Full text : 45.1940 (0045)

15. Oktober / 45. Jahrgang
EEE

Leistungssteigerung in der Ziegelindustrie,
Der Leiter der Forschungsstelle für die Ziegelindustrie
gibt die Zahl der im Großdeutscghen Reich befindlichen
Ziegeleien mit 4800 Werken an, die sich mit der Herstellung
 von Mauerziegeln befassen, Die Gesamtjahresleistung
 beträgt etwa 12 Milliarden Ziegel, wozu noch
14—5 Milliarden Kalksteine und zementgebundene Steine
kommen. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Werke
schwankt ‚zwischen 50000 und 4 Millionen Ziegeln. Wie
schon. aus der Leistungsfähigkeit hervogeht, sind die Betriebe
 hinsichtlich ihres technischen Aufbaues sehr verschieden.
 Der Aufwand an menschlicher Arbeitskraft für
1 Million Ziegel bewegt sich zwischen 3 bis 4 Arbeitern
bei gut ausgerüsteten Betrieben und 20 Arbeitern bei
den primitiveren Betrieben. Der Leiter der Forschungsstelle
 für die Ziegelindustrie, Ministenialrat Neuhaus,
schätzt den Anteil der technisch, wirtschaftlich und sozial
hochstehenden Betriebe auf nur ein Fünftel der Gesamtzahl
 aller Betriebe. Auf dieses eine Fünftel entfallen zwar
60—70 v. H. der gesamten Mawuersteinproduktion, aber
einige tausend Betriebe mit einer Erzeugung von rund
5—6 Milliarden Steinen sind mehr oder weniger rückständig
 und rationalisierungsbedürftig. Für die Leistungssteigerung
 Schlägt Ministerialrat Neuhaus folgende drei
Möglichkeiten vor:
L Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, die
bei vorsichtiger Schätzung eine Produktionssteigerung
um 20 v. H. gestatten würden. Dazu ist notwendig,
daß z. B. Bagger neu angeschafft werden, künstliche
Trocknereien eingerichtet, die Aufbereitungsverfahren
verbessert werden USw.,
2. die Vergrößerung der vorhandenen Betriebe durch den
Bau neuer Oefen,
3. die Einrichtung neuer Betriebe.
Alle diese Maßnahmen brauchen Zeit und werden erst
nach Beendigung des Krieges praktisch in Angriff ge-10mmen
 werden können

Typenbegrenzung in der Kraftfahrzeugindustrie,
Der Generalbevollmächtigte für das Kraftfahrwesen
nat durch die Ausführungsvorschriften Nr. 13 vom .19. September
 1940 (DRA. Nr. 223 vom 23. 9. 1940) den Zeitpunkt
 für die Einführung der vereinheitlichten Teile in
der Kraftfahrzeugindustrie bis zum 1. April 1941
verschoben. Diese Verlängerung gilt aber nicht für
Kraftfahrzeuge, die nach dem 1. Tuli 1940 erstmalig zugelassen
 worden sind.

Metallverkehr mit Elsaß, Lothringen, Luxemburg
und dem Protektorat.
Ueber die mit dem Metallverkehr nach dem Elsaß,
Lothringen, Luxemburg und dem Protektorat zusammenhängenden
 Fragen unterrichtet in übersichtlicher Form
eine kurze Zusammenstellung im „Deutschen Volkswirt“
Nr. 2 vom 11 Oktaher 1940. auf die wir verweisen.

Reichsstelle für Eisen und Stahl.
Auftragserteilungsfristen für das 4. Vierteljahr 1940.
Die Reichsstelle für Eisen und Stahl hat mit Zustimmung
 des Generalbevollmächtigten für die Eisen- und
Stahlbewirtschaftung durch Rundschreiben vom 4. Oktober
1940 eb/ba 85/40 angeordnet, daß Aufträge auf Lieferung
von „Eisen- und Stahlmaterial“ mit Kontrollnummern des
4 Vierteljahres 1940 von den Werken und Verkaufsverbänden
 der eisenschafffenden und Gießerei-Industrie sowie
 vom Eisen- und Stahlhandel zur Lieferung ab Lager
bis zum 5. Dezember 1940 und vom Eisen- und
Stahlhandel zur Lieferung im Streckengeschäft
bis zum 1. Dezember 1940 angenommen werden
dürfen. Insoweit finden $8 15 und 16 der Anweisung der
Reichsstelle für Eisen und -Stahl vom 25. Januar 1940 keine
Anwendung

