ji. Oktober / 45. Jahrgang
zu vertahren. Für den am Bergungsort zurückbleibenden
Rückgeführten ist der Räumungsfamilienunterhalt neu zu
berechnen oder, falls sein notwendiger Lebensbedarf auf
andere Weise gesichert ist, einzustellen. Seine Heranziehung
zum Unterhalt seiner Angehörigen richtet sich
nach Nr. 9 des 3. Rd.Erl, vom 21. 10. 1939 (RMBIV.
S, 2183).
8. N Hat in den Fällen der Ziffern 1 bis 5 der am
Bergungsort zurückbleibende Rückgeführte seine vor der
Freimachung gemietete Wohnung am Heimatort
beibehalten und ist er für eine nach dem 1. 7. 1940 liegende
Zeit zur Zahlung der Miete für diese Wohnung verpflichtet,
so ist ihm, soweit erforderlich, abweichend von
Nr. 10 des 3. Rd.Erl. vom 21. 10. 1939 eine Mietbeihilfe
als Leistung des Räumungsfamilienunterhalts in
Höhe der für diese Wonnung tatsächlich zu entrichtenden
Miete zu gewähren, auch wenn ihm eine Mietbeihilfe für
die Unterkunit am Bergungsort oder seinem Quartiergeber
sine Unterkunftsvergütung nach $ 5 des Reichsleistungszesetzes?
gewährt wird. Die Höhe der zu entrichtenden
Miete ist durch eine Bescheinigung des Vermieters nachzuweisen.
Die Mietbeihilfe darf gewährt werden, solange
ein berechtigter Grund für das längere Verbleiben am
Bergungsort (Ziffer 1 bis 5) vorliegt. Zuständig zur Gewährung
der Mietbeihilfe ist der Stadt- oder Landkreis
des Aufenthaltsortes des Rückgeführten. Eine Klarstellung
über den Wiederbeginn der Verpflichtung zur Zahlung der
Miete für die Wohnung am Heimatort wird noch ergehen.
b) Rückgeführten, die familienunterhaltsberechtigte Anzehörige
nicht haben, darf die Mietbeihilfe (a) nur gewährt
werden, wenn sie am Heimatort eine Wohnung mit
eigenem Hausrat haben und ihnen die anderweitige Verwertung,
insbesondere die Untervermietung der Wohnung
nicht zugemutet werden kann.
c) Ist einem Rückgeführten bisher laufender Familienunterhalt
nicht gewährt worden, weil sein notwendiger
Lebensbedarf auf andere Weise gesichert war, so ist ihm
die Mietbeihilfe für die Wohnung am Heimatort zu gewähren,
es sei denn, daß die Einkünfte des Rückgeführten
und seiner familienunterhaltsberechtigten Angehörigen unter
Rücksichtnahme auf die Verpflichtung zur Mietzahlung zur
Deckung des notwendigen Lebensbedaris einschl. der Mietverpflichtung
ausreichen,
d) Bei Eigenheimen am Heimatort ist, soweit erforderich,
an Stelle der Mietbeihilfe (a) eine Beihilfe zu den notwendigen
Steuern und Lasten, die auf dem Eigenheim
ruhen ($ 10 Abs. 3 EFU.—DV.), als Leistung des Räumungs-Familienunterhalts
zu gewähren, wenn und soweit
eine Verpflichtung zur Tragung dieser Lasten und Steuern
besteht; die Buchstaben a bis c gelten entsprechend.
e) Ist in den Fällen der Ziffer 1 bis 5 der am Berzungsort
zurückbleibende Rückgeführte Unternehmer eines
Gewerbebetriebes, der Land- und Forstwirtschaft im Hei-3
Vol. RGRBI. 1939 I] S. 1645.
