15, uni / 45. Sahrgang
DR. KARL BERNHARD
Saarbrücken. z. Zı. Neustadt an der Weinstraße
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Gemeinfchaftshilfe der Wirtfchaft
Die Durchführung Friegswirtkfdhaftlider Maßnahmen,
die fidy auf das Ziel vereinigen, den Einfaß von
Menfdh und Material zum hödhften Effekt zu Reigern, bringf
nicht zuleßt die Notwendigkeit mit fi, Betriebs.
tillegungen vorzunehmen, um die dadurdy freimerdenden
Produktivfräfte — im SGegenfaß zu ihrer bisherigen Ver:
mendung — Für unmittelbar Friegswidtige Aufgaben einzujeßen.
Diefer Friegswirtfehaftlidhen Notwendigkeit fteht die
andere gegenüber, die von den ftillgelegten Unternehmen repräjentierten
volEswirtf{dhaftliden Werte, insbefondere
die Arbeitspläße, der Sefamtwirtfchaft zu erhalten und
jür den „Start in die Friedenswirtfehaft bereit zu halten.
Diefem Zwecke dient die „Semeinfdhaftshilfe der
Wirtfehaft, die mit Berordnung des Minifterrats für
die Neichsverteidigung vom 19. Febr. 1940 (MGBL. I,
S. 395) in Kraft gefeßt worden ift. Hierzu erging unter
dem 3. Mai die „Erfte DurdGführungsverordnung
über GSemein{daftshilfe der Wirtkhaft
(NGBL I, S. 737). Die MNReichswirtfchaftsfammer
bat nunmehr in Ausführung der ihr in $ 6 der
Erften Durchführungsverordnung gegebenen Ermächtigung
am 16, Mai 1940 die „Beihilfeordnung‘“, und am
4. Suni 1940 die „Umlageordnung‘“ fowie die
„Xusgleidhsordnung‘“ im Mahmen der Semeinjchaftshilfe
der Wirtfhaft erlaffen. Es int Aufgabe der folzenden
Ausführungen, diefe Grundlagen, auf denen die
Durchführung der SGemeinfchaftshilfe als einer Selbftver:
maltungsaufgabe der Wirtfhaft für die dur Friegswirt:
jehaftlihe Maßnahmen ftikgelegten Betriebe zu erfolgen haf,
in ibrem mefentliden nbalt zufammenfaffend darzuftellen. *)
Geltungsbereich für die Gewährung der Beihilfe —
Antrageverfahren,
l, Geltungsbereich für die Gewährung der Beihilfe.
Gemäß $ 1 der Verordnung vom 19. Febr. 1940 Fön.
nen die den NMeichsaruppen Yudultrie, Handel und Energie
wirtfhaft nadgeordneten Gruppen und die Meichsverkehrs:
gruppen — mit Ausnahme der NReichsverkehrsgruppe Seeichiffahrt
— zur Erhaltung der von ihnen betreuten Unter.
nehmungen, deren Betrieb im Zuge Friegswirtfchaftlicher
Maßnahmen zum Stillftand Fommen, laufende Beihilfen
nach NMichtlinien gewähren, die von den genannten Gruppen
aufgeftellt werden. Nady $ 4 der Berordnung find für den
Neichsitand des Deutfhen Handwerks, nad $$ 7 und 8 der
Berordnung für den Neichsnährftand und die Neichskulturfammer
Sonderbeftimmungen vorgefehen. Für Unternehmungen,
die aufgrund von Räumungsmaßnahmen
oder unmittelbaren Kriegs:
zinwirkungen flillgelegt werden mußten
bezw. mürffen, finden die Borfdhriften der
*) An diefer Stelle verweifen wir hefonders auf zwei widhfige
Auffäße, die fi mit der Semeinfcdhaftshilfe der Wirtjdhaft unter
Berücfihtigung wirt{dhaftspolitifder Sefichtspunkte befallen.
Xibert Dietzfch, Leiter der MNeichswirtihaftskammer, „Die
Bemeinfchaftshilfe der Wirtfchaft‘‘, in „Der MWierjahresplan‘‘,
kt. Nahrgang Mr. 11/40, S. 458 ff. — Generaldirektor Stahl,
„Grundzüge der Gemeinfchaftshilfe der MWirtidhaft‘; in: „Der
eutiche Volkswirt‘, Nr. 34 vom 24. Mai 1940, S, 1154 ff.
