Full text : 45.1940 (0045)

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Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr.

NirtschaftsnachrichteN

Sinne des 8 1 Abs. 1 Buchstaben a und b des Gesetzes
zur Ordnung der Arbeit in den Öffentlichen Ver.
waltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (Reichsgesetzblatt
 I S. 220) gezahlt haben. VI

Lohnausfall bei Fliegeralarm,
Bereits in der Saarpfälzischen Wirtschaftszeitung Nr. 5
vom 1. 7. 1940 S. 65 hatten wir auf die seither hinsichtlich
 der Vergütung des Lohnausfalles bei Fliegeralarm geltende
 Regelung hingewiesen. Der Reichsarbeitsminister hat
nunmehr durch seinen Erlaß vom 2. September 1940 —
Vb 780963 — eine Ausweitung seiner früheren Anordnung
 über den Lohnausfall bei Beschädigungen der Betriebe
 vorgenommen. Nachstehend geben wir den wesentlichsten
 Inhalt dieser Neuregelung bekannt:
a) Sind bei Betrieben, die an eine Ferngasversorgung angeschlossen
 sind, Arbeitsausfälle deshalb entstanden,
weil die Kokereien, die das Gas an die Versorgungsjeitung
 lietern, wegen Fliegeralarms ihre Kokserzeuzung
 und damit die Gaslieferung einschränken mußten,
so sollen auch die dadurch bedingten Lohnausfälle bei
den Arbeitern der an die Ferngasversorgung angeschlossenen
 Betriebe als Schadensfall infolge eines Luftangritfs
 anerkannt werden. Ich lasse daher hiermit zu,
daß tür diese Lohnausfälle von den Unternehmern die
gleiche Vergütung gewährt wird, wie sie nach der
Anordnung vom 6. Juli 1940 (Reichsarbeitsbl. IS. 3553)
bei Beschädigung von Betrieben durch Luftangriffe
zugelassen worden ist, und daß auch diese Vergütungen
 dem Unternehmer auf Antrag vom Arbeitsamt
erstattet werden, in dessen Bezirk der Betrieb liegt,
Die Arbeiter der angeschlossenen Betriebe haben somit
 bei solchen Lohnausfällen ebenfalls Anspruch auf
Gewährung einer Vergütung in Höhe von 75 v.H. des
Lohnausfalles. Der Erstattungsantrag ist in gleicher
Weise zu stellen, wie dies in meiner Anordnung vom
6. Juli 1940 vorgeschrieben ist.. Auch das Erstattungsverfahren
 ist nach dieser Anordnung durchzuführen, In
dem Erstattungsantrag soll auf diesen Erlaß Bezug genommen
 werden.
Für die Arbeiter der Betriebe können ferner Lohnauställe
 in begrenztem Umfange dadurch unvermeidlich
werden, daß ihre Wohnung durch Luftangriffe beschädigt
 wird und sie deshalb in der sonstigen regelmäßigen
 Arbeitszeit unumgängliche Besorgungen wegen
anderweitiger Unterkunft, wegen des Ersatzes von
Haushaltungsgegenständen usw. oder wegen der Betreuung
 von Familienangehörigen machen müssen. Ich
lasse hiermit zu, daß auch solche Lohnausfälle, soweit
sie im Einzelfalle unvermeidiich sind, vom Unternehmer
 dem Arbeiter ebenfalls zu 75 v.H. vergütet
und auch diese Vergütungen vom Arbeitsamt erstattet
werden. jedoch sind diese Erstattungen vom Unternehmer
 getrennt von dem sonstigen Erstattungsver-Fahren
 beim Arbeitsamt anzufordern; das Muster der
Anlage zu Abschnitt V meiner Anordnung vom 6. Juli
1940 ist also für diese Erstattungen nicht zu Verwenden.
 Der Unternehmer hat für jeden solchen Fall
dem Arbeitsamt in dem Erstattungsantrage folgende
Angaben zu machen: Name und Vorname, die bisherige
 Wohnung (Straße und Hausnummer) des betroffenen
 Arbeiters sowie die Zeit, die der Arbeiter
aus diesem Anlaß versäumen mußte, die Höhe des
für den Arbeiter insgesamt eingetretenen Lohnausfalles
 und der tatsächlich gewährten Vergütung. Der
Betrieb haftet für die Richtigkeit der von ihm gemachten
 Angaben. Die Berechtigung der Erstattungsanforderung
 kann vom Arbeitsamt in geeigneter Weise
nachgeprüft werden.
Dieser Erlaß gilt ebenso wie meine Anordnung vom
6. Juli 1940 mit Wirkung: vom 1. Juli 1940 an. Wie
nach meiner Anordnung vom 6. Juli 1940 wird auch
nach diesem Erlaß nur die an Arbeiter der Betriebe
gezahlte Vergütung vom Arbeitsamt erstattet. Es gilt
ferner auch hier, daß Vergütungen nicht erstattet werden.
 die öffentliche Verwaltungen oder Betriehe im

