5. Oktober / 45. Jahrgang
BES tn
* Zum Ausgleich dafür, daß die Miete erst vom 16. des
Monats bzw. vom 1. nächsten Monats zu zahlen ist,
dürfen die vorstehenden Abzüge nicht geltend gemacht
werden, wenn die in Betracht kommenden Mängel
spätestens 15 bzw. bei Monaten mit 31 Tagen 16 Tage
nach Beginn der Mietzahlungspflicht behoben sind.
Die vorstehenden Richtlinien finden auf gewerbliche
Räume entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
daß die Mietzahlungspflicht mit dem Tage der Wiedereröffnung
des Geschäftsbetriebes, nicht mit dem
nächsten 16. oder 1. beginnt.
Es wird. erwartet, daß Vermieter und Mieter in Anwendung
dieser Richtlinien zu einem gütlichen Ausgleich
kommen. Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten
in Zweifelsfällen hat sich die Partei bereit erklärt, die
Hilfe ihrer Ortsgruppe zur Verfügung zu stellen,
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen
eine Bescheinigung über Gründe, Umfang und
Dauer des in Anspruch genommenen Mietabzuges nach
Formular auszustellen. Die Formulare sind bei den Ortsgruppen
der Partei erhältlich.‘
Aufgehobene Einreisesperren in das ehemals
freigemachte westliche Grenzgebiet.
Das Presseamt des Reichskommissars für die Saarpfalz
hat in den saarpfälzischen Tageszeitungen vom
8. Oktober 1940 folgende Verlautbarung veröffentlicht:
Gauleiter Bürckel hat als Reichskommissar für die
Saarplalz angeordnet. daß die gemäß 8 1 der Grenzkreis-293
Verordnung vom 26. Juni 1940 vorgeschriebene Einreise-Erlaubnis
mit sofortiger Wirkung für das ehemals freizemachte
Gebiet bis zur folgenden Linie (Orte "einschließich)
nicht mehr erforderlich ist:
Kreis Merzig vollständig, Fremersdorf, Rehlingen,
Siersburg, Wallerfangen, Schönbruch, Lisdorf, Wadgassen,
Differten, Geislautern, Klarenthal, Gersweiler, Saarbrücken,
Güdingen (rechts der Saar), Brebach, Schafbrücke, Scheidt,
Oberwürzbach, Niederwürzbach, Blieskastel, Mimbach, Althornbach,
Walshausen, Nünschweiler, Windsberg, Winzeln,
Simten, Erlenbrunn, Lemberg, Fischbach, Rumbach, Bundenihal,
Erlenbach, Böllenborn, Schaidt, Kreis ’Germersheim
vollständig.
Militärisch nicht freigegebenes Gelände darf auch in
diesem Gebiet nicht betreten werden.
Auflockerung der Gütersperre nach den ehemals
freigemachten westlichen Gebieten.
Nach der vor kurzem erfolgten Ausnahme von der
Gütersperre nach den ehemals freigemachten. westlichen
Grenzgebieten für Reisegepäck, Expreßgut und Haushal-‘ungsgegenstände
sind ab 1. Oktober 1940 von der Sperre
weiterhin ausgenommen worden: Handwerkszeug, Installationsmaterial
für Gas-. Wasser- und elektrische Anlagen.
Heinrich Lenhard Kom.-Ges.
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