. Oktober / 45. Jahrgang
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Fortgewähruug des Räumungs-Familienunterhalts
in der Heimat. (Seite 258)
Wiedereinführung des Kriegszuschlages
für die Mehrarbeitszuschläge.
In Heft 10 der SWZ. vom 15. September 1940 hatten
wir bekanntgegeben, daß mit der Wiederauszahlung der
Mehrarbeitszuschläge für die 9. und 10. Stunde voraussichtlich
auch die steuerliche Begünstigung der Mehrarbeitszuschläge
wieder fortfallen werde. Der nunmehr im
Reichssteuerblatt 1940 Seite 8253 erschienene Rd.Erl. vom
11. September 1940 stellt fest, daß mit der Wiedereinführung
der Mehrarbeitszuschläge die Voraussetzungen für
die bisher vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen der
Mehrarbeit entfallen sind, und daß deshalb die Anordnungen
im Absatz 4 Ziffern 1 und 2 des Rd.Erl. vom
18. Dezember 1939 (RStBl. 1939 S. 1213) nicht mehr anzuwenden
sind. Das bedeutet, daß die Mehrarbeitszuschläge
nicht mehr ohne weiteres gemäß $ 35 LStDB. zu behandeln
sind, und daß diese Zuschläge wieder der Kriegs:
zuschlagspflicht unterliegen.
Unberührt von dieser Regelung bleibt die Abführungspflicht
der Lohnteile, die durch Maßnahmen auf Grund
von 8 18 Abs. 1 und 4 der Kriegswirtschaftsverordnung
erspart werden. (Senkung überhöhter Arbeitsverdienste
durch die Reichstreuhänder und Sondertreuhänder der
Arbeit.)
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Der Fortjall
dieser Vergünstigungen gilt erstmalig für den Lohnzahlungszeitraum,
der nach dem 7. September 1940 endet;
es soll aber nicht beanstandet werden, wenn für Lohnzahlungszeiträume,
die vor dem 17. September 1940 enden,
steuerlich noch nach den bisherigen Anordnungen verfahren
sein sollte,
Besteuerung gemäß $ 35 LStDB.: Gemäß
Abs. 4 Ziffer 1 des Rd,Erl. vom 18. Dezember 1939 war
der Arbeitslohn (Grundlohn und Zuschläge), der für Mehrarbeit,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiter gezahlt
wird, ohne Rücksicht darauf, wie er ausgezahlt wurde,
als „sonstiger Bezug‘“ im Sinne des $ 35 LStDB. zu behandeln,
während es die grundsätzliche Regelung der Lohnsteuerrichtlinien
1937 (RStBI. 1937 S. 281, 304) darauf abstellte,
ob der Mehrarbeitslohn zusammen mit dem üblichen*
Arbeitslohn oder ob er — für längere Zeiträume
zusammengefaßt — neben dem Arbeitslohn für den
üblichen Lohnzahlungszeitraum und unabhängig von
diesem ausgezahlt wurde. Nur im letzten Fall war die
Besteuerung nach 8 35 LStDB. möglich. (Vgl. Lohnsteuertichtlinien
1937 VI 4 Abs. 6.) ;
Nach Authebung des Abs. 4 Ziffern 1 und 2 des
Rd.Erl. vom 18. Dezember 1939 sind nunmehr die Lohnsteuerrichtlinien
1940 anzuwenden. Danach gilt das gleiche
wie das in den Lohnsteuerrichtlinien 1937 Ausgeführte, wie
sich aus Ziffer 56 Abs. 3 Satz 3 ergibt: „Alle Zahlungen,
die zu einem anderen Zeitpunkt als die regelmäßigen Zahlungen
geleister werden, sind immer als „somstige Bezüge‘
zu behandeln.“
Die Mehrarbeitszuschläge können also künftighin dann
gemäß $ 35 LStDB. behandelt werden, wenn sie neben
dem lautenden Arbeitslohn und unabhängig von
diesem zu einem anderen Zeitpunkt als dem der
vegelmäßigen Lohnzahlungen ausgezahlt werden. -
Zu beachten ist dabei das gegebene Wahlrecht: Wenn
es für den Arbeitnehmer günstiger ist, können die „sonstigen
Bezüge“ (hier Mehrarbeitszuschläge) dem laufenden
Arbeitslohn des letzten Lohnzahlungszeitraumes hinzugerechnet
werden und gemeinsam mit diesem nach der
Lohnsteuertabelle versteuert werden, obwohl eine Versteuerung
gemäß $ 35 LStDB. möglich wäre. Eine Ver-»flichtung
für den Arbeitgeber, beide Berechnungen anzustellen
und die günstigere Berechnungsart auszuwählen,
»esteht nicht. Hat ein Arbeitgeber nicht die dem Arbeitıcehmer
günstigere Berechnungsart angewandt, so steht
lem Arbeitnehmer ein Erstattungsanspruch nicht zu. (Lohnsteuerrichtlinien
Ziffer 56, Abs. 5.)