*1

Urlaubsabgeltung und Kriegssteuer.
Bekanntlich ist es nach den geltenden Bestimmwuzen
 zulässig, daß rückständiger Urlaub aus 1939 abzgegolten
 wird. Die Urlaubsabgeltung ist ein Teil des
steuerpflichtigen Arbeitslohnes. Sie muß deshalb auch
ei Entscheidung der Frage, ob der Arbeitslohn eines
Arbeitnehmers die Freigrenze für den Kriegszuschlag
zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer von RM, 234,—
nonallich bzw. RM. 54,— wöchentlich übersteigt, zum
Arbeitslohn gerechnet werden.
Das kann manchmal deshalb zu Härten führen.
weil es Fälle gibt, in denen der laufende Arbeitslohn
lie Freigrenze nicht erreicht, in denen die Freigrenze
aber für den Lohnsteuerzeitraum überschritten wird,
un dem die Urlkaubsabgeltung ausgezahlt wird. Dabei
vird der Kriegszuschlag zur Lohnsteuer auf den ganzen
Arbeitslohn, also auf den laufenden Lohn und die
Urlaubsabgeltung ausgelöst.
Es wurde zur Vermeidung dieser Folge beim Reichs-'inanzministerium
 die Frage aufgeworfen, ob es steuerich
 zulässig sci, daß die Urlaubsabgeltung nicht in
nem Beitrag, sondern in mehreren Teilbeträgen auszezahlt
 wird, um zu vermeiden, daß die Freigrenze für
len Kriegszuschlag überschrilten wird. Der Reichsinanzminister
 hat in einem Erlaß an eine Wirtschaltsiruppe
 diese Frage bejaht. Es ist demnach lohnsteuerlich
 nicht zu beanstanden, wenn die Abgeltung der
Urlaubsansprüche aus 1930 im Jahre 1940 auf mehrer“
Lohnsleuerzeiträume verteilt wird. VT

Steuerliche Behandlung der Mehrarbeit —.
Kriegszuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(Seite 306)

Freizeit im Einzelhandel.
Auf Grund einer Anordnung des Reichsarbeitsministers
vom 15. Juli 1940 braucht den Jugendlichen über
16 Jahren in Lebensmittelgeschäften kein freier Nachnittag
 gewährt zu werden. Hierzu hat nun der Reiohsırbeitsminister
 durch Erlaß vom 28. September 1940 bestimmt,
 daß sich die Freizeitregelung der Jugendlichen in
Lebensmittelgeschäften nach der Gesamtzahl der Gefolgschaftsmitglieder
 richtet, die von dem Filialunternehmen '
»ner Ortschaft beschäftigt sind.
Da im allgemeinen die Gesamtzahl der Gefolgschaftsmitglieder
 mehr als 3 betragen wird, ist mithin in der
Regel allen Jugendlichen über 16 Jahren in der
Filialbetrieben ein freier Nachmittag zu gewähren.
und zwar innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wachen.

Ladenschluß
der saarpfälzischen Einzelhandelsgeschäfte. (S. 309

Sonderzulage an Lebensmitteln für Gefolgschafts
mitglieder in kriegswichtigen Betrieben.
Nachstehend bringen wir den Wortlaut des Fear
des Reichsministers für Ernährung und Lan/dwirtscha
vom 14. August 1940 betreffend Sonderzulagen für Ge:
folgschaftsmitglieder in kriegswichtigen Betrieben: _
„Ich ermächtige die Ernährungsämter, den Werkkücht?
jener kriegswichtigen Industriebetriebe, in denen bezüglich
der Schichtdauer besonders hohe Anforderungen an T
Gefolgschaftsmitglieder gestellt werden, so daß wöchen
'ich mindestens 60 Stunden gearbeitet wird. auf Antrafß,
            
Waiting...

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