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Mietzahlung in den ehemals freigemachten
westlichen Grenzgebieten.
in Ergänzung der in der SWZ. Nr. 11 auf
Seite 270 wiedergegebenen Meldung veröffentlichen
wir nachstehend eine Mitteilung des Reichskommissars
für die Saarpfalz in den saarpfälzischen
Tageszeitungen vom 6. Oktober 1940:
„Es besteht Veranlassung, der Bevölkerung in den
ehemals Ireigemachten Gebieten der Saarpfalz nochmals
folgende, bereils durch die Presse verbreitete
Nachrient bekanntzugeben und darauf hinzuweisen,
daß diese Nachricht von dem Herrn Reichsjustizminister
herausgegeben ist *-Wie
seinerzeit bekanntgegeben wurde, waren die Mieter
von der Entrichtung des Mietzinses befreit, solange die gemieteten
Räume infolge der völligen Freimachung der westlichen
Grenzgebiete nicht benutzbar waren. Nachdem die
Wiedereinräumung der freigemachten Gebiete bereits seit
längerer Zeit im Gange ist und sich nunmehr ihrem Ende
nähert, besteht Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:
1. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts hört
in den ehemals freigemachten Gebieten die Befreiung des
Mieters von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete auf,
wenn der Mieter die gemieteten Räume wieder in Gebrauch
nimmt oder in Gebrauch nehmen könnte. Aus Zweckmäßigkeitsgründen
wird, wenn dieser Zeitpunkt in der ersten
Monatshältte liegt, regelmäßig der 16. dieses Monats,
und wenn er in der zweiten Monatshälfte liegt, der nächstfolgende
Monatserste als der für den Wiederbeginn der
Mietzahlungspflicht maßgebliche Zeitpunkt anzusehen sein.
2. Die Verwaltungsbehörden werden für die einzelnen
Gemeinden jeweils den Zeitpunkt bestimmen, der für den
Wiederbegin der Mietzahlungspflicht spätestens maßgebend
ist; als frühester überhaupt in Betracht kommender Zeitpunkt
ist der 1. Juli 1940 anzusehen.
3. Sind Mieter oder ihre Familienmitglieder aus triftigen
Gründen, insbesonders wegen einer Dienstverpflichtung in
anderen Teilen des Reiches oder wegen Krankheit an der
Rückkehr in das Freimachungsgebiet und damit an der
Benutzung der gemieteten Räume verhindert, und entsteht
mit Rücksicht hierauf durch das Wiederaufleben der vollen
Mietverpirlichtung für den Mieter eine wesentliche Mehrbelastung,
so kann diese im Rahmen des Familienunterhalts
ausgeglichen werden.
4. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich mu
auf die Miete von Wohnräumen und gewerblich genutzten
Räumen oder Grundstücken; sie gelten sinngemäß auch
für die Pacht über solche Räume und Grundstücke
Die Frage der Mietzahlung — und zwar sowohl ihr
Beginn als auch ihre Höhe — regelt sich hiernach also
nach dem geltenden Bürgerlichen Recht. Die Mietzahlung
beginnt mit Rücksicht auf den Gang der Wiederbesicdlung
keinesfalls vor dem 1. Juli 1940. Im übrigen
beginnt sie regelmäßig mit der Wiederinbesitznahme
der Wohnung. Für solche Mieter, welche nicht mit dem
Großteil der Bevölkerung zurückgekehrt sind, endet ‚die
durcn die Freimachung bedingte Befreiung von der
Mietzahlung an den von den Verwaltungsbehörden für
den Wiederbeginn der Mietzallungspflicht noch bekanntzugebenden,
spätestens maßgebenden Stichtagen. Bercils
anwesende Mieter haben sich daher im eigensten
Interesse umgenend wegen der Wiederaufnahme ihrer
Mielzahlung mit, ihren Vermietern in Verbindung zu
seizen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, daß sich die
Herabsetzung der Miete wegen eines augenblicklichen
Minderwertes einer Wohnung ebenfalls nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Rechts richtet
” Bei den in der Veröffentlichung des Reichskommissars für die Saarpfalz unter
Punkt 1-—5 und dem vorhergehenden Absatz enthaltenen Bestimmungen handelt
es sich um eine Pressenotiz des Reichsjustizministers vom 20. September 1940
(V, B. Nr. 265 v. 21.9.1940), die auch der Reichsinnenminister anschließeud
an seinen Runderlaß »Stichtage für die Beendigung der Wiederbesiedlung
freigemachter Gemeinden im Westen« vom 30. September 1940 — I Ra 3203/40
- 130 (RMRIV. Nr 41 vam 9 10.40 S 19061 wiedersiht
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr, 1?
