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Anordnung betr. die Mehrarbeit der Lehrlinge
und Anlernlinge im Wirischaftsgebiet Saarpfalz.
Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
Saarpfalz hat in seinen „Amtlichen Mitteilungen‘‘
Nr. 17 vom 1. September 1940 unter der obigen. Ueberschritt
die folgende Anordnung erlassen, die wir der Beachtung
der Betriebsführer empfehlen:
„Die besonderen Verhältnisse des Krieges haben infolge
der Anspannung der Wirtschaft einen verstärkten
Einsatz Jugendlicher zur Folge, so daß in vielen Fällen
Mehrarbeit auch bei Lehrlingen und Anlernlingen un:
vermeidbar ist. Unter Aufrechterhaltung der grundsätz
lichen Autfassung vom Wesen des Lehr- und Anlernverhältnisses
als eines Erziehungsverhältnisses habe ich
mich entschlossen, für die von Lehrlingen und Anlernlingen
regelmäßig geleistete Mehrarbeit wegen den mit
der Mehrarbeit verbundenen erhöhten Aufwendungen
eine angemessene Vergütung zuzulassen. Auf Grund des
$ 1 Satz 1 der Verordnung über die Lohngestaltung vom
23. Juni 1938 (RGBI. I S. 691) ordne ich daher fol
gendes an: -
7? Leistet der Lehrling (Anlernling) regelmäßig Mehrarbeit,
so erhöht sich wegen der damit verbundenen
Aufwendung die Erziehungsbeihilfe um eine Mehrarbeitsvergütung
für jede über die regelmäßige Arbeitszeit
von 48 Stunden hinausgehende Arbeitsstunde,
Die Mehrarbeitsvergütung wird wie folgt berechnet:
Der Lehrling (Anlernling) erhält:
a) im 1. Lehrjahr 40 v.H.
b) im 2. Lehrjahr 60 v.H.
c) im 3. Lehrjahr 90 v.H.
des tariflichen Stundenlohnes, der ihm in: ersten
Jahr nach der Ausbildung zustehen würde.
Für Gehaltsempfänger gilt als Stundenlohn !/,99 des
im ersten Berufsjahr vorgesehenen tariflichen Monatsgehaltes
der untersten Gehaltsgruppen der Tarifordordnung
für die Angesteilten der Industrie, des
Großhandels, des Handelshilfsgewerbes und des privaten
Verkehrsgewerbes vom 27. April 1939,
Diese Anordnung tritt mit dem 1, August 1940 in
Kraft.
Neustadt a. d. Weinstraße, den 19. Juli 1940.
L V.: Dr. Stähler.“
VI
Abgeltung rückständigen Urlaubs
aus den Jahren 1938 und 1939.
Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die in der „Saarbrücker
Zeitung‘‘ vom Dienstag, dem 24. September d. Js.,
Seite 3, unter der Ueberschrift „Am 1. Oktober verfällt
rückständiger Urlaub‘‘ erschienene Notiz in weiten Kreisen
zu Mißverständnissen geführt hat, besteht Veranlassung,
ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich diese Notiz
keineswegs auf die Abgeltung der Urlaubsansprüche Rückgeführter
bezicht. Auf Anfrage wurde dies vom Herrn
Reichstreuhänder der Arbeit bestätigt. Wir benutzen die
Gelegenheit, um zu dem Sachverhalt folgendes festzustellen:
Die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 17. November
1939, betreffend die „Anordnung über die Wiedereinführung
von Urlaub‘, hatte u. a. bestimmt, daß der
Anspruch auf Gewährung des rückständigen Urlaubes aus
den Jahren 1938 und 1939 nicht vor Ende juni 1940 verfällt.
Damit die Rechte der Gefolgschaftsmitglieder in jedem Falle
gesichert bleiben, hat der Reichsarbeitsminister mit Erlaß
vom 27. Mai 1940 eine nochmalige dreimonatige Hinausschiebung
dieser Verfallfrist angeordnet. Ansprüche auf
Urlaub aus den Jahren 1938 und 1939 bzw. auf seine Abgeltung
verfallen hiernach daher, wenn Tarifordnungen
oder Betriebsordnungen bei Nichtgeltendmachung des Anspruches
vor Ablauf des Urlaubsjahres oder eines sonstigen
Zeitpunktes ihren Verfall vorsehen, nicht vor dem 1. Oktober
1940. In den Fällen, in denen keine oder eine spätere Ver-Fallfrist
vorgesehen ist, hat es dabei sein Bewenden. Eine
Schlechterstellung der Gefolgschaftsmitglieder tritt also auf
keinen Fall ein.
Wie einleitend bereits erwähnt, bezieht sich diese
Regelung keinesfalls auf die Urlaubsabgeltung rückgeführter
Gefolgschaftsmitglieder aus ‚dem Urlaubsjahr 1939, In
dieser Hinsicht ist nach wie vor — vorbehaltlich einer
endgültigen Entscheidung — die Regelung in Geltung, die
Saarpfälzische Wirtschafts-Zeitung Nr, 11
lie Wirtschaftskammer Saarpfalz mit Rundschreiben Nr. 21/40
Ziffer 2 („Wiedereinführung des Urlaubes; hier: Urlaubsıbgeltung.
