ji. Oktober / 45. Jahrgang
einschließlich dieser Prämien nicht mehr als 6% im
Jahre beträgt. jede darüber hinausgehende Prämiengewährung
muß jedoch als eine mittelbare Lohnerhöhung
angesehen werden, Als solche unterliegt sie dem allgemeinen
Lohnstop. in diesen Fällen ist die Ausnahmegenehmigung
vom Reichstreuhänder der Arbeit, die
nach $ 1 Abs, 3 der Zweiten KLDB. möglich ist, einzuholen.
Im allgemeinen werden die Ausnahmen nicht
zugelassen. VI
Krankenstand;
hier: Kassenärztliche Revierstunde im Betrieb.
Der Krankenstand der Gefolgschaftsmitglieder erfordert
wegen der besonderen Arbeitseinsatzverhältnisse im Kriege
(Einsatz Betriebsfremder und älterer Dienstverpflichteter)
besondere Aufmerksamkeit. Die Krankenziffer hat in Betrieben
mit größerer Arbeitergefolgschaft vielfach eine bedenkliche
Höhe erreicht. Der Arbeitszeitverlust durch weite
Wege zum Kassenarzt und durch längeres Warten in den
Sprechstunden sowie der Arbeitsausfall durch unberechtigtes
Krankfeiern ist aber für die Betriebe, vor allem die
wehrwirtschaftlich wichtigen, nicht tragbar. Deshalb hat
der Reichsarbeitsminister die kassenärztliche Vereinigung
Deutschlands ermächtigt, bestimmte Kassenärzte mit der
Wahrnehmung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung
der Versicherten einzelner Betriebe zu beauftragen
und sie zu verpflichten, nach Möglichkeit auch innerhalb
der Betriebe selbst Sprechstunden abzuhalten. Eine solche
revierärztliche Behandlung soll aber nur in solchen wehrwirtschaftlich
wichtigen Betrieben eingeführt werden, in
denen dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, Bei der
Auswahl dieser Betriebe ist u. a. auch die Mitwirkung des
Reichstreuhänders der Arbeit vorgesehen. Auch nebenamtliche
Betriebsärzte können mit der revierärztlichen Behandlung
betraut werden, wenn sie zugleich Kassenärzte sind,
was wohl ausnahmslos der Fall ist. Hauptamtliche und
nebenamtıiche Betriebsärzte, die nicht zugleich Kassenärzte
sind, sollen mit der revierärztlichen Behandlung nur
betraut werden, wenn die Behandlung mit Kassenärzten
nicht sichergestellt werden kann. Die näheren Bestimmunr
gen können bei der Industrieabteilung der Wirtschaftskammer
Saarpfalz, Saarbrücken 1, Hindenburgstr. 9, eingesehen
werden. VI
Meldung arbeitsunfähig erkrankter Versicherter.
Wir machen auf eine im Reichsanzeiger Nr. 218 vom
17. September 1940 veröffentlichte Anordnung des Reichsarbeitsministers
vom 13. September 1940 aufmerksam, durch
welche die Betriebsführer verpflichtet worden. sind, jeden
Beschäftigten, der durch Krankheit mehr als drei Tage
arbeitsunfähig wird und während der Krankheit Arbeitsentgelt
erhält, der zuständigen Krankenkasse (Ersatzkasse)
nach Ablaut des dritten Krankheitstages innerhalb einer
Frist von drei Tagen zu melden. In der Anodnung heißt es:
1, Die Betriebsrührer haben jeden vom ihnen Beschäftigten,
der durch Krankheit mehr als drei Tage arbeitsuntähig
wird und während der Krankheit
Arbeitsentgelt erhält, der zuständigen Krankenkasse
(Ersatzkasse) nach Ablauf des dritten Krankheitstages
innerhalb einer Frist von drei Tagen zu
melden.
Die den Betriebsführern nach den Vorschriften der
Reichsversicherung in den sonstigen Fällen obliegende
Meldepflicht wird hierdurch nicht berührt.
