Full text : 45.1940 (0045)

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den, daß zu diesen vorübergchenden, durch die anfängliche
 Ungunst der Betrichsverhältnisse bedingten
Mindereinnahmen sich für eine gewisse Vebergangszeil
 Mchrausgaben gesellen, die dem Rückgeführten
 elwa dadurch erwachsen, daß die Haushall-Führung
 aus arbeitseinsatzmäßigen Gründen nach wie
vor gelrennt erfolgen muß. So ist zum Beispiel im
Hinterland noch manche rückgeführlte Familie unterschracht,
 der die Rückkehr in die Heimatgemeinde
erst zu einem Zeitpunkt zugemuletl werden kann, an
Gem das Familienhaupt, das in einem Kkriegswichligen
oder Ausweichbetrich beschäftigt isl, für die Heimat
freigegeben werden kann. Es mußte deshalb — um
bei diesem Beispiel zu bleiben — erwogen werden,
daß in diesen Fällen die für die Heimatwohnung anfallenden
 Mieten aus Mitteln der Unterhalts- oder
Arbeitseinsatzbehörden übernommen werden.
Diesen socben beispielhaft herausgestelllten Talbeständen
 — nämlich: für eine gewisse Lebergangszeil
gegebene Minderverdienste einerseits und Mehrausgaben
 andererseits — stand die berechtigte Forderung
gegenüber, insbesondere das rückgeführte bzw. heimsekehrte
 Gefolgschaftsmitglied in einkommensmäßiger
Hinsicht ebenso zu stellen wie in der Vorkriegszeit,
wobei gleichzeitig solche Fälle zu berücksichtigen
waren, in denen sich u. U. die Notwendigkeit ergab,
lNeimkenrer, die im Bergungsgebiet mangels der entsprechenden
 Vorausselizungen nicht betreut zu werden
brauchten, nach äihrer Rückkehr in die Betreuung des
Räumungs-Familienunterhalls ne u einzubeziehen, weil
in der Heimat ihr Lebensunterhalt noch nicht gesichert
ist. Mit Rücksicht auf diese Gegebenheiten wurden
von der Wirtschaftskammer Saarpfalz im Einvernehmen
mit dem Reichstreuhänder der Arbeit sowie der Gauwallung
 der Deutschen Arbeilsfront entsprechende
sozialpolitische Ueberbrückungsmaßnahmen
 vorgeschlagen, die die Unterstülzung des Reichs:
kommissars für die Saarpfalz fanden.
Die Vorschläge, die auf der Grundlage der bisher
ergangenen Bestimmungen betreffend den Räumungs-Familienunterhalt
 sowie betreffend die Unterstützung
für Dienstverpflichtete und Gleichgestellte gemacht
wurden, haben nunmehr in allen wesentlichen Punkten
ihre Verwirklichung gefunden durch den im Anschluß
an diese Ausführungen im Wortlaut wiedergegebenen
7. Runderlaß des RMdI. und des RFM. vom
13. September 1940 über die „Ausführung
des Räumungs-Familienunterhalts: hier“:

