Full text : 45.1940 (0045)

fegen die NMeichsgruppen die Michtlinien feft, nach denen ficd
das Antragsverfahren für die Gemährung von
Beibilfen im Einzelnen regelt. Bei der Ankragitelung, die
auf offiziellen, von den faclihen SGliederungen erhält.
lien Antragsformularen vorzunehmen ift, ift darzulegen,
auf welde Tatbeftände fidy der Antrag im Einzelnen Hüßtf.
Aus den unter INN 2 im einzelnen aufgeführten bethilfe:
fähigen Ausgabenpofitionen ergibt fid für den fitillgelegten
Betrieb im Einzelfalle, wag der Bemehung der Beihilfe
nad) Maßgabe der betricblidhen VBerhältniffe zugrunde zu
legen ift. Die für die Ausgabenpofitionen aufzuwenden,
den Summen find nachzumweifen. In $ 9 der Berordnung
pom 14. Febr. 1940 ift ausdrücklid beflimmt, daß die Wirt
ihaftsgruppen gemäß $$ 1, 4, 7 und 8 der Verordnung
jederzeit die für die Gewährung einer Beihilfe namhaft ge
machten Tatfaden fowie die Einhaltung der mit der Gewäbh:
sung einer Beihilfe verbundenen Auflagen überprüfen Fön:
nen. Andererfeits find die Unternehmungen, die den Antrag
auf Beihilfe ftellen, verpflichtet, die hierzu erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die Einfihtnahme in Sefchäftsbücher
 fowie die Durchführung von Betriebsbefichtigungen zu
geftatten. Nady $ 10 der Verordnung wird mit Strafen
bedroht, wer vorfäklid falfhe Angaben macht, oder wer Auf.
jagen, die mit der Gewährung einer Beihilfe verbunden
werden, vorfäglid) zuwiderhandelt, um fid) oder einem anderen
einen Borteil zu verfhaffen. Die Strafverfolgung fritt nur
zuf Antrag ein. Zur Stellung des Strafantrages, der zurück.
yenommen werden Fann, if die für die Gewährung einer
Beihilfe zufändige Gliederung der Organifation der gewerb:
lichen Wirtfehaft berechtigt. Unrichtige Angaben bezw. Aus-Fünfte
 Fönnen gemäß $ 9 bis zu 100 000. — RM. geahndet
yerden.

leber die Gewährung einer Beihilfe entfheidet
die Wirkfehaftsgruppe, bei der der Antrag geftellt worden if,
Die Wirtfehaftsgruppe hat nad) den Beftimmungen der Bei:
Jilfeordnung der Srfklih zuftändigen Yudulirie- und Handels:
fammer von der beabfidHtigten Entfheidung Mit
jeilung zu madjen, um diefer vor der endgültigen Entfcheidung
Selegenheit zu geben, gutachtlih Stellung zu nehmen. Wenn
lid die Kammer nicht innerbalb von 8 Jagen geäußert haf,
ft die Entfcheidung der antragftellenden Firma bekannt zu
neben.
Wird die Gewährung einer Beihilfe durd die Entfchei:
dung der zuftändigen Gruppe von Ddiefer verfagt, oder wird
te weitere Gewährung einer Berhilfe eingeftellt, fo ftebht
dem befroffenen Unternehmen gemäß $ 1 Ab]. 5 innerhalb
zinegs Monats nad Zuftellung des BDefcheides das Nechı
der Befh werde zu. Die Befhwerde ift hei der für
de Gemährung der Beihilfe zußfändigen Gruppe einzulegen.
Die Neichsaruppen Ynduftrie, Handel und Energiewirtfchaft
ant{dheiden auf ihren Fachgebieten über die Befhwerde. Yu
ıllen anderen Fällen entfdheidet die Neichswirkfhaftskammer.
Nach $ 9 der Beihilfeordnung erlaffen die NMeihsgruppen
und die Neichsverfehrsgruppen mit Genehmigung der Neichs:
mwirtfhaffgfammer die Ordnungen für das DBefchwerdeverfahren.
 —

UL.

