Full text : 45.1940 (0045)

1. Oktober / 45. Jahrgang

meterentfernungen zwischen den Bahnhöfen usw. der
Wilhelm-Luxemburg-Bahn nicht gilt.
Für die Frachtberechnung werden die Frachtsätze in
Reichspfennigen des deutschen Frachtsatzzeigers (Deutscher
Eisenbahngütertarif, Teil II, Heft C Fa, vom 1. Oktober
1936) angewendet, die durch die Vervielfachung mit 10
(Anhängen einer Null) in französische Centimes umgewandelt
 werden. Dabei ist zu beachten, daß diese Frachtsätze
 nicht, wie bisher in Frankreich für 1000
Kilogramm, sondern für 100 kg gelten. Ein
Frachtsatz von 86 Rpf. für 100 kg beträgt also 860 Centimes
für 100 kg.
Die Bezahlung der in französischer Währung errechneten
 Frachten kann in französischen Franken oder in
Reichsmark (Reichskassenscheinen) erfolgen, wobei im letzteren
 Falle ein Umrechnungskurs von 1 franz. Franken
= 5 Rpf. anzuwenden ist.
Während die in französische Franken umgewandelten
Frachtsätze ‚stets auf volle Franken abgerundet werden,
dergestalt, daß Beträge unter 50 Centimes nicht und von
50 Centimes atı für einen vollen Franken gerechnet werden,
erfolgt bei Beträgen in Reichsmark die Aufrundung stets
auf ganze Reichspfennige. Auch hier gilt der Grundsatz,
daß Beträge unter 0,5 Rpf. überhaupt nicht und von 0,5
Reichspfennig angefangen für ganze Reichspfennig gerechnet
 werden.
Für Wagenladungssendungen bestehen die 7
gleichen Tarifklassen wie im Reichsbahn-Gütertarif mit
den Nebenklassen für 10-t- und 5-t-Ladungen. Für die Beförderung
 in gedeckt gebauten Wagen wird kein Zuschlag
erhoben. Für ungleich tarifierte Güter gilt die
gleiche Bestimmung wie im Reichsbahn-Gütertarif, d. h,
also, daß bei getrennter Gewichtsangabe die anteiligen
je nach dem Gesamtgewicht der Ladung in Betracht kommenden
 Sätze angewandt werden. Die Mindestentfernung
 beträgt 5 km. Leere Privatwagen werden
 ohne Rücksicht auf die Entfernung gegen eine Gebühr
 von 50 franz. Franken je Wagen befördert. Für
Stückgüter wird die Fracht wie nach den Bestimmungen
 des Reichsbahn-Gütertarifs berechnet. Die Frachten
(bis 1000 kg) bzw. Frachtsätze (über 100 kg) werden dem
Frachtsatzzeiger der Deutschen Reichsbahn entnommen und
in der angegebenen Weise umgerechnet.
Die Gütereinteilung entspricht der des früheren
deutsch-französischen Grenztarifs, d. h. also dem französischen
 Gütertarif, und sieht 25 Spezialtarife vor. Die im
französischen Lokaltarif in den Spezialtarifen vorgesehenen
vielen Bareme, von denen beinahe jedes vom anderen im
Aufbau abweicht, wurden in vereinfachender Weise durch
die 7 deutschen Frachtklassen ersetzt, wodurch die. Handhabung
 des Tarifs ganz wesentlich. vereinfacht wurde. Die
einzelnen Spezialtarife umfassen folgende Gütergruppen:
_ Spezialtarif P. V. Nr. 100 gilt für Güter aller Art, wie
im französischen Spezialtarif P. V. Nr. 100 genannt, und
sieht die Klasse A vor. Spezialtarif P. V. Nr. 3 gilt für
landwirtschaftliche und Molkereiprodukte, Nr. 4 für Steinund
 Secsalz, Nr. 5 für Zucker- und Runkelrüben, Zucker,
Melasse und Zwischenerzeugnisse, Nr. 7 für mineralische
Brennstoffe, Nr. 9 für Bauhölzer, Industriehölzer usW.,
Nr. 11 für Baumaterialien, Nr. 12 für Steine und Erden
für: gewerbliche Zwecke, Nr. 13 für Erze, Nr. 14 für
metallurgische Erzeugnisse aus Eisen und Nichteisenmetallen,
 Nr. 15 für Harz ınd Erdpech, Mineralöl und
flüssige Brennstoffe, Nr. 16 für Fette und Nebenprodukte
sowie Fetterzeugnisse, Nr. 17 für Farb- und Gerbstoffe,
Nr. 18 tür chemische Produkte, Nr. 19 für Papier, Pappe
und Rohmaterialien zu deren Herstellung, Nr. 20 für Gewebe
 und Gespinste, Nr. 21 für Töpfer- und Glaswaren,
Nr. 22 tür Düngemittel, Nr. 23 für lebende Pflanzen,
Bäume, Sträucher, Futterpflanzen, Stroh und Medizinkräuter
 usw., Nr. 24 für Möbel und andere Fabrikate wie
hölzernes Haus- und Küchengerät, Korbwaren UsW., und
U mzugsgut, Nr. 25 für leere Packmittel, Nr. 27 für
Felle, Häute und Abfälle von Tieren sowie Nebenprodukte
 aus diesen Abfällen und schließlich Nr. 28 für Batgeräte,
 Buden und Zelte usw. sowie Fahrzeuge aller Art,
Die Anlage dieser Staffeltarife ist so, daß alle in diese
fallenden Güter mit besonderen Klassen namentlich angeführt
 sind und in der Regel eine Sammelposition angeführt
ist, in die alle nicht namentlich angeführten Güter des
jeweiligen Spezialtarifs fallen, so daß es trotzdem angezeigt
 ist, noch auf einen französischen Tarif zurückgreifen
zu können.