2. Die Meldung hat zu enthalten:
a) den Vor- und Zunamen des Versicherten,
b) seine Geburtszeit,
c) seinen Wohnort mit Straße und Hausnummer,
d) die Art seiner Erkrankung,
e) den lag des Beginns seiner Arbeitsunfähigkeit,
8 den Namen des behandelnden Arztes,
g) den Namen und Sitz des ihn beschäftigenden Betriebes,
3. Bei Verletzung der Meldepflicht finden die Vorschriften
des $ 530 RVO. entsprechende Anwendung.‘
„Die Reichsgruppe. Industrie hat hierzu die folgende
Erläuterung gegeben:
_ „Die Bestimmung bezieht sich nicht auf Gefolgschaftsmitglieder,
die für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld beziehen, auch dann nicht, wenn sie neben
dem Krankengeld einen Zuschuß des Unternehmers oder
andere zusätzliche Leistungen (z. B. Unterstützungen der
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DAF., Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung)
zrhalten. Dagegen erstreckt sich die Vorschrift auf alle
Angestellten im Sinne der $8 I, 2 AVGO,, da diese, wenn
sie infolge Krankheit arbeitsunfähig werden, im Rahmen
des 8 616 BGB. Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsantgeltes
haben, Erfaßt werden namentlich auch diejenigen
Angestellten, die nicht nach den Vorschriften der RVO. für
den Fall der Krankheit versichert sind oder im Einzelfall
die Leistungen der reichsgesetzlichen Krankenversicherung
aicht in Anspruch nehmen, Dies entspricht, wie der Sachbearbeiter
im Reichsarbeitsministerium auf Anfrage mitzeteilt
hat, dem Zweck der Bestimmung.
Ob es gelingt, mit Hilfe der neuen Regelung wentg-;tens
einen großen Teil derjenigen Angestellten zu er-’assen,
die ihre Arbeit objektiv unberechtigt versäumen,
wird abzuwarten sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so
wird das Reichsarbeitsministerium im Einvernehmen m.t
ler Reichsgruppe Industrie weitere Wege prüfen, auf denen
lem unberechtigten Fehlen von Gefolgschaftsmitgliedern,
lie über die Kranken- und Ersatzkassen nicht erfaßt werden,
entgegengewirkt werden kann.“
Die Wirtschaftskammer Saarpfalz, Industrieabteilung,
bittet die Betriebe, erforderlichenfahlls
über die gemachten Erfahrungen zu berichten.
VI
Eintragung in das Arbeitsbuch.
Der Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vom 18. Juli
1940 — Va 5631/7,40 — hinsichtlich der Eintragung der
Beendigung der Beschäftigung im Arbeitsbuch folgendes
ıngeordnet:
„In Erweiterung der Regelung des Erlasses Nr. II
5631/13 vom 29. Juni 1938 ordne ich an:
Soweit die tatsächliche Beschäftigung vor Ablauf des
Arbeitsvertrages ohne Verschulden des Arbeitsbuchinhabers
endet, z. B. bei Urlaub oder Krankheit am Ende
jies Arbeitsverhältnisses, und die Eintragung des Tages
der tatsächlichen Arbeitsbeendigung dem Arbeitsbuch-’nhaber
nachträglich sein könnte, dürfen die Arbeitsimter
auf Antrag den Zeitpunkt der tatsächlichen Beandigung
der Beschäftigung im Arbeitsbuch streichen und
auf Grund von Zeugnissen oder sonstigen Unterlagen den
Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages: vermerken.“
VI
Bekleidung von polnischen Arbeitern.
Nachstehend veröffentlichen wir einen Erlaß des Reichswirtschaftsministers
vom 13. Juli 1940 betr. Versorgung
jolnischer Land- und Industriearbeiter mit Kleidung:
„Durch die in den Betrieben veranstalteten Altkleider-Sammlungen
konnte der dringende Bekleidungsbedarf der
in Deutschland eingesetzten polnischen Arbeiter nicht voll
gedeckt werden. Die bisher geltenden Bestimmungen werden
daher dahin abgeändert, daß künftig in den Fällen,
n denen der Arbeitseinsatz in Frage gestellt ist, Bezugscheine
für neue Kleidungs- und Wäschestücke (außer
warmer Oberkleidung) für polnische Arbeiter ausgestellt
erden Können, wenn der folgende Normalbestand unterschritten
ist:
für Männer:
1 Anzug
2 Hemden
2 Unterhosen
2 Paar Strümpte
für Frauen:
Kleid oder Rock und Bluse
Schürze
Hemden
Paar Strümpfe
Schlüpter
Bei der Bedarfsprüfung soll ein strenger Maßstab anyelegt
werden. Die Richtlinien. für die Ausstellung von
Bezugscheinen für Arbeits- und Berufskleidung durch die
Wirtschaftsämter werden auf die polnischen Arbeiter nicht
angewandt.
Warme Oberkleidung soll nicht auf Bezugscheine abzegeben
werden. Es wird z. Zt. versucht, für diesen Zweck
Beuteuniformen aus den besetzten Ländern zur Verfügung zu
;tellen. Weiterer Bescheid hierüber folgt zu gegebener Zeit.
Diese neue Regelung gilt auch für entlassene polnische
Kriegsgelangene, die in Deutschland zur Arbeit eingesetzt
verden. 1