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der Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei im Einvernehmen
mit dem Reichskommissar für die Preisbildung
durch Erlaß K 19 BA 132440 RVM und VIEL — 70 —
8309 RfPr. die Nahverkehrsbevollmächtigten beauftragt, im
Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Preisbildungsstellen
und Reichsbahndirektionen für die Rollfuhr von und
nach den Bahnhöfen und Häfen je nach der Notlage des
ausübenden Gewerbes vorübergehend Zuschläge bis zu
äußerstenfalls 50 v.H. der Sätze des Einheitsgebührentarifs
auf Antrag der Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei
oder Kraftfahrgewerbe, Fachgruppe Fuhrgewerbe, zuzulassen.
Etwaige Anträge sind von den Rollfuhrunternehmen
sofort zu stellen und von den Nahverkehrsbevollmächtigten
sofort zu entscheiden. Die Entscheidungen und etwaige
spätere Acnderungen werden örtlich bekannt gemacht. Die
genehmigten Zuschläge treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kralt. Das Außerkrafttreten der genehmigten
Zuschläge wird vom Reichsverkehrsminister bekanntgegeben,
Zunächst gilt der 1. Januar 1941 als Tag des
Außerkrafttretens.
Höchstpreise für dasAbschleppen von Kraftfahrzeugen.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat in Abänderung
eines früheren Erlasses bestimmt, daß für das
Abschleppen von Kraftfahrzeugen, für die infolge der
Schwere des Unfalles die üblichen Geräte oder Wagen
nicht: ausreichen; die Preise der nächsthöheren
Gewichtsklasse berechnet werden dürfen,
beim Einsatz mehrerer Geräte der Satz für jedes Gerät. Ein
weiterer Erlaß setzt fest, daß in den als Leihgebühr für
das Abschleppgerät bestimmten Höchstsätzen die Gestellung
des Fahrers nicht enthalten ist. Für den Fahrer
darf als Mitglied der Bergungsmannschaft der für diese
bestimmte Arbeitsstundenpreis berechnet werden
Preise für alte Kraftfahrzeugreifen.
Der Reichskommissar hat angeordnet, daß beim Verkauf
von noch gebrauchsfähigen oder noch runderneuerungslähigen
Kraftfahrzeugreifen durch zugelassene Großhändler
von Gumimiabfällen und Altgummi höchstens ein
Betrag von 5 v.H. der in der Preisliste der Wikrafa vom
1. September 1938 bestimmte Bruttolistenpreis gefordert
werden darf. Das gilt ohne Rücksicht auf die Herkunft
der Reifen. Ausnahmen können die zuständigen Preisbildungsstellen
zulassen
Herstellung und Preise für Zigarren, Zigarillos
und Stumpen. ;
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat eine
Anordnung vom 20. September 1940 (DRA. Nr. 224 vom
24. 9. 1940) erlassen, die folgendes bestimmt: *
Hersteller von Zigarren, Zigarillos und Stumpen dürfen
den Warendurchschnittspreis (Warenumsatzwert ohne
Tabaksteuer geteilt durch Millezahl), den sie in der
Zeit vom 1. Oktober 1936 bis zum 30. September
1937 (Vergleichszeit) erzielt haben, höchstens bis zu
10 v.H. überschreiten,
Zigarren, Zigarillos und Stumpen im Ausmaß bis
zu 10 v.H. verkleinern und in entsprechend geänderten
Fassons in den Verkehr bringen, soweit
dies nicht bereits nach dem Erlaß des Reichskommissars
für die Preisbildung an die Fachuntergruppe
Zigarrenindustrie vom 23, Mai 1939 geschehen ist,
das Verhältnis, in dem sie in der Zeit vom 1. Oktober
1936 bis zum 30. September 1937 Fabrikmarken einerseits
und Handelsmarken oder anonyme Ware andererseits
hergestellt haben, nicht ändern,
Zigarren und Zigarillos in / 100 Holz und Karton
Bilanko mit Brand erst ab 15 Rpf., in / 100 Holz
und Karton mit Ausstattung erst ab 20 Rpf., in / 40
Holz und Karton mit Brand erst ab 12 Rpf., und
in / 40 Holz und Karton mit Ausstattung erst ab
15 Rpf. in den Verkehr bringen,
Der durch die Einsparung von Rohtabak erzielte Mehrertrag
ist in Höhe von 1 v.H. des Umsatzes an eine vom
Reichskommissar für die Preisbildung noch zu bestimmende
Stelle abzuführen. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn
von der Erlaubnis. die Formate zu verkleinern. nicht oder
E
Saarpfälzische Wirtschafts-Zeitung Nr. 11
1ur zum Teil Gebrauch gemacht wird. Die Abnehmerınd
Kleinverkaufspreise der Zeit vom 1. Oktober 1936
»is zum 30. September 1937 dürfen nicht erhöht werjen.