Der Runderlaß des Reichsfinanzministers hat folgenden
Wortlaut:
Abführung ersparter Lohn teile;
steuerliche Behandlung der Mehrarbeit.
Rderl. vom 11. 9. 1940 (S 2228—190 II1/S 2356—96 I11).
(1) Das Verbot des 8 18 Abs. 3 der Kriegswirtschaftsverordnung
vom 4. September 1939 (RGBI. I S. 1609),
Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtırbeit
zu zahlen, ist aufgehoben worden, und zwar
1. das Verbot, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit zu zahlen, durch die
Verordnung vom 16. November 1939 (RGBI. I Seite
2254) mit Wirkung ab 27. November 1939,
2. das Verbot, Zuschläge für Mehrarbeit (Ueberstunden,
Ueberschichten) zu zahlen, durch die Verordnung
vom 3, September 1940 (RGBI. I S. 12053)
mit Wirkung ab 8. September 1940.
Eine Abführungspflicht auf Grund der Durchführungsverordnung
zum Abschnitt IV der Kriegswirtschafitsverordı1ung
vom 11. Oktober 1939 (RGBI. I S$. 2053) und meines
Zunderlasses vom 25. Oktober 1939 S 2234—2 111 (RStBlI.
1939 S. 1087) kommt für diese Zuschläge nicht melhw in
Betracht, soweit sie auf die Zeit nach dem Inkrafttreten
der Verordnungen entfallen, die in den Ziffern 1 und 2
bezeichnet sind. Hinweis auf meinen Runderlaß vom
18. Dezember 1939 S 2228—21 III (RStBI. 1939 S. 1213).
(2) Die Abführungspflicht hinsichtlich der‘ Lohnteile,
die durch Maßnahmen auf Grund von $ 18 Absätzen
1 und 4 der Kriegswirtschaftsverordnung erspart werden
‘Senkung überhöhter Arbeitsverdienste durch die Reichstreuhäuder
und Sondertreuhänder der Arbeit), bleibt aufrechterhalten.
(3) Der durch Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit verdiente Arbeitslohn ist bisher bei der Lohnsteuer
besonders behandelt worden und vom Kriegszuschlag
zur Lohnsteuer befreit gewesen. Hinweis
auf Abs. 4 meines Runderlasses vom 18. Dezember
1939 (RStBI. 1939 S. 1213). Es sollte durch diese steuerliche
Zegünstigung der Wegfall der Zuschläge für Mehrarbeit,
sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leichter tragbar gemacht
werden. Diese Begünstigung und die bisherige Verpflichtung
des Arbeitgebers zur Abführung der ersparten
„Ohnanteile an das Finanzamt haben zu einer erheblichen
Erschwerung der Lohnabrechnung bei den Arbeityebern
geführt.
(4) Die Mehrarbeitszuschläge werden, wie sich aus
der Verordnung vom 3. September 1940 (RGBl. I S. 12053)
argibt, u.a. zur Vereinfachung der Lohnabrechung
wieder eingeführt. Es sind durch die Wiedereinführung
der Lohnzuschläge die Voraussetzungen
weggefallen, die zu der bisher vorgeschenen Bezünstigung
der Mehrarbeit geführt haben (Absatz 3). Die
Anordnungen im Absatz 4 Ziffern 1 und 2 meines Rundarlasses
vom 18. Dezember 1939 S 2228—21 III sind desaalb
auf den Arbeitslohn nicht mehr anzuwenden,
der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt wird, die nach
dem 7, September 1940 enden. Ich bitte es nicht zu beanstanden,
wenn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem
17. September 1940 enden, steuerlich noch nach den bis-1erigen
Anordnungen verfahren sein sollte. TI