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Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr, 12
Reichsstelle für Holz.
Regelung des Absatzes sowie der Ein: und Ausfuhr
forst: und holzwirtschaftilicher Erzeugnisse.
stimmungen über die Einkaufsgenehmigungen finden auch
Anwendung auf den Absatz von Servituts- und sonstigem
Rechtsholz durch den Berechtigten an Dritte. Ebenso gelten
;ie beim Absatz von Brennholz und Holzabfällen vom Erzeuger
(Waldbesitzer) und von Betrieben, bei denen Holzabfälle
anfallen, soweit eine Sicherstellung durch Umlage,
Teilumlage oder Auflage erfolgt ist. Die Erteilung von
\ufträgen auf Lohnbearbeitung von Rohholz bedarf der
Zenehmigung durch die Reichsstelle für Holz, Solche Be.
:riebe, die Lohnbearbeitung vornehmen wollen, haben vor
Abschluß eines Lohnbearbeitungsvertrages die Zustimmung
der iür sie zuständigen Abteilung II (Absatzlenkung) des
Forst- und Holzwirtschaftsamtes einzuholen, sofern die zu
bearbeitende Menge für einen Lohnauftraggeber jeweils
5 Festmeter Laubholz und 5 Festmeter Nadelholz jährlich
lbersteigt.
Durch die am 1. Oktober 1940 in Kraft getretene Anordnung
Nr. 18 vom 28. September 1940 (DRA. Nr. 230
vom 1. 10. 1940) hat die Reichsstelle für Holz unter gleichzeitiger
Außerkraftsetzung der Anordnungen Nr. 1, 5 u. 16
den Inlandsabsatz forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse
sowie deren Ein- und Ausfuhr neu geregelt.
Kaufabschlüsse oder sonstige Rechtsgeschäfte wie Aufrechnung,‘
Vergleich, Tausch u. ä. über Laub- und Nadel-Stammholz
und -Derbstangen, Laub- und Nadelgrubenholz,
Laub- und Nadel-Faserholz, Laub- und Nadel-Schichtnutzderbholz,
Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz, Nadelholzschwellen,
Laub- und Nadelholz-Sperrplatten in- und
ausländischer Herkunft dürfen nur dann erfolgen,
wenn der Käufer bei Kaufabschluß dem Verkäufer eine
Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz
über die dem Einkauf entsprechende Menge und Sorte
übergibt, sofern nicht in Einzelfällen eine Ausnahmeregelung
durch die Reichsstelle für Holz getroffen wird.
Die Einkaufsgenehmigung ist auch dann erforderlich,
wenn Abgabe, Abnahme, Entnahme, Verwendung u. ä.
Forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die
gleichen natürlichen oder juristischen Personen erfolgen.
Ausgenommen ist
a) der Einkauf von Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderbholz
durch ortsansässige Verbraucher oder
ortsansässige gewerbliche Kleinbetriebe, sofern der Bezug
des einzelnen Abnehmers, auch bei mehreren
Waldeigentümern, Waldnutzungsberechtigten oder sonstigen
Rohholzerzeugern zusammen, 5 Festmeter Nadelholz
jährlich nicht übersteigt;
die Entnahme von Stammholz, Derbstangen, Schichtnutzderbholz
zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen
Forstlichen oder landwirtschaftlichen Betrieb nach Maßgabe
der hierfür geltenden Bestimmungen;
der Verkauf von Nadelschnittholz, beschlagenem Nadelholz
und Nadelholzschwellen durch die von der Reichsstelle
für Holz bestimmten Platzholzhandlungen und
Sägewerke zur Deckung des landwirtschaftlichen und
privaten Kleinbedarfs nach Maßgabe der von der Reichsstelle
tür Holz jeweils freigegebenen Menge;
bei Lieferung von Sperrholzplatten an den lagerhaltenden
Handel die jeweils von der Reichsstelle für Holz
zur Deckung des örtlichen. Kleinbedarfs freigegebene
Menge.
Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des
unter a bis d aufoeführten Holzes ist untersagt. Die Be-I
Hinsichtlich des Einkaufes von Holz aus dem
Ausland entscheidet die Reichsstelle für Holz darüber,
iurch welche Firmen und in welchem Umfang der Erverb
durch Kauf, Kompensationn, Verrechnung u. ä. für
Varen, die der Zuständigkeit der früheren Ueberwachungsstelle
für Holz unterlag, aus dem Ausland zulässig ist.
der Verkauf holz- und forstwirtschaftlicher Erzeugıisse
nach dem Ausland bedarf der Genehmigung
lurch die Reichsstelle für Holz. Das auf Grund einer Einzaufsgenehmigung
erworbene Rohholz darf nur im eigenen
3Zetrieb bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden,
venn nicht ein anderer Verwendungszweck von der Reichsstelle
zugelassen worden ist. Bei der Abgabe von Gejoten
bei Zwangsverwertungen forst- ımd holzwirtschafticher
Erzeugnisse, deren Absatz oder Erwerb an die Ueberzabe
oder Vorlage einer Einkaufsgenehmigung gebunden
st, :ist nur den Inhabern von Betrieben und Unternmehnungen
oder ihren Beauftragten gestattet, die zur Zeit
ler Abgabe des Gebotes über eine der zur Versteigerung
zelangenden Menge entsprechende Einkaufsgenehmigung
verfügen und diese vorlegen können.‘
Zu der Anordnung 18 hat die Reichsstelle für Holz
unter demselben Datum und in demselben Reichsanzeiget
aäine „nähere Anweisung“ erlassen, die sehr ausführliche
Bestimmungen enthält. Unter diesen Bestimmungen
sind vor allem diejenigen über die Deckung
des Baubedarfs und des Bedarfs an Vorhalteholz für
Bauten, über Fertigungs- und Instandsetzungsbedarf
sowie über den Kleinbedarf hervorzuheben.
in einer umfangreichen Liste sind die Ausgabestellen aufgeführt,
die im Auftrag der Reichsstelle für Holz Nadelschnittholz-Einkaufsscheine
zur Deckung des Fertigungsinstandsetzungs-
und Verpackungsmittelbedarfs ausstellen
"m Gau Saarpfalz sind folgende ÄAusgahbhestellen vorhanden‘
Bertriehsart
Bezirk
Anschrift der Ausgabestelle
Verwendungszweck
Steinkohlenberg bau
Saarbrücken
Bezirksgruppe Steinkohlenbergbau
Saar d. Wgr. Bergbau,
Saarbrücken 2, Triererstraße 1.
Bezirksgruppe Saarpfalz der Fachuntergruppe
Serienmöbelindustrie.
Neustadt a. d. Weinstraße,
Kaiserstraße 11
Reichsinnungsverband des Tischlerhandwerks,
Bezirksstelle Saarpfalz
Kaiserslautern, Denisstraße 6
Zeichsinnungsverband des Baugewerkes,
Bezirksstelle Pfalz,
Kaiserslautern, Pirmasenser Str. 28
Serienmöbelindustrie
Saarpfalz
Schnittholz für Fertigung,
Instandsetzung ınd Verpackung
sowie als Hilfsmaterial
xıe oben
Tischlerhandwerk
Saarpfalz
Baugewerk
Dfalz
wie oben, ferner für Bat
bedarf, soweit der Auftraggeber
nicht zur Hergabe
der Einkaufsscheine
verpflichtet ist. Ferne!
bei Neugründung von Be
trieben und in besonderer
Notfällen x
wie bei Baugewerk
Zimmerhandwerk
Saarpfalz
Reichsinnungsverband des Zimmerhandwerks,
Bezirksstelle Saarpfalz,
Kaiserslautern, Adolf-Hitler-Str. 35
Generalstaatsanwalt beim Oberlandesvrericht
Zweihrirlken
Reichsjustizministerium
Justizvollzugsanstalten
Oberlandes- | Versorgung der Arbeitsgerichtsbezirk
betriebe der Justizvoll-;
Zweibrücken | | zugsanstalten mit Holz
Für die übrigen Betriebsarten werden die Einkaufsscheine von den zuständigen Reichsgruppen, Wirtschafts
zrupnen. Reichsinnungsverbänden usw. für das gesamte Reichsgebiet ausgestellt