Full text : 45.1940 (0045)

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Errichtungs: und Erweiterungsbeschränkungen
für holzbearbeitende und verwandte Betriebe.
Auf Grund des Zwangskartellgesetzes hat der Reichswirtschattsminister
 durch Anordnung vom. 11. August 1940
(DRA Nr. 215 vom 13, 9. 40) bis zum 31. Dezember 1941
einwilligungspflichtig gemacht:
1. die Errichtung von Unternehmungen oder Betrieben
für die Herstellung von weiter unten genannten Erzeugnissen,

2, die Erweiterung des Geschäftsbetriebes bestehender
Unternehmungen auf die Herstellung solcher Erzeugnisse,
auch soweit die Erzeugnisse lediglich im eigenen Betrieb
Verwendung finden,
3. die Erweiterung der Leistungsfähigkeit solcher Betriebe,

4. die Wiedereröffnung solcher Betriebe oder Betriebsteile,
 wenn sie länger als sechs Monate stillgelegen haben,
Unter diese beschränkenden Bestimmungen fallen:
sämtliche Holzwaren, wie sie in der Wirtschaftsgruppe
 Holzverarbeitende Industrie und den entsprechenden
 Reichsinnungsverbänden erzeugt. werden, einschließlich
 von Polstermöbeln, Korbwaren und Korbmöbel,
 Bürsten, Pinsel, Peitschen, Korkwaren,
 Strohwaren, Stuhlrohr und Erzeugnisse
 aus Schnitz- und Formerstoffen sowie
 die Zurichtung von Borsten.
Die Einwilligung wird von der Wirtschaftsgruppe Holzverarbeitende
 Industrie oder den fachlich zuständigen
Reichsinnungsverbänden erteilt. Die Anträge sind bei der
fachlich zuständigen Untergliederung der Wirtschaftsgruppe
Holzverarbeitende Industrie oder bei den ’zuständigen
Reichsinnungsverbänden einzureichen.
Die Anordnung ist am 7. Tage nach der Verkündung
in Kraft getreten. Gleichzeitig ist eine Reihe anderer Anordnungen
 außer Kralit getreten.

Die Nadelschnittholzversorgung der Industrie
im Holzwirtschaftsjahr 1940/41.
Die Reichsgruppe Industrie wird wie in den vergangenen
 Jahren ein Globalkontingent zur Unterverteilung an
die Wirtschaftsgruppen und deren Mitglieder erhalten.
;  Kontingentsbereich.
Das Kontingent der Reichsgruppe Industrie bzw. der
Gruppen ist zur Deckung des im Deutschen Reich
(einschließlich der eingegliederten Ostgebiete sowie
der Gebiete Eupen, Malmedy, Moresnet,
ausschließlich Luxemburg, Elsaß-Lothringen sowie
des Protektorats Böhmen-Mähren und des Generalgouvernements)

auftretenden industriellen Bedarfs an ‚Fertigungs-,
Hilfs- und Instandsetzungsmaterial sowie an
Verpackungsmitteln bestimmt. Die bisherige Unterscheidung
 nach Groß- und Kleinverbrauch fällt fort. Der
Kleinbedarf ist daher künftig ebenfalls aus dem Kontingent
der Reichsgruppe Industrie zu decken.
Die bisherige Unterteilung in Scheine bzw. Sortimente
der Serie A und der Serie B wird fallen gelassen. Hierbei
setzt der Reichsforstmeister allerdings voraus, daß das
letztjährige Verhältnis des Verbrauches der Serie A zum
Verbrauch der Serie B aufrechterhalten wird. Andernfalls
behält sich der Reichsforstmeister die Wiedereinführung
der Unterteilung im Interesse einer etwa notwendig werdenden
 Steuerung des sortimentsmäßigen Verbrauchs zu
einem späteren Zeitpunkt vor (etwa ab 1. 1. oder 1. 4.
1941). Bei dem künftigen Verbrauch von Nadelschnittholz
sind auch die hochwertigen Sortimente (bisher Serie B)
zu berücksichtigen.
Form der Einkaufsscheine.
Da auf eine Kontrolle bei den Wirtschaftsgruppen und
Betrieben hinsichtlich der effektiven Verwendung der zugeteilten
 Nadelschnittholz-Einkaufsscheine verzichtet wird,
ist der bisherige dritte Kontrollabschnitt überflüssig geworden.
 Damit fällt auch die Kennzeichnung der Scheine

Saarpfälzische Wirtschafts-Zeitung Nr. 1

mit Kennummern für die einzelnen Gruppen und Betriebe
fort. Auch von einer Angabe der Sortimentsbezeichnung
auf dem Schein wird Abstand genommen,
Der künftig zweiteilige Einkaufsschein trägt allein di
stempelmäßige oder handschriftliche Eintragung des Ver
käufers (Sägewerkers, Importeurs oder Platzholzhändlers)
Die Einkaufsscheine sind in Stücken zu
0,5, 1, 2, 3, 5, 10, 25, 30, 50 und 100 cbm
erhältlich.