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natgebiet oder übte er im Heimatgebiet einen freien Beuf
aus und ist er für eine nach dem 1. 7. 1940 liegende
Zeit zur Zahlung der Miete oder Pacht für seine gewerbichen
oder beruflichen Räume oder zur Zahlung der Pacht
lür die gepachtete landwirtschaftliche Fläche verpflichtet,
30 ist ihm, soweit erforderlich, eine Beihilfe zur Entrichung
der Miete oder Pacht als Leistung des Räumungs-Familienunterhalts
zu gewähren; die Voraussetzungen sind
streng zu prüfen, Buchstaben 2 bis 4 und Buchstaben c
ınd d gelten entsprechend.
f) Für Dienstverpflichtete und Gileichgestellte, die in
lie Unterstützung des Arbeitsamtes übergeführt worden
sind (Rd.Erl. des RAM. vom 20. 6. 1940 RMBIV. S. 1286),
wird der RAM. eine entsprechende Regelung treffen. Sie
arhalten von dem Stadt- oder Landkreis keine Beihilfen
ıach Buchstaben a bis c.
9. Erhält der Rückgeführte als Angehöriger eines Einerufenen
($ 2 des Einsatz-Hamilienunterhaltsgesetzes) Fanilienunterhalt,
so gelten für die Fortgewährung des Fanilienunterhalts
einschl. der Kostentragung von dem Zeitunkt
an, mit welchem nach Abschnitt B II und IL Ziffer
1 bis 6 der Räumungs-Familienunterhalt einzustellen ist, die
Vorschiften über den Einsatz-Familienunterhalt
IV
Muß bei Einstellung des Räumungs-Familienunterhalts
lie ötfentiiche Fürsorge eintreten, so richtet sich die endzültige
Fürsorgepflicht nach & 20 der EFU.—DV. in Veryindung
mit 8 1 der Räumungs-Familienunterhalts-VO.
Tat der Familienunterhaltsberechtigte bis zur Freimachung
öffentliche Fürsorge erhalten, so ist somit der Fürsorgeverband
endgültig verpflichtet, der es bis zur Freimachung
yewesen ist (8 20 Abs. 1 EFU.—DV.). Hat bei Beginn
les Räumungs-Familienunterhaltes keine fürsorgerechtliche
-Jilfsbedürftigkeit bestanden, muß aber bei Einstellung des
däumungs-Familienunterhalts die öffentliche Fürsorge einreten,
so ist der Fürsorgeverband zur Fürsorge endgültig
verpflichtet, der es bei Beginn des Räumungs-Familienunterhalts
gewesen wäre (8 20 Abs. 2 EFU.—DV.). Hierach
ist, da der Rückgeführte unmittelbar vor Beginn des
zäumungs-Familienunterhalts auf behördliche Anordnung
aäjnen Ortswechsel vorgenommen hat, der Fürsorgeverband
zur Fürsorge endgültig verpflichtet, der es für den Rückzeführten
bei Eintritt von Hilfsbedürftigkeit unmittelbar
vor diesem Ortswechsel gewesen wäre. Die Sätze 1 bis 4
zelten auch, wenn der Rückgeführte in der Zwischenzeit
zwischen der Freimachung und der Ueberführung in die
Zetreuung des für die Gewährung des Räumungs-Familienınterhalts
zuständigen Stadt- oder Landkreis zunächst
durch die Dienststellen der Partei (NS.-Volkswohlfahrt)
betreut worden ist.
An die Reichsstatthalter, die Landesregierungen, den
Zeichskommissar tür die Saarpfalz, die Reg.-Präs., den
Stadtpräs. der Reichshauptstadt Berlin, die Stadt- und Landkreise.
die Gemeinden
Heinrich Lenhard Kom.-Ges.
BAUUNTERNEHMUNG
Saarbrücken 3
Fernruf 256 35
Homburg-Eichelscheid
Fernruf 625
Hochbau + Tiefbau *e Bahnbau * Eisenbetonbau
NEUZEITLICHER STRASSENBAU — DAMMANN-ASPHALT