Dorausfetfungen und Umfang der Beihilfe,
Die Frage, unter welden VBorausfeßungen und in wel:
em Umfange fillgelegten Betrieben Beihilfen gewährt
werden, hat ihre grundfäglidhe Löfung in der Erfien Durdchjührungsverordnung
 vom 3. Mai 1940 und der hierauf
Iußenden Beihilfeordnung der NMeichswirkfhaftskammer vom
6, Mai 1940 gefunden

16

Saarpfälzifhe Wirtfchafts-Zeitung Yr. 3/4

1. BVorausfegung für die Gewährung der Beihilfe.
a) Das Unternebmen, für deffen Er
Haltung die Gemeinfdhaftshilfe der Wirk
haft in AÄnfprud genemmen werden fol!
muß id. N. vollfändig Kilkliegen. Ag vod
tändiges Stilliegen gilt nur, wenn das fiillgelegte Unter
nehmen eine planmäßige wirtfdhaftlide Tätigkeit zur Er.
siclung von Einnahmen oder anderen wirkfehaftlidhen Borfeifen,
 die über eine einmalige Betätigung hinausgeht, nicht
mehr ausübt ($ 1 der Beihilfeordnung). Dabei muß diefes
„‚vollftändige Stilliegen‘‘ — wie fidy das bereits aus der
Präambel zur Verordnung uber Semeinfchaftshilfe der
Wirtkfchaft ergibt — „durdy die im Zuge der zur Anyaffuns
der Wirtfhaft an die Berhültniffe des Krieges erforderlichen
Maßnahmen‘ bedingt fein. Db die Stilllegung unmittel
bar aufgrund behördliher Maßnahmen oder aber mittelbar
 alg Folge anderer Friegswirtfchaftliher Maßnahmen
%.B. NRohitoffiperre, Entzug von Arbeitsfräffen ufw.;
Plas greift, tft für die Gewährung der Beihilfe ohne Be:
deutung. Daß die infolge der Räumung ftillgelegten De
triebe unter diefe Negelung nicht fallen, wurde bereits erwähnt,

b) Beihilfe darf nur gewährt werden,
wenn die Erhaltung des ftillgelegten Be:
triebegs der anfraglkellenden Unternebmung
 volkswirtfdhaftlid geredhfferftg:
ift (S 3 der Beihilfeordnung ti. VB. mit $ 1 Abj. D DVO).
Demnady Fönnen Unternehmungen, von denen feftgeftellı
wird, daß ihre Erhaltung volfswirtf{dhaftlidh nidt gerecht
fertigt ift, Feine SGemeinfchaftshilfe ‚erhalten. Nad $ 5}
Mbf. 2 DVO. merden die Feftftellungen über die Erhal
Inngsmwürdigkfeit für den Sefchäftshereidy des MNReichswirt
idhaftgminifterg von dem Für die antragftellende Unternehmung
‚uftändigen Bezirfswirtfdhaftsamt getroffen. Hinfichtlid) des
Seftftellungsverfahrens bat der Meichswirk:
jhaftgminifter Näheres in feinem No, Eri. Nr. 314/4
som 28. Mai 1940 beitimmt. Dana Fann das Ber.
jahrena uf Antrag der Beihilfe gewährenden Gliederung
der DSGMW oder von Amts wegen eingeleitet werden. Wirt
das Verfahren von Amtewegen eingsleitet, fo ift die Für die
Sewährung einer Beihilfe zußftändige Gliederung der DSG
unverzüglidh zu unterrichten. Bor der Entfcheidung find
u. a, die befroffene Unternebmung, die für die Unternehmung
yuftändige fachliche Siliederung, die zufiändige Bezirkewirt
[OHaftgfammer und der zufändige Gauwirtfchaftgberater zu
bören.
cC) Beibilfendürfen nik gewährt wer
den, foweit dem anftragüellenden Unter:
nehmen Mittelzur Berfügung fkebhen, die
dag zur Miederinbekriebnahbme erfor:
derlide Eigenkapital überfteigen ($ 2 der
Beihilfeordnung t. VB. mit & 1 Abf. 1a DVO). Das wilß
jagen, daß „die Pfliht, Eigenkapital zur Erhaltung dee
Betriebes feiteng der einzelnen Unternehmen einzufesen;, fi
auf diejenigen Mittel befhränfkf, die das Unternehmen für
jeine Wiederingangfekung nicht braucht“. Die Höhe des
jur Wiederaufnahme erforderlidhen Eigenkapitals, worunter
ag Umlagevermögen abzüglich der Furzfriftigen Berbindlich
feifen (mit einer Laufzeit von 3 Nahren). zu verftehen if,
eBen die Reichsaruppen im Einvernehmen mit den infrage
fommenten Wirtfehaftsaruppen für den Bereich diefer
Sruppen fejt. Die Megelung bedarf der Zufimmung der
Meichswirtfehaftfsgfammer. Gegenwärtig ft in Fonfkrefet
Weife nody nicht entfchieden, in. weldyer Höhe das zur. Wie
deraufnahme des Betriebes erforderliche Eigenkapital feft
aefeßt werden fol.
            
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