschrift des
Verbrauchers, Menge (kg), Kohlenart, Sorte, Körnung
einzutragen und bei einer späteren endgültigen Verbrauchsregelung
 dem Verbraucher entsprechend anzurechnen.

Im August und September 1940 bereits erfolgte
Auslieferungen und Vorräte sind mengenmäßig auf die
unter 1a bis c freigegebenen Mengen anzurechnen,
Auslieferungsfreigabe für gewerbliche Verbraucher aller
Art einschließlicn öffentlicher Versorgungsbetriebe.
Für Verbraucher dieser Gruppe werden die Bedarfsfeststellungen
 für Oktober und November 1940
durch den Beautagten des Chefs der Zivilverwaltung
bei der Handelskämmer in Metz getroffen, worauf entsprechende
 Zuteilungen erfolgen.
Auslieferungsfreigabe für gewerbliche Großverbraucher,
Regelung erfolgt im Einvernehmen mit dem Chef
der Zivilverwaltung in Saarbrücken. ;
Abschnitt IV.
| Die Begriffsbestimmung „Kohle“ dieser Anordnung umfaßt
 alle Arten und Unterarten von Steinkohle. Koks
ınd Braunkohle.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser
Anordnung oder den zu ihrer Durchführung noch ergehenden
 Bestimmungen zuwiderhandelt, wird von dem
Chef der Zivilverwaltung mit Ordnungsstrafen in unbeschränkter
 Höhe belegt. Geschäftsschließung kann
auf Zeit oder Dauer verfügt werden. Außerdem kann
auf Einziehung der Kohle erkannt werden,
Wegen eines Schadens, der bei Durchführung dieser
Anordnung entsteht, wird eine Entschädigung ' nicht
gewährt.
Saarbrücken, den 23. September 1940,
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
TV: Barth, Regierungspräsident.
Anordnung über die Kohlenpreise
der lothringischeu Gruben.
Vom 4. Oktober 1940.
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 5 vom 8. 10. 40 S. 65
Auf Grund der Verordnung über die Lohn- und Preisgestaltung
 in Lothringen vom 9. August 1940 (Verordaungsblatt
 S. 22) wird für Lothringen angeordnet:
„I. Beim Verkauf von Kohlen durch lothringische Gruber
dürfen folgende Preise nicht überschritten werden (Preise
in Reichsmark je Tonne frei Waggon):
Stücke über 80 mm
Nuß I 50—80 mm, II 30—50 mm,
III 18—30 mm, IV 10—18 mm
‚.V 6—10 mm
Feinkohle 0—6 u. 0—10 mm
Kokskohle 0—6 u. 0—10 mm
Staub 0—0,5 mm
Förderkohle
Bestmelierte mit Stücken 50%
Rohgrieß 0/77 mm
Rohgrieß 0/2 mm
Rohgrieß 0/35 mm
Industrie-Briketts
Fier-Rrikette
            
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