Saarpfälzische Wirtschafts-Zeitung Nr. 1

Forigewährung des Räumungs-Familienunlerhalts
 bei Wiederbesiedlung der
freigemachten Gebiete im Westen“ (RMBILV
19410 Nr. 38, Sp. 1809 ff.). Dieser Erlaß, der die Frage
der Forigewährung des Räumungs-Familienunterhalts
allerdings nicht nur für im Arbeitsverhältnis stehende
'nichtselbständige) Rückgeführte, sondern auch für
Selbständige und solche Personen regelt, die vor der
Freimachung öffentliche Fürsorge erhielten (Kleinseniner,
 Sozialrentner); stellt im Rahmen der ‚durch
die Wiederbesiedlung ausgelösten Notwendigkeiten eine
hegrüßenswerle sozialpolilische Maßnahme von grundsätzlicher
 Bedeutung dar.
Zweck des Erlasses ist es, Rückgeführten, die
nach der Freigabe der Wiederbesicdlung ihrer Heimatzemeinde
 zurückkehren und bis zur Rückkehr Räumungs-Familienunterhalt
 erhalten haben, den Ueberzang
 zu erleichtern bzw. Vebergangsschwierigzeiten,
 die hinsichtlich der Sicherung des notwendigen
Lebensunterhalts zum Beispiel aus arbeitseinsatzmäßizen
 Gründen auftreten, zu beheben. Gleiches gilt auch
für diejenigen Heimkehrer, die im Bergungsgebiet
seinen Räumungs-Familienunterhalt erhalten haben.
xeil der notwendige Lebensbedarf auf andere Weise
zesichert war, bei denen diese Voraussetzung in der
[Leimat aber noch nicht wieder gegeben ist. Diese
Heimkehrer werden infolgedessen neu in die RFU.-Betreuung
 einhezogen. Schließlich sei noch hervorgeı1oben,
 daß der Reichsarbeitsminister für Dienstver-»flichtete
 und Gleichgestellte, die gemäß Rd.Erl. des
Zeichsarbeilsministers vom 20. Juni 1940 (RABIL. I
3. 229) in die Unterstützung des Arbeitsamts überzeführtt
 worden sind, cine entsprechende Regelung
'reffen wird. Diese Rückgeführten erhalten von dem
Stadt- oder Landkreis allerdings keine Beihilfen nach
Buchstaben a bis e des Rd.Erl. des RMdl. und des RFM
vom 13. September 1940. Der soeben zitierte Erlaß des
Reichsarbeitsministers vom 20. Juni 1940 betreffend die
Unterstützung für Diensiverpflichtete und Räumungs-Familienunterhalt
 ist in der „Saarpfälzischen Wirtschaftszeitung‘“
 Nr. 7 vom 1. August 1940 S. 117 einzehender
 besprochen. Sobald der Reichsarbeitsminister
lie in Aussicht stehende Regelung für Diensiverpflichlete
 und Gleichgestellle getroffen hat, wird sie
den Betriebsführern bekannlgegeben werden. Im übrigen
 bitten wir, nähere Einzelheiten über die Fortgewährung
 des Räumungs-Familienunterhalts dem nachstehend
 zum Abdruck gebrachlen Wortlaut des Erlasses
 selbst zu entnehmen.

Ausführung des Räumungs-Samilicnunterhalts; hier: Fortgetwährung des Kaäumungs-Familienunterhalts
 bei Wiederbefiedlung der freigemachten Scbiete im Weften.
7 Rd.Erl. d. RMdL und des RFM. vom 13. Sept. 1940 — V f 1325/40 — 7900 u. LG. 4085 — 42341 -

Auf Grund des 8 6 des Einsatz-Familienunterhaltsyesetzes
 vom 26. Juni 1910 (RGBI. I S. 911) und des 8 5
der Räumungs-Familienunterhalts-VO. vom 1. September
1939 (RGBI. I S. 1761) ordnen wir folgendes an:
A. Räumungs-Familienunterhalt für Rückgeführte,
die in ihre Heimat zurückkehren.

Rückgeführten, die nach der Freigabe der Wiederbesiedlung
 ihrer Heimatgemeinde in die Heimat zurückkehren
 und bis zur Rückkehr — nach der Eintragung in
ihrem Heimkehrerausweis — Räumungs-Familienunterhalt
erhalten haben, wird zur Erleichterung des Ueberganges
Räumungs-Familienunterhalt nach Maßgabe der folgenden
Vorschritten fortgeführt:

I.
Der Heimkehrer hat von dem Stadt- oder Landkreis,
der bisher Räumungs-Familienunterhalt gewährt hat, für
sich und seine in dem Heimkehrerausweis eingetragenen
Familienangehörigen bis zum 15. des auf den Rückreisetag
folgenden Monats Räumungs-Familienunterhalt in der aus
dem Heimkehrerausweis ersichtlichen Höhe ‚ausgezahlt erhalten
 (vgl. Rd.Erl. d. Rmdl. vom 3. 7. 1940, RMBIiV. vom
25. 6. 1940 — I Ra. 2848/40—.130, nicht veröffentl.).

HN.
Heimkehrer, die schon bisher hauptberuflich tätig
varen und auch weiterhin für den Arbeitseinsatz in Frag“
<ommen, haben sich alsbald nach der Heimkehr um den
Zinsatz ihrer Arbeitskraft zu bemühen. Ihre Meldungf
            
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