— Sonderregelung für das geräumte Gebiet“)
jekanntgegeben hat. Danach ist bekanntlich auf Grund
jes Runderlasses ‚des Reichsarbeitsministers vom 4. April
1940 betreffend die „Urlaubsabgeltung; hier: Gefolgschaftsnitglieder
aus dem geräumten Gebiet‘ mit Rücksicht auf
lie besondere Lage der von der Freimachung betroffenen
Jnternehmen die Abgeltung bereits vor dem Kriege erworbener
Urlaubsansprüche bis auf weiteres ausgesetzt
worden, mit der Maßgabe, daß ein Verfall der Urlaubsansprüche
nicht eintritt.
Es muß angenommen werden, daß das Reichsarbeitsministerium
in absehbarer Zeit eine endgültige Klärung
dieser Frage herbeiführen wird VI
Möglichkeiten der betrieblichen Altersfürsorge.
Unter diesem Titel ist die Neuauflage einer
Broschüre von Dr. B. Sktrodzki erschienen,
die unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage
noch einmal die kurze Gesamtdarstellung der für
den Betriebsführer in Betracht kommenden Möglichkeiten
einer Gefolgschafts-Altersfürsorge bringt:
Ganz besonders ausführlich sind die Pensions- und
Unterstutzungskassen und die dazu ergangenen Runderlasse
des Reichstinanzministeriums behandelt. Im Kapitel über
lie Unterstützungseinrichtungen sind Rahmenentwürfe von
Satzungen für die Rechtsform des e. V. und der G. m. b.H.
nit eingehenden Erläuterungen veröffentlicht. Im Anhang
zefindet sich eine Zusammenstellung der für die: betriebiche
Altersfürsorge in Betracht kommenden Gesetze, Ver
ardnıungen und Erlasse.
Da die Industrieabteilung der Wirtschaftskammer Saarfalz
aus den zahlreichen Anfragen weiß, daß mach einer
zusammenfassenden Darstellung vom Standpunkt der Industrie
ein lebhattes Interesse besteht und insbesondere
die Einrichtungen, für die die Umstellungsfrist mit dem
31. Dezember 1940 abläuft, eingehend über die für sie in
Betracht kommenden Möglichkeiten aufgeklärt werden
müssen, wird besonders auf die Broschüre hingewiesen,
Bestellungen sind an die Reichsgruppe Industrie zu
richten. Die Broschüre ist zirka 100 Seiten stark und koste!
pro Heft RM. 1,75. VT
Förderung des Werksparens und Lohnstop.
Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen hat mit
Rd.Erl. vom 2. Juli 1940 Tgb.Nr. 16453/40 111 zur Fördeung
des Gefolgschaftssparens allgemein für alle Kreditinstitute,
die nicht einer besonderen staatlichen Aufsicht
ınterliegen, die Erlaubnis zur Errichtung von Annahmegelegenheiten
für Spareinlagen ztıächst
innerhalb industrieller Betriebe auf Grund der Ersten
Jurchtührungsverordnung vom 9. Februar 1935 (RGBl. I
5. 205) erteilt. Die Zulassung erstrebt die Erfassung von
5pargeldern der Gefolgschaftsmitglieder industrieller Beriebe.
Darüber hinaus soll aber durch die Schaffung van
\nnahmegelegenheiten der Spargedanke in den; Betrieben
sine erhöhte Förderung erfahren.
Um nun die Vorschriften des Lohnstop auch bei dern
;og. Sparprämien zu beachten, hat der Reichsarbeitsninister
in Ergänzung und Durchführung der Vorschriften
iber den allgemeinen Lohnstop auf Grund des $5
5atz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt
III der Kriegswirtschaftsverordnung in einem Erlaß
vom 8. August 1940 — IIIb 15764/40 bestimmt:
1. Wenn der Unternehmer dem Gefolgschaftsmitglied zusätzlich
zu dessen Lohn Sparbücher mit einer Einlage
zu dessen Gunsten aushändigt oder wenn er dessen
Sparkonto durch zusätzliche Einzahlungen erhöht, SO
handelt es sich um Zuwendungen, die dem allgemeinen
Lohnstop unterliegen. Der Erlaß vom 12. April 1940
111 b 7897/40 — (RABI. Nr. 13, S. I 199) gibt hierzu die
weiteren Weisungen. .
$ 23 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen verbietet
auch im Rahmen des Gefolgschaftssparens Spareinlagen
zu anderen als den festgesetzten Zinssätzen anzt
nehmen. Um den Sparwillen zu fördern, versuchen
einzelne Unternehmer zusätzlich zu diesen Zinsen, Sparprämien
zu geben. Gegen die Ausschüttung diese!
5parprämien werden vom Lohnstop aus keine Bedenken
zu erheben sein, sofern die Verzinsung der Finlager