Eine Sonderregelung der Mielzinsverpflichtung im
»hemals Ireigemachten Gebiel durch Gesetz oder Ver
ärdnung erfolet nient “
Für die Stadt Saarbrücken hat der Oberbürgermeister
am 13. Oktober 1940 nachstehende
Richtlinien für Mietzinsabzüge wegen
Minderwerts der Wohnugen veröffent.
lacht:
„Ueber die Mietzahlungspflicht im wiederbesiedelten
Gebiet ist durch die Bekanntmachung des Reichskommissars
‘ür die Saarpfalz in der Tagespresse vom 6. Oktober 1940
Klarheit geschaffen worden. Die Bekanntmachung enthält
Einzelheiten darüber, wann die Mietzahlungspflicht bezinnt,
nämlich mit dem auf die Wiederinbesitznahme der
Wohnung folgenden 16. des gleichen Monats bzw. dem
ı. des folgenden Monats. Mit Rücksicht darauf, daß der
3roßteil der Bevölkerung erst Ende August und Anfang
zeptember zurückgekehrt ist, soll grundsätzlich für die
Mieter, die spätestens ab 16. September wieder Miete
zahlen, von Erörterungen oder Nachforschungen darüber,
5b eine frühere Rückkehr möglich gewesen wäre, abge-;ehen
werden. Für solche Mieter, welche noch nicht zuückgekehrt
sind, endet die durch die Freimachung be
lingte Befreiung von der Mietzahlung spätestens an dem
rom Oberbürgermeister noch bekannt zu gebenden Termin
Grundsätzlich ist die vereinbarte Miete zu zahlen.
Für Abzüge wegen Minderwert hat es sich als not
wendig herausgestellt, allgemeine Richtlinien aufzustellen.
lie helfen sollen, den Frieden innerhalb der Hausgemeinschaft
zu wahren. Der Oberbürgermeister der Stadt Saarrücken
hat daher im Einverständnis mit dem Reichsbund
ler Haus- und Grundbesitzer, Haus- und Grundbesitzerverein
Saarbrücken e. V. und dem Bund Deutscher Mieter-‚ereine
e. V., Mieterverein Saarbrücken e. V., die nach
stehenden Richtlinien erlassen:
i. Beim Fehlen von Wasser innerhalb der Wohnung
10 Prozent Abzug; ein Abzug ist nicht berechtigt, wenn
von mehreren Wasserzapfstellen in der Wohnung
wenigstens eine benutzbar ist.
Bei Unbenutzbarkeit des Abortes (nicht infolge Zer
störung der Wasserzuleitung, sondern infolge Unhe
nutzbarkeit Beckens) 5 Proz. Abzug,
Beim Fehlen von Gas
a) in allen Fällen 5 Proz. Abzug;
b) wenn ein Kohlenherd dem Mieter weder vom Ver
mieter noch von der Stadt gestellt wird, oder wen!
ein Kohlenherd überhaupt nicht aufgestellt werden
kann, weitere 5 Proz. Abzug.
sel Unbenutzbarkeit der Badeeinrichtung 5 Prozent
zug.
N Ünbrauchbarkeit der Sammelheizung 25 Prozent
zug. ;
Dieser Abzug vermindert sich, wenn der Vermieter
oder die Stadt Zimmeröfen zur Verfügung stellt
Für den 1. Ofen um 10 Prozent der Miete, für jeder
weiteren Ofen um 5 Prozent der Miete.
‚Sofern die Kosten der Sammelheizung vertraglich
im Mietzins einbegriffen sind, ist der Mietzins in der
Wintermonaten, d. h. von Oktober bis April einschließ
lich um 20 Prozent zu senken, solange die Sammel
heizung wegen Beschädigung der Anlagen stillgelegt
‚st. Die Abzüge des Absatz 1 sind erst von dieser
50 errechneten Miete zu machen. ;
Sonstige Mängel berechtigen nur dann zu einer Minderung
des Mietzinses, wenn sie die Gebrauchsmöß*
lichkeit eines oder mehrerer Räume aufheben oder €
heblich mindern. Für die hier angemessenen Abzügt
können wegen der Verschiedenartigkeit der möglichen
Einzelfälle keine allgemeinen Richtlinien aufgestellt
werden. Es wird erwartet, daß die Mietparteien auch
in diesen Fällen zu einem gütlichen Ausgleich komme
Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
zeringiügige Mängel, insbesondere solche, die nur ‚das
iußere Ansehen der Wohnung beeinträchtigen. nicht
zu einem Ahzug berechtigen.