279

Der Abschnitt „Nebengebühren‘“ enthält die
Vebengebühren, die in französischen Franken ausgedrückt
sind, und sieht insgesamt 7 Positionen vop. Es sind dies
die Frachtbrieipreise, Wiegegelder, Lade- und Krangebüh-‚en,
 Lager-, Platz- und Wagenstandgeld, Deckenmiete,
3Zahnhof- und Gleisanschlußgebühr.
Abschnitt Berechnungsbeispiele enthält verschicdene
 * Beispiele, um den mit der Frachtberechnmung
ıicht vertrauten Tarifbenutzern die Handhabung zu ereichtern.


Expreßgutverkehr in Lothringen und im Elsaß,
In Elsaß und Lothringen ist die Beförderung von
Sxpreßgut wieder möglich. Bis auf weiteres gelten die
3Zeförderungsregeln des bisherigen französischen Tarifs,
doch besteht keine Beförderungspflicht und Haftung für
‚erspätete Auslieferung, Verlust oder Beschädigung, wenn
ler Schaden durch Umstände herbeigeführt wurde, die mit
len Kriegsereignissen in Zusammenhang stehen. Nach-1ahme
 ist ausgeschlossen. Expreßgutkarte des innerdeutschen
 Verkehrs.

Reichsbahnkrafiwagenverkehr in Lothringen.
1. Güterverkehr.
Die Reichsbahn hat eine weitene Kraftwagienlinie für
die Beförderung von Stückgut eingerichtet: Hanweiler—
Bad Rilchingen—Saargemünd— Folpersweiler— Wölflingen—
Zohrbach — Klein-Rederchingen — Enchenberg — Lemberg —
Bitsch—Egelshard—Bannstein. Der Lastkraftwagen verkehrt
täglich einmal in jeder Richtung. Am Ausgangs- und
Endpunkt der Kraftwagenlinie geht das Gut vom und
zur Schiene über.

Elsässisches Ortsverzeichnis.
Der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß hat soeben ein
Ortsverzeichnis der Gemeinden und Kreise im Elsaß mit
Gegenüberstellung der deutschen und der früheren französischen
 Bezeichnungen herausgegeben. Straßburger Druckınd
 Verlagsanstalt, Straßburg, Judengasse 15, Preis 0.60
Reichsmark.

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