Ausnahmen sind zugelassen. Der Erlaß vom 23. Mai
1939 ist aufgehoben worden. Die neue Anordnung ist mit
Wirkung ab 1. Juli 1940 in Kraft getreten und verliert mit
dem 31. März 1941 ihre Gültigkeit,
Preisbildung für Streichgarngespinste.
Der Reichskonmmissar für die Preisbildung hat in einer
am 1. Oktober 1940 in Kraft tretenden Anordnung vom
25, September 1940 (DRA. Nr. 228 vom 28, 9. 1940) die
Preisbildung für die Gespinste der Streichgarnspinnerei geregelt.
Vigogne- und Zweizylindergespinste gehören nicht
zu den Streichrarngespinsten im Sinne der Anordnung.
Preisvorschriften bei Versteigerungen,
Nach Runderlaß Nr. 108/40 vom 24. August 1940
des Reichskommissars für die Preisbildung kann bei neuen,
ungebrauchten Waren, die gelegentlich (z. B. aus Kom
xursmassen) zur, Versteigerung kommen, eine Preisüberschreitung
nicht zugelassen werden. Der Runderlaß ist
im Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preis
hildung I S. 634 veröffentlicht.
Handel und Auftragsvermittlung
bei öffentlichen Aufträgen.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat durch
Verordnung vom 11. Septernhber 1940 (RGBI I Nr. 164
zom 13. 9. 1940 S. 1235) folgendes bestimmt: Die zur
Zr füllung der Aufträge öffentlicher Auftraggeber unmittelsar
oder mittelbar bestimmten Waren dürfen nicht dadıtrch
verteuert werden, daß sich ein Händler, Vermittler oder
sonst jemand in volkswirtschaftlich ficht gerechtfertigter
Weise in den Weg der Ware vom Erzeuger zum Öffentichen
Auftraggeber einschaltef. Bei Aufträgen Öffentlicher
Auftraggeber ist es Händlern ımd Vermitilern jeder Arl
zerboten, eine höhere als eine volkswirtschaftlich gerecht
iertigte Handelsspanne oder Vergütung zu fordern, zu verınbaren
oder ohne Vereinbarung anzumehmen, I Tändler
md Vermittler haben vereinbarte Handelsspanien oder
Vergütungen auf eine volkswirtschaftlich grechtferligte
Jöhe herabzusetzen, wenn sich die Handelsspannen oder
Vergütungen unter Würdigung ‘aller Umstände, insbesondere
infolge einer wesentlichen Veränderung der Verzältnisse,
die für ihre Berechnung maßgeblich waren, als
angemessen. hoch erweisen, An Stelle der Senkung der
Handelsspanne oder Vergütung habem Händler oder Vermittler
entsprechende Beträge abzuführen, wenn dies der
Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm
beauftragten Stellen allgemein oder im Einzelfall anordnen
oder zulassen. Ausnahmen sind möglich. Die Verordnung
ist am 15. September 1940 in Kraft getreten
Preise für Reinigungs: und Putzmittel.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat durch
sine Anordnung vom 11. September 1940 (DRA. Nr. 217
v. 16. 9. 1940) bestimmt, daß Harsfeller von Reinigungs
und Putzmitteln, insbesondere vom Schuh-, Leder- und
>ußbodenpflegemitteln, soweit sie nicht unter die Allzemeine
Anordnung der Reichsstelle „Chemie“ und der
zeichsstelle für industrielle Fettversorgung betreffend die
Yerstellung von Reinigungsmitteln ‚aller Art vom 27. Januar
1940 (DRÄA. Nr. 27) fallen, die nach dem 1. Oktober 199
zeu hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse nur in den
Verkehr bringen dürfen, wenn für diese Erzeugnisse voll
dem Reichskommissar für die Preisbildung oder den von
hm hiermit beauftragten Stellen ein Verbraucherreis
festgesetzt worden ist, Die Preisfestsetzung BE
achieht auf Antrag des Herstellers. Dem Antrag ist eine
Selbstkostenberechnung nach einem bei den Preisbildungsstellen
erhältlichen Vordruck sowie ein Gutachten eine
Sffentlichen Untersuchungsamtes über die Bignung des
Zrzeugnisses zu dem angegebenen Zweck beizufügen. Die
Anträge sind bei den zuständigem PreisbildumgS"
ztellen einzureichen. Für Erzewgmisse, die vor dem
3. September 1940 (Inkrafttreten der Verordnung) in den
Verkehr gebracht worden sind. müssen die Anträme bis