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Belgien ;
Belgijches Stahliyndikat,
In Belgien if von dem Seneraljekretär für wirtfhaffliche
Angelegenheiten cin Stablipndikat (Syndicat Belge de l’Acier,
Sybelac) gegründet worden, dem alle metalfurgifidhen Betriebe
Erzeuger und Verarbeiter), alle Berbraucdher (BauwerFfftätten
ui.) jowic die Eijenhändler die in ihrem Befig befindlichen VBorräte
an Sijen- und Stabhlerzeugniffen melden mußten,
Frankreich
Marenverfehr innerhalb des befeßten und unbefegten Frank
zeich und zwifden Frankreich und anderen Ländern,
‚Im franzöfifdhen SFinanzminißterium wurde eine YAußenhandelsabteilung
gebildet, fo daß die Direktion des Außen:
handels fidh nicht mehr wie bisher beim Handelsminifterium
befindet. Zugleich wurde aud) zu Zoflabteilung, die fich wieder
in Paris befindet, dem SFinanzminifterium unterftellf. YMuf
Brund des Artikels 17 des YWaffenftilftandsabfommens
fann Ware aus dem befebten in das unbefeßfe GSebiet oder
in das Ausland nur mit befonderer GSenehmigung
der deutfdhen Behörden verfandtf werden. Yu
die franzöfifdhen Devifenbefimmungen und Aus:
Fuhbrverbote find weiter gu Itig. Die Durchfüh:
rungsbeftimmungen zum Sefeß über den Handel mit dem
Feinde vom 1. September 1939 find dur Dekret vom
16. Yuli 1940 außer Kraft gefeßt. YWarenlieferungen von
dem unbefeßten nady dem befeßten Gebiet find an fich Feinen
Beflchränkungen unterworfen.
Berfügungsbejchränkung über Schuldverfjchreibungen,
Suthaben und Wertpapiere im befenien Frankreich.
Der Chef der Militärverwaltung in Frankreich hat nad einer
Notiz in der Frankfurter Zeitung eine Verordnung erlaffen, nad
der cs verboten ift, zu verfügen 2) über Schuldverjhreibungen, die
YNusländer bei Bewohnern des befeßten Sechietes haben; DO) über
Guthaben, die Franzoien bei Ausländern haben; c) über Surhaben,
die Framzojen mit Mitbürgern haben, wo aber ausfändiidher Ein-Huß
vorhanden ift. Ferner darf nur franzöfifches Geld für jeden
Zahlungsverkehr verwendet werden. Eine Ausnahme bilden die
NReichskreditkaffeniheine und gewiffe deutihe Münzen, Schließ-[ich
ift es verboten, mit ausländijdhen Werten zu handeln, Diele
Anordnung hat Feine Gültigkeit für die Angehörigen der deutjchen
Wehrmacht und für die Neichsdeutihen, die fidh im befeßten franzöftidhen
Gebiet aufhalten, Die Dienftftellen des Dberkommandos
der Wehrmacht, die Meidyskreditfaffle und das Devitenichuß-Fommando
in Frankreid Fönnen von jedem Bewohner des bejepten
Bebietes Devifenauskünite verlangen. Das Devifjenihukkommando
in Frankreich Fann alle notwendigen Mafnahmen zur
Durchführung diejer Anordnung fowie der Devijenverordnungen
yom 10. Mai 1940 und der Bejehlagnahmeverordnung vom
20. Mai bezüglid der NMequifition in den beießten Holländifchen,
belaiichen, Iuremburaiichen und franzöfiidhen Schieten erareifen.
Einjhränkung der franzöfifdhen Tertiklinduftrie,
Die Franzsfiihe Regierung hat dur Berordnung den Berbraud)
von Nobitoffen für die Spinnereien auf 30 vv, H. der Im
Nabre 1938 verarbeiteten Mengen begrenzt, Vorhandene Borräte
dürfen nur für lcbensnotwendigen Bedarf verwandt, Teppiche,
Epißen, Wollihals uw. nicht mehr hergeftellt werden, Es ift verboten,
Tertilfabrifen zu erweitern oder neu zu errichten.
Brückenbauten in Frankreich,
Der franzöfiihe VBerkehrsminifter hat mitgeteilt, daß
etwa SDO aroße Brücken neu zu errichten und 6000 FHeinere
Bauarbeiten notwendig find, um den Eifenbahn- und
Straßenverfehr wieder nermal ıu aeitalten.
Saarpfälzifche Wirkfehafts-Zeitung Nr. 1C
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m} . Ba
ANenderungen des NReichskraftwagentarifs.
Sn Anpaffung an die Zarifänderungen der NReichsbahn
um 1. September 1940 (SZW Nr. 9 S. 188) erfährt
uud) der KReichskraftwagentarif eine entfpredhende Yenderung,
und zwar wird ebenfalls mit Wirkung ab 1. September 1940
‚ur Ladungsflaffe G eine eigene 5 TFonnen-Nebenklaffe (G 5)
ingeführtf und die Entfernungsftaffel in den Entfernungen
von 900 km aufgebogen.
Der NReichskraftwagenbetriebsverband hat aus Anlaß
der YNenderung des Meichsfraffwagentarifs, die ohnehin eine
Aenderung der Frachtentafel für Stücgliter bedingte, die
Sleidhfellung der für den RNKT gültigen
Sradhtentafel mit der des ESifenbabhn:
Jüferfarif$ vorgenommen. Der Neichsverfehrsmintiter
jat dem Antrag des NKDB entfprechend die gleiche Zu
'ammenfaffung der Fracten bezw: Frachifäße in die gleichen
Enffernungsgruppen wie im Eifenbahnverfehr gen eh:
migt. Dabei find in Einzelfällen teils geringfügige Erchungen,
teilg ebenfo geringfügige Ermäßigungen in der
Stückgutfrachttabelle eingetreten, die fid in der Praris Fanm
augwirfen, insgefamt jedenfalls fich gegenfeitig die Waage
halten.
MNReichsbhabnfkraftwagenverkehr in Lothringen.
., Güterverkehr.
Am 5. September 1940 find im Nahmen des Schienenerfaßserfehrs
in Lothringen folgende zwei neuen SüterFrafkwagenlinien
ser Reichsbahn in Betrieb genommen worden:
Mes — Pelter — Kurzelad N, — Spangen
- Kurzel — Landenweiler — Conden — Bol.
neringen — Bolden
und Meg — Pelier — Kurzela d, N — San:
eingen a. dD. NM. — NMemelady — Herkingen —
Maiweiler — Falkfenbera - Tetinaen — Si
Mood.
Die Berbindung Mes — St. UAvyold Fann allerdings
sorerft nur bis Falkenberg aufgenommen werden, da in
St, Avold, das vom zerftörten Bahnhof ziemlich weit enkfernