Full text : 45.1940 (0045)

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Auswirkung der Erhöhung der Reichsbahnfrachten
auf die Preise der Eisen, Stahl und Metall
verarbeitenden Industrie.

Der Reichskommissar für die Preisbildung hat nachstehenden
 Erlaß III — 390 — 14386 vom 25. September
1940 an die Arbeitsgemeinschaft der eisen-, stahl- und
metallverarbeitenden Industrie gerichtet:
„Ich weise darauf hin, daß die Erhöhung der Reichsbahnfrachten
 für Entfernumgen über 900 Kilometer Ihre
Mitglieder nicht zu einer Erhöhung der Preise berechtigt,
soweit nicht eine besondere Ausnahmegenehmigung erteilt
 ist. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Fracht
bei einer Preisberechnung auf Frachtgrundlagen Bestandteil
 des Preises ist. Bei der Preisberechnung nach dem
Frachtgrundlagesystem müssen also nach wie vor die
früheren Frachtsätze zugrunde gelegt werden “

DE

Fortfall der Zollgrenze zwischen dem Protektorat
und dem Reichsgebiet.
Am 1. Oktober 1940 ist die nach der Eingliederung des
Protektorats Böhmen und Mähren in das Großdeutsche
Reich zunächst noch aufrecht erhaltene Zollgrenze end;
gültig gefallen. Von diesem Zeitpunkt an entfallen jede
Zollabfertigung von Gepäck-, Expreßgut- und Gütersendungen
 sowie alle mit der Zollabfertigung zusammernhängenden
 Maßnahmen (u. a. auch ‘die Exportvalutaerklärung).
 Dagegen sind die deutschen Vorschriften über
Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote ab 1. Oktober 1940 im
Protektorat eingeführt worden.
Gleichzeitig wurde auch die Devisengrenze zwischen
dem Protektorat und dem übrigen Reichsgebiet beseitigt.
Damit sind die devisenrechtlichen Beschränkungen im Verkehr
 zwischen diesen beiden Gebieten außer Kraft getreten.
Zahlungen in das und von dem Protektorat könmen deshalb
 durch Banküberweisungen und durch die Post ohme
Devisengenehmigung geleistet werden, Im _Protektorat
selbst gilt neben der Reichsmarkwährung die Kronenwährung
 weiter.

Zolländerungen.
In DRA. Nr. 222 und 224 vom 21. und 24. September
1940 sind zwei Verordnungen vom 20. und 23. September
1940 über Zolländerungen veröffentlicht, von denen die
eine die Verlängerung von Ausnahmesätzen für verschiedene
 Lebensmittel, und die andere ausnahmsweise Zollbefreiungen
 für Borsäure. Ammoniak-, Kali- und Natronalaun
 betrifft.

 Devisenhestimmungen und Zahlungsverkehr!

Bargeldloser Zahlungsverkehr.
Es besteht Veranlassung, auf folgendes dringend
hinzuweisen:
Durch Entgegenkommen der Reichsbank ist es gelungen,
 gewisse lechnische Vereinfachungen bei der
Abwicklung von VUcberweisungsaulträgen zwischen den
Kreditinstituten und der Reichsbank herbeizuführen,
die durch Beschleunigung des Ueherweisungsverkehrs
auch den daran beleiliglen Wirtschafis- und Bevölkerungskreisen
 zugute kommen. Diese und frühere Verbesserungen
 vermögen sich nalurgemäß nur dann voll
zum Nutzen aller Beteiligten auszuwirken, wenn gewisse
 Bedingungen erfüllt werden, deren Beachtung
zur reibungslosen Abwicklung eines ausgesprochenen
Massenverkehrs, wie es der VUeberweisungsverkehr der
Reichsbank, der Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften
 ist, unbedingt verlangt werden muß.
Insbesondere kommt es auf folgendes an:
1. Ueberweisungsaufträge müssen sauber
und deullicn geschricben sein. Jede Un-Saarpfälzische

 Wirtschaftszeitung Nr, 17

klarneit fünrl zu unnötigen Differenzen und Ver
zögerungen.
VUeberweisungsaufträge müssen auf den
hierfür vorgeschricbenen Formularen
arteilt werden. Die großen Gruppen der Kreditinstitute
 (Banken, Sparkassen, Kredilgenossenschaften)
 haben ebenso wie die Reichsbank und der
Poslscheckverkehr einheitliche Ueberweisungsvor-Irucke,
 die sie ihren Kunden für die Erteilung von
'Jeberweisungsaufträgen zur Verfügung stellen.
Bei der Reichsbank und zahlreichen Kredilinstiuten
 sind ebenso wie im Postscheckverkehr die
Konten der einzelnen Mitglieder numeriert. Es ist
zforderlich, daß die Zahlungsleistenden in ihren
Jeberweisungsaufträgen die Kontonummer des
Impfängers angeben.
Die Angabe der Kontonummer kann naturgemäß
yur erfolgen, wenn dem Zahlungsleistenden die
Zonlonummer des Ueberweisungsempfängers bezannl
 ist. Es ist daher unbedingt notwendig, daß
auf allen geschäftlichen Formularen
‘Briefbogen, Rechnungen usw.) die
Konten vollständig und — sofern sie numeriert
 sind — mit ihren Nummern angegehen
werden.

Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Ausland.
Die Anmeldestelle für Auslandsschulden, Berlin C 111,
Oberwasserstraße 131, hat durch Bekanntmachung vom
1. Oktober 1940 (DRA. Nr. 230 vom 1. 10. 1940) die im
& 1 der 2. Verordnung zur Durchführung der Verordnung
über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber
 dem Ausland vom 30. März 1932 genannten Personen,
Firmen und Körperschaften aufgefordert, ihre am 30.
September 1940 bestehenden Zahlungsverpflichtungen
 gegenüber dem Ausland nach den Vorschriften
 dieser Verordnung bis zum 15. Oktober 1940 bei
der Anmeldestelle anzumelden.
Anmeldepflichtig ist:
I. ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtungen
jeder Schuldner, der von der Anmeldestelle für Aus-‚andsschulden
 zur Anmeldung aufgefordert wird;
im übrigen jeder im Reichsgebiet — d. h. Altreich,
Ostmark, Reichsgau Sudetenland, Memelland, Gebiet
der bisherigen Freien Stadt Danzig, eingegliederte
Ostgebiete, Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet
 — ansässigen Schuldner, dessen Gesamtverpflichtungen
 gegenüber dem Ausland im Nennwert
oder Gegenwert RM. 5000,— oder mehr betragen.
Die erforderlichen Vordrucke sind bei der Ar
meldestelle erhältlich.

Erwerb von Wertpapieren aus Sperrguthaben.
In Erweiterung von Ri IV 51 Abs. 1b hat sich det
Reichswirtschaftsminister in Runderlaß Nr. 82 DSt. vom
2. Oktober 1940 damit einverstanden erklärt, daß vorbehaltlich
 der Vorschriften in Absatz 3 zu Lasten von Vorzugssperrguthaben,
 Handelssperrguthaben, Auswandererguthaben
 und alten Währungsguthabem genehmigungsfrei
deutsche Reichsanleihen erworben werden «können, die nicht
zur Zeichnung aufgelegt, sondern noch vor ihrer Einführung
in den Börsenhandel von der Reichsbank im Auftrage des
Reichs durch Verkauf untergebracht werden.

Die Reichsmark in den eingegliederten Ostgebieten.
In einer Abänderungsverordnung vom 12. September
1940 (RGBl. I Nr. 173 vom 2. 10. 40) zur Verordnung über
lie Eintührung der Reichsmarkwährung in den eingeglielerten
 Ostgebieten wird bestimmt, daß ab 1. November
‚940 die bisher zugelassenen Scheidemünzen über 1 Zloty,
50, 20, 10 und 5 Groschen sowie die als Reichsmarkscheidenünzen
 im Nennwert von 2 und 1 Reichspfennig über
ı10mmenen Scheidemünzen zu 2 und 1 Groschen nicht
mehr als Zahlungsmittel gelten und einzuziehen sind. Bis
zum 30. November 1940 werden die genannten polnischen
Zahlungsmittel von den Kassen der Reichsbankanstalter
und den öffentlichen Kassen in den eingegliederten Ostgebieten
 von allen Bewohnern dieser Gebiete in Zahlung
Senommen und gegen Reichsmarkzahlungsmittel umßE
:auscht.
            
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