]. Oktober / 45. Jahrgang
erinnern. Damals mußte der vollständig verbrauchte
Erzeugungsapparat mit Kreditmilleln neu aufgebaut
werden. Die Folge war eine einmalige Kapitalbereinigung
gelegentlich der Goldmarkumstellung oder sogar
vielfach eine später noch folgende Sanierung zu Lasten
der Inhaber oder auch der Gläubiger.
VL
Bei Bemessung der Höhe der Abschreibungen ist
der Unlternchmer mit Rücksicht auf das Niederstwertprinzip
in seiner Handelsbilanz an keine Grenzen
gebunden. Die Höhe der Abschreibungen richlel sich
nmal nach dem Maß des Verzehrs am einzelnen Wirlschaftsgut.
Der sorgfältige Unternehmer muß aber
außerdem seine Abschreibungen nach den betriebswirtschaftlichen
Nolwendigkeiten des Uniernechmens bemessen.
Maßgebende Richtschnur für die Höhe der Abschreibungen
ist dabei grundsätzlich der Investitionsbedarf
des Unternehmens. Soll der Wert der
dem Betriebe dienenden Wirtschalftsgüter erhalten werden,
so ‚sind jährlich mindestens die Beträge abzuschreiben,
die den jeweiligen Erneuerungszugängen
entsprechen. Auf diese Weise werden die zur Finanzierung
der Neuzugänge erforderlichen Mittel von
vornherein vom Rohertirag abgezweigt,
Die in der Handelsbilanz vorgenommenen Abschreibungen
werden von der Steuerbehörde oft nicht anerkannt
mit der Begründung, daß es bei der Bemessung
der Abschreibungssätze nicht auf die wirtschaftliche
Nuizungsdauer, sondern lediglich auf die
technische Lebensdauer der Anlage ankomme.
Kine derart enge Auslegung steht jedoch mit den bisherigen
grundsätzlichen Entscheidungen des Reichs-Äinanzhofs
nicht im Einklang. Dice Abschreibungen sind
vielmenr nach der hbetriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Wirlschaftsgultes zu bemessen,
wobei unter „betriebsgewöhnlich‘ nicht nur die
lechnische, sondern auch die wirtschaftliche
Nutzungsdauer zu versichen ist.
Bei Durchführung der Betricbsprüfungen,
die seit 192G stattfanden, haben sich anfangs Schwierigkeilen
wegen der Bemessung der Sätze ergeben, die
[ür die laufenden Absetzungen für Abnutzung eingeseizl
werden durften. Im Laufe der Jahre haben sich
aber, nicht zuletzt: durch die gegenseitige Fühlunghahme
von Betriebsprülern und Sachbearbeitern der
Firmen, gewisse Grundsätze herausgebildet, dic
die Anerkennung der Finanzverwaltung gefunden haben
und mit denen die Firmen bei ihren späteren Bewerlungen
- rechnen. Mierbei hat sich durchaus bewährt,
daß allgemein geltende Rahmensälze,
elwa für das ganze Reich oder für ganze Wirtschaflsgruppen,
wenn überhaupt, nur als Richt- oder Mindestsätze
festgelegt wurden. Die Erfahrung hat immer
wieder gezeigt, daß der den wirklichen Verhältnissen
Onisprechende Abschreibungssalz nur unter Berücksichligung
der besonderen betriebsindividuellen Gegebenheiten
gefunden werden kann.
VIT
Nach der Umstellung der Betriebe auf die Kricgswirtschaft
hat sich mehr und mehr gezeigt, daß die
von den Finanzbehörden bisher zugelassenen Abschreibungssätze
hei den durch den Krieg bedingten Verhällnissen
bei weitem nicht mehr ausreichen. Die
Ursache liegt außer bei den hohen Steuersätzen darin,
daß die Dilferenz zwischen kauflmännisch notwendigen
Und * steuerlich zulässigen Abschreibungen zu einer
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iöheren Besteuerung und damit gerade bei den kriegswichtigen
Betrieben, auf die es heute ankomml, zur
[HNiquidilät führt, Eine Finanzierung der erforderlichen
Ersatzinvestierungen aus Rohüberschüssen ist bei der
aculigen steuerlichen und sonsligen Belastung mil
öffentlichen und sozialen Abgaben nicht immer mög-‚ich.
Die Mittel für diese Einrichtungen können daher
ıur noch durch eine Erhöhung der allgemeinen Abschreibungssätze
beschafft werden. Zur Deckung des
»rforderlichen Inveslierungsbedarfs mußten zum Teil
schon jetzt Schulden aufgenommen werden. Eine weicrc
Verschuldung wäre unausbleiblich. Eine zunchnende
Verschuldung würde aber eine Erhöhung der
Jnkosten und damit letzten Endes eine Erhöhung der
Preise hedeuten. Die Unternehmen des Vierjahresans
und der Kriegswirtschaft brauchen daher drinzend
steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, die ihrem
Investierungsbedarl entsprechen.
Es könnte eingewendet werden, daß die bisherigen
\bschreibungssätze ausreichen, um die Miltel für die
erforderlichen Ersatzinveslierungen bereitzustellen. Das
sche insbesondere daraus hervor, daß oft Maschinen,
die auf cinc Reichsmark abgeschrieben
seicn, immer noch ihren Diensl versehen. Demgegenüber
ist jedoch auf das Folgende hinzuweisen:
1. Die für die Ersatzbeschaffung in Form von Abschreibungen
zurückgestellten Mittel sind oft nicht
ihrem ursprünglich bestimmten Zweck zugeführt, sondern
für andere Ausgaben verwendet worden, wie z.B.
für die Beschaffung von Reserve-Aggregalen und für
unproduklive Zwecke, wie höhere soziale und
steuerliche Leistungen, Umstellungskosten u. a. m.
2. Viele Anlagen sind noch im Betrieb, obwohl sic
an sich ersatzbedürftig sind. Es fehlt die Ersatzmöglichkeit
infolge Rohstoffmangels oder infolge
Geldknappheit, weil andere Aufgaben (Versuchskosten
usw.) vorgehen.
3. Die bisherigen Abschreibungssäize gehen olt
nicht von den wirklichen Anschaffungskosten, sondern
von den fiktiven Anschaffungkskosien der
Goldmark-Eröffnungsbilanz aus, die zum
Teil ganz erheblich unter den tatsächlichen Anschaflfungskosten
liegen.
Anläßlich der Umwandlungen sind dic sleuerlichen
Werte oft heraufgesetizt worden. Diese Maßaahmen
beruhen aber nicht durchweg darauf, daß die
pisherigen Abschreibungen zu hoch gewesen wärcn.
Meistens waren die wieder aufgewerteten Wirlschaftsgüter
in der Goldmark-Eröffnungsbilanz zu niedrig cingesetzt
worden. Auch ist zu bedenken, daß zwischen
dem Zeitpunkt der Anschalfung der Wirtschaftsgüter
ınd dem Zeitpunkt der Umwandlung größere Verlustperioden
gelegen haben, in denen die angesamnımellen
AÄbschreibungsbelräge wieder aufgezehrt
worden sind.
VII
Meine bisherigen allgemeinen Ausführungen gewinnen
im Rahmen der Kriegswirtschaft praklische
Bedeutung vor allem in den folgenden 5 Punkten
1. Schichtarbeit und unilerlassene
Reparaluren.
Bei der Bemessung der Abschreibung in der augenblicklichen
Zeit ist das Moment der Verbrauchsbedingtheit
von größter Bedeutung. Die Krivgsage
stellt besonders große Anforderungen an die