Full text : 45.1940 (0045)

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1. Industrielle Anlernberufe:
a) Buchteilprägerin:
Ausbildungszeit: 2 Jahre.
Das Arbeitsgebiet umfaßt folgende Tätigkeiten:
Ausführen von Buchprägearbeiten, insbesondere der
Vor- und Nachbehandlung der Werkstücke, mit
Ausnahme der ausgesprochenen Buchbinderarbeiten.

Pılegen und Instandhalten der Werkzeuge und
Maschinen.
b) Buchteilbinderin:
Ausbildungszeit: 2 Jahre.
Das Arbeitsgebiet umfaßt folgende Tätigkeiten:
Zählen, Falzen, Heften und Vorrichten von Hand
und maschinell von Bogen, Blättern, Bildern
und Karten, jedoch ausschließlich der ausgesprochenen
 Buchbinderarbeiten.
Einstellen der Maschinen,
Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und
Maschinen,
c) Lederhandschuhnäherin:
Ausbildungszeit: 1 Jahr.
Das Arbeitsgebiet umfaßt folgende Tätigkeiten:
Maschinennähen von Lederhandschuhen aller Art
(Steppen, Laschen, Rechts- und Linksnähen).
Pilegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und
Maschinen.
d) Lederwarenstepperin:
Ausbildungszeit: 2 Jahre.
Das Arbeitsgebiet umfaßt folgende Tätigkeiten:
Verbinden von Leder, Kunstleder, Textilien und
anderen Werkstoffen durch Steppen.
Steppen von Verzierungen.
Pilegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und
Maschinen. VI

Aufruf an die kaufmännischen, handwerklichen
und industriellen Lehrfirmen der Saarpfalz.
!/Seite 280)

Berufsertüchtigung — nun erst recht! Die beson:
deren Aufgaben der saarländischen Lehrbeiriebe.
(Seite 200)

Bewirtschaftungsfragen,;

Errichtung des „Deutschen Zementverbandes‘“.
Der Reichswirtschaftsminister hat durch eine am 15.
Oktober 1940 in Kraft tretende Anordnung vom 12. Oktober
 1940 (DRA. Nr. 241 vom 14. 10. 1940) auf Grund
des Zwangskartellgesetzes die Hersteller von Zement sowie
die nachstehend genannten Organgesellschaften den Norddeutschen
 Zementverband, Berlin, die Westzement, Bochum,
den Süddeutschen Zementverband, Heidelberg, und den
Hüttenzementverband, Düsseldorf, und die von ihnen vertretenen
 marktregelnden Verbände zum Deutschen Zement:
verband mit dem Sitz in Berlin zusammengeschlossen.
Unfer Zement im Sinne der Anordnung sind zu verstehen:
Portlandzement, _Eisenportlandzement, Hochofenzement,
Schlackenzement, Natur- und Mischzement sowie sonstige
Zemente und zementähnliche Bindungsmittel, die in einer
Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung (1 Teil Bindemittel
 : 3 Teilen Normalsand) nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit
 von mehr als 180 ke haben

Herstellungsbeschränkung für Papier, Pappe,
Zellstoff und Holzstoff.
Auf Grund des Zwangskartellgesetzes hat der Reichswirtschaftsıninister
 durch die 8. Anordnung einer Beschränkung
 der Herstellung von Papier, Pappe, Zellstoff
und Holzstoff vom 28. Sentemher 10940. (DRA Nr. 235 vom

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. ı
7. 10. 1940) bis zum 31. Dezember 1941 verboten:

a) neue Unternehmungen, in denen Papier, Pappe, Zellstoff
 und Holzstoff hergestellt werden sollen, zu errichten,

b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf
die Herstellung der unter a genannten Erzeugnisse
auszudehen,
die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen,
ın denen die unter a genannten Erzeugnisse hergestellt
 werden, zu erweitern. Als Erweiterung der Leistungsfähigkeit
 ist ausschließlich anzusehen:
i Die Neuaufstellung von Zellstoff- und Halbstoffkochern
 sowie von Holzschleifern;
jede Neuautstellung sowie jeder eine Erweiterung
der Leistungsfähigkeit bewirkende Um- und Ausbau
 von Papier-, Karton- und Pappenmaschinen
einschließlich der maschinellen Trockenanlagen für
Handpappenbetriebe;
jede Aenderung der Antriebe an Papier-, Kartonund
 Pappenmaschinen;
'n Betriebstätten bestehender Unternehmungen andere
Sorten von Papier und Pappe zu erzeugen, als dort
zeit dem 1. Januar 1939 und auch während des Krieges
hergestellt worden sind, es sei denn, daß. es sich um
»isher im Inland nicht hergestellte Sorten handelt. Die
Anrertigung von Versuchsmengen hat grundsätzlich
ıußer Ansatz zu bleiben.
Betriebstätten zur Herstellung von Papier, Pappe, Zellstorf
 und Holzstoff wieder in Betrieb zu nehmen, sofern
 sie im Jahre 1939 länger als 6 Monate stillgeleger
haben.
Bau- oder Umarbeiten an einer unter c geı1annten
 Maschine oder Anlage sind vor Beginn der Wirtschaftsgruppe
 der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstofferzeugung
 zu melden. Die Kosten, die dem Reich
durch etwa notwendig werdende Aufsichtshandlungen entstehen,
 können von dem Reichswirtschaftsminister bestimmten
 Herstellern und Gruppen von ‚Herstellern von
Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff auferlegt werden.
sie werden durch die Finanzämter nach den Vorschriften
der Reichsabgabenordnung und der zu ihrer Durchführung
ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen beigetrieben.

Die Anordnung ist am 1. Oktober 1940 in Kraf*
getreten.

Beschaffung von Beleuchtungsbatterien.
Die Bezugscheinpflicht für Beleuchtungsbatterien ist
aufgehoben worden, weil die Industrie in die Lage ver
seizt worden ist, sehr große Mengen von Beleuchtungsbatterien
 laufend herzustelien, so daß dem regulären
3edarf entsprochen werden kann. Infolge übermäßiger
Anforderungen sind vorübergehend Schwierigkeiten ir
der Belieferung eingetreten, die die Verteilungs:
stelle für Anoden-und Beleuchtungsbat:
terien, Berlin SW 68, Zimmerstraße 34
in Notfällen dadurch zu beheben sucht, daß sie für
lie Bereitstellung der benötigten Batterien sorgl. Zur
Zrlangung der Batterien ist folgender Weg zu he
schreiten:
Bezug der Batterien direkt bei dem
Hersteller:
In diesen Fällen ist der Durchschlag der Bestellung
 und das Ablehnungsschreiben der Fabrik
an die Verteilungsstelle einzusenden, damit sie nach
Prüfung das Erforderliche veranlassen kam
Bezug beim Händler:
Der Händler ist zu veranlassen, sich unmittelbar
 mit der Verteilungsstelle in Verbindung zu setzen
unter Einsendung. der Originalbestellung, Angabe
seiner bisherigen Lieferfirma und Begründung, warım
er nicht liefert.
Voraussetzung für die Möglichkeit der
Beseitigung der Schwierigkeiten ist, daß
jeweils nur der dringende Bedarf auf
gegeben wird
            
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