|. Oktober / 45. Jahrgang
Bekanntmachung
per Arbeitsgemeinfchaft der Orfskrankenkaffen des Saarlandes
Betriebsführer in den Mmiederbefiedelten Gebieten!
Beachtet die folgenden
Meldebflichten :
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Wenn der Betrieb an feinen GHeimatlik wieder eröffnet i{ft,
find alle in ihm befchäftigten Gefolgjhaftsmitglieder, fomweit fie
der gefeBlidhen Krankenverficherungspflicht unterliegen und
nicht von der Meldepflicht befreit find (mie Angehörige von
CErfaßFranfenFaffen), bei der für den Betrieb jeßt zuftändigen
ANgemeinen Orfskrankenkalje
underzüglidh anzumelden, Meldedordrucke Halten die Kalfen
bzw. deren Meldeftellen bereit,
Die Anmeldung muß vorgenommen werden don dem Tage ab,
an weldem die Befchäftigung im Wwmiedereröffnefen Betrieb
aufgenommen wurde,
Hatte der Betrieb mwmährend der SFreimachungszeit an einem
anderen Ort die Gefchäfte weitergeführt und bei der Orts
FranfenkFaffe diefes einftmeiligen Betriebsfiges die Gefolgichaft
angemeldet, fo muß bei diefer Kaffe die Wbmeldung mit dem
Tage gefätigt werden, an weidhem die Nücverlegung des
Betriebes und die gleichzeitige Heimkehr und Weiterbefchäftigung
des SGefolgichaftsmitgliedes erfolgt.
Der. nunmehr wieder zuftändigen Orfsfkrankenkaffe ift baldigft
eine namentliche Life einzureichen, die alle jebt noch zum
Wehrdienff einberufenen SGefolgjhaffsmänner enthält,
Die Lifte wird zur Sicherftellung der Betreuung der Ungehörigen
der Einberufenen dringend benötigt und iff nach dem
Stande vom 1. Tuli 1940 aufzuffellen, Sie muß folgende
Angaber enthalten: Name, Geburtsdatum, Tag der CEinberufung,
Familienftand (ledig oder verheiratet) und Name der
Krankenkafje, bei meldher der Einberufene unmitfelbar Dor
der Einberufung verfichert war. Bordruce für die Liften hält
jede Ortgfrankenkaffe bereit.
Gefolgsmänner, die erft nach der Freimachung einberufen
wurden und durch Aufnahme einer BefhHäftigung an einem
anderen Ort Mitglied einer anderen reichsgefeßlihen Krantenfafje
geworden find, ebe ihre Einberufung erfolgte, werden
im Mitgliederbeftand diefer Kaffe geführt und find nicht in
die Lifle aufzunehmen.
Für die Folgezeit ift jede neue Einberufung oder Enflaffung
aus dem Wehrdienft unter Verwendung der vorgefchriebenen
Vordrucke zu melden. Bei der Entlaffung hat die Meldung
an biejenige Ortsfrankenkajfe zu erfolgen, bei welcher der
Finberufene dor feiner Einberufung Dverlichert war.
)
3
Sreiwilige Mitglieder
die Heimgefehrt find!
Beachtet folgendes:
Die Mitgliedfhaft auf Grund der freiwilligen Berficherung bis
zum Zeitpunkt der Freimachung ift mährend der Freimachungsjeit
nicht erlofhen, auch dann nicht, wenn bie Beittraas-«
jabhlung unterbrochen mw$urde.
Alle freifeilligen Mitglieder aus den freigemachten Gebieten
müjfen daher nach ihrer Rückkehr an ihren Wohnork neu
erfaßt werden,
Dieje Mitglieder werden daher hiermit aufgefordert, fich nad
ihrer GHeimkehr innerhalb 4 Wochen bei der bisher für fie
jufändigen Ortskrankenkajje {Hriftlih oder mündlich mit Angabe
des Geburfgdatums und der Wohnung zu melden. Soweit
feine Meldung erfolgt, mird angenommen, daß das betreffende
Mitglied nicht mehr an feinen bisherigen Wohnort zurücgelehrt
oder an der AYufrechterhaltung der freiwilligen WVerfiherung
nicht mehr intereffiert if. Es erfolgt dann don
Amts wegen Löfhung der Mitgliedfhaff.
Betriebsführer und Verficherte! Holt in allen ZJweifelsfjällen
Auskunft bei Eurer Orfstkrankenkajfe ein!
Arbeitsgemeinjchaft der Ortskrankenkajfen des Saarlandes
Der Leiter: Tembelffeitt.
5.
[ Licht
| Kraft
| Wärme _
[ Kälte
durch Elektrizität
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Ludwigshafen am Rhein
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