Berordnung keine Anwendung. Für diefe
UInternehmungen wird dag Neich die notwendigen Hilfemak:
1ahmen treffen. Die öffentliden Berforgungsbetriebe find
zleihfallgs ausgenommen. Der Begriff der Subftanz, die
nit der Gemeinfchaftshilfe, die audy als „Werferhaltungsyeihilfe‘‘
bezeichnet wird, gefihert werden fol, erftrecht fich
m wefentliden auf die baulichen und technifhen Anlagen
eg Betriebes fowie auf die Erhaltung eines beftimmten
Perfonalbeftandes, der zur Ueberwachung der Anlagen nof
yendig if. Weiterbin wird die Ablöfung von Lohn oder
jogialpolitifdhen DBerpflichtungen fowie die YAblöfung von
Berbindlichkeiten an Dritte im Rahmen der BVeihbilfemög:
lidfeiten in beftimmtem Umfange gefichert, Näheres if den
Ausführungen unter III 2 zu entnehmen.
Die Gemeinfdhaftshilfe bezw. Werkerhaltungsbeihilfe er:
Areckt fidy dagegen nicht auf die Perfon des Unternehmers, Die
Beihilfeordnung, von der weiter unten noch zu fprechen fein
wird, beflimmt ausdrücklich, daß der Unternehmer
feine Arbeitskraft dem fillgelegten Be:
triebgrundfäßlid ohne Entgelt midmen foll
Eine Unternebmer-NMente für die Dauer der Stillegung
*ommt demnad) nicht infrage. Wie der Leiter der MNMeichs:
virt{haftgfammer, Albert Pießfch, in feinem bereite
‚itierten Auffaß feftftellt, ift die Frage, inwieweit dem Unter,
1ehmer für feine Perfon oder feine Familie nach erfolgter
Stillegung feines Betriebes Mittel aus der Gemeinfhafts:
hilfe zur Verfügung geftellt werden Fönnen, feinerzeil
Segenftand forgfültiger Ueberlegungen gewefen. Entfdeident
jür die Löfung der Frage fei aud) hier der mit der Gemein
ichaftgaktion der Wirtfehaft verfolgte volfswirtfdhaftliche Ge
Tamtzwec gewefen. „„Diefem Zwed würde es zuwiderlaufen‘
— {9 beißt es a.a. DD. — „wenn etwa die Mittel der Ge.
meinfchaftsbilfe zu verfönlihen Aufwendungen an den Unter
nehmer oder feine Familie verwandt würden‘. Die allge
neine Borfhrift der Beihilfeordnung, wonady der Unter
zehmer dem fillgelegten Betrieb feine Arbeitskraft grund
äßlih ohne Entgelt widmen foll, fchließe aber nicht aus.
‚daß fowohl in Einzelfällen wie and in ergänzenden Richt
inien einzelner Wirtfehaftsgruppen Abweichungen und Ans:
jahmen zugelaffen werden, fofern die befonderen Umftände
ine Entgeltgewährung an den Unternehmer, der zur Auf
‚echterhaltung feines ftillgelegten Betriebes feine Arbeits
iraft mie ein Angeftellter zur Berfügung itellt, alfo feine
jem ent{predhende Entlohnung aus Mitteln der Gemein
ihaftshilfe rechtfertigen.‘
Ein Nechtsanfpruch auf die Beihilfe, deren Gewährung
mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden Fann,
wird gemäß $ 1 Abf. 2 der Verordnung nicht begründet.
Nm übrigen erftrect fidy die Gewährung der DBeibilfe nur
auf beredhtigte Fälle. Es wird alfo nicht jeder Be
irieb in das Beihilfeverfahren einbezogen. Die Ynhaber von
Unternehmungen fowie deren gefeßliche MWerftreter find ver:
pflichtet, mährend der Dauer der Gewährung einer Beihilfe
jede Veränderung der hierfür erheblichen Tatfadhen unver:
züglich der zuftändigen Gruppe anzuzeigen. — Wegen der
Möglichkeit der Befhwerde vergl. II 2, lenter Abfaß,
2, Berfahren für die Gewährung der Beihilfe,
Der Antrag des fillgelegten Betriebes auf Gewährung
der Beihilfe ift an die zuländige Wirtfehaftsgruppe zu rich:
jen. Nady der von der NMeidhswirtfehaftstammer mit Zu.
timmuna der NMeichsregierung erlaffenen DBeibhilfeordnung