Gußbruchhöchstpreise.
In Anordnung 20 der Reichsstelle für Eisen und Stahl
vom 8. Oktober 1940 (DRA. 236 vom 8. 10. 1940 und —
Drucktehlerberichtigung -— DRA. 238 vom 10. 10. 1940)

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;ind die Bestimmungen über Gußbruchhöchstpreise zum
zweiten Mal neu gefaßt worden. Die Anordnung tritt
am 1. Januar 1941 in Kraft. Gleichzeitig verlieren
die bisherige Anordnung 20 vom 17. Dezember 1936 in
der ersten Neufassung vom 1. November 1938 und die
Anordnungen 20 a—d ihre Gültigkeit.

Reichsstelle für Lederwirtschaft.
Bezugscheinfreie Schuhwaren.
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft hat durch Anardnung
 91 vom 12. Oktober 1940 (DRA., Nr. 241 vom
i4. 10. 1940) die Anordnung 80, die bezugscheinfreie
Schuhwaren betrifft, mit Wirkung ab 15. Oktober 1940
zeändert. Die Herstellung von Reiseschuhen aus Leder
in Taschen ist verboten. Ohne Bezugschein sind erhältlich
Arbeitsschuhwerk mit Holzsohlen ohne Zwischen-;sohlen,
 Holzpantinen und vollständige Holzschuhe,
 auch solche mit Spannkissen aus Leder. Für
bestimmte Arten von Straßenschuhen sind besondere
 Vorschritten getroffen.

Verteilung von Arbeitsschuhwerk.
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft hat am 12. Oktober
1940 eine dritte Durchführungsbestimmung zur Anordaung
 83 (Verteilung von Arbeitsschuhwerk) — DRA. 241
vom 14. 10. 1940 — erlassen, wonach Arbeitsschuhwerk
auch gegen von der Reichsstelle für Lederwirtschaft ausgestellte
 Bestellscheine, auf denen die Firma des Lieferers
nicht angegeben ist, an Händler verkauft und geliefert
sowie von Händlern gekauft und bezogen werden darf.
Das nach vorstehender Anordnung 91 bezugscheinfreie
Arbeitsschuhwerk mit Holzsohlen unterliegt nicht der Bestellscheinpflicht.
 Die Durchführungsbestimmung ist am
15, Oktober 1940 in Kraft getreten.
Lederscheckverfahren für Lederbekleidungs:
hersteller.

In der 16. Bekanntmachung vom 21. September 1940
‘DRA. Nr. 226 vom 26. 9. 40) bestimmt die Reichsstelle für
_ederwirtschaft, daß die Anordnung 74 für Hersteller von
„ederbekleidung und Hosenträgern am 1. Oktober 1940 in
<raft‘ tritt, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug
von Leder handelt. Gleichzeitig wurde eine Reihe früherer
Zestimmungen aufgehohen

Lederscheckverfahren für die Wehrmacht.
Die 18. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft
 vom 8. Oktober 1940 (DRA. Nr. 237 vom 9. 10.
1940) zur Anordnung 74 bestimmt folgendes: In Abveichung
 von den Bestimmungen der 11. Bekanntmachung
zur Anordnung 74 (Lederscheckverfahren für die Wehrnacht)
 vom 1. Juli 1940 dürfen vom 8. Oktober 1940 an
ieder und Waren aus Leder an Truppen und nachgerdnete
 Wehrmachtdienststellen gegen Empfangsbescheiıugung
 oder, soweit die Lieferungen im Rahmen des
Zeichsleistungsgesetzes erfolgen, gegen Lieferungsbestä-Houng
 abgegeben und von ihnen bezogen werden.

Hoffmann & Engelmann
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