Umtausch von Einkaufsscheinen.
Umtäusche von Nadelschnittholz-Einkaufsscheinen gezen
 Einkaufsscheine anderer Holzarten (z. B. Nadelstamm-.
holz) sind grundsätzlich in Zukunft nicht mehr möglich
Ausgenommen ist lediglich das Austauschverfahren von
Faserholz gegen Nadeistammholz bzw. Nadelschnitthol;
ür Mitglieder der Fachuntergruppe Kistenfabrikation und
verwandte Betriebe auf Grund besonderer Absprachen mil
der Reichsstelle für Holz.
Umtäusche von Nadelschnittholz-Einkaufsscheinen ir
Vadelschnittholz-Einkaufsscheine anderer Stückelungen sin
an sich wie bisher gestattet. Sie sollen von den Ausgabestellen
 (Wirtschaftsgruppen) vorgenommen werden, Die
aänzutauschenden Einkaufsscheine sind an die Reichsgruppe
ndustrie zum Umtausch weiterzuleiten. Durch die Veräinfachung
 des Einkaufsscheines wird sich der Umfang
ler Umtäusche voraussichtlich wesentlich verringern.
Notfonds der Forst- und Holzwirtschaftsämter.
Zur Erledigung äußerst vordringlicher Fälle führen dir
Zorst- und Holzwirtschaftsämter einen begrenzten Not-‘onds,
 der u. a. zur Berücksichtigung von Katastrophen-‘allen
 und zur Vornahme besonders eiliger Umtäusche ge
dacht ist.

Antragsformulare.
Grundsätzlich wird das im letzten Jahre gültige Ver
;ahren autrecht erhalten, wonach Zuteilungen an Betriebe
nur auf Grund von Einzelanträgen gemacht werden.
Die Reichsstelle für Holz hat die Antragsformulare
vereinheitlicht. Sie sind von den Wirtschafts- bzw. Fach
gruppen zu beziehen,
Es ist erwünscht, daß die Antragsformulare möglichst
ıuur in einfacher Ausfertigung verwendet werden, um den
ınnötigen Papierverbrauch auf dem Gebiete des Formular
wesens einzudämmen.
Zusammenarbeit mit den Forst- und Holzwirtschaftsämtern.
Soweit die Forst- und Holzwirtschaftsämter in das
Verfahren der Zuteilung von Nadelschnittholz-Einkaufsscheinen
 (Ostgebiete, Wgr. Holzverarbeitende Industrie)
eingeschaltet waren, vollzieht sich das Zuteilungsverfahren
als solches künftig unabhängig von den Forst- und Holzwirtschaftsämtern.
 Indessen ist eine enge Zusammenarbeit
mit den Forst- und Holzwirtschaftsämtern vorgesehen und
erwünscht. Diege_ Zusammenarbeit erfolgt einmal in der
Weise, daß die” Forst- und Holzwirtschaftsämter bei den
Wirtschaftsgruppen und ihren Ausgabestellen von Fall zu
Fall Prüfungen und Beratungen vornehmen werden. Ferner
ıst daran gedacht, in Zusanımenarbeit von Gruppe, Betrieb
und Forst- und Holzwirtschaftsamt technische Verwen-Jungsmöglichkeiten
 zu erörtern, Die Ergebnisse der Zw-;ammenarbeit
 können evtl. später ihren Niederschlag In
On von technischen Verwendungsgeboten bzw. -verboter
‘inden,.
Die Neuregelung dürfte eine wesentliche Verfahrens
arleichterung für die Betriebe bedeuten. [Va

Reichsstelle für Eisen und Stahl.
Beschlagnahme von Eisen und Stahl.
Die 2. Durchführungsanordnung der Reichsstelle für
Eisen und Stahl vom 13. September 1940 (DRA Nr. 216
vom 14, 9, 40) zur Anordnung 1 des Generalbevollmächtigten
 für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung vom 11. Mai
1940 bestimmt, daß die in 8 1 der Durchführungsanordnung
zur Anordnung 1 vom 28. Juni 1940 festgesetzte Frist für
lie Ablieferung des dritten Drittels der der Beschlagnahm«
Anterliegenden Bestände um zwei Monate verlän:
zert wird, so daß das dritte Drittel spätestens bis
zum 15, November 1940 dem Schrotthandel als
ichrott zur Verschrottung anzubieten und abzuliefern ft
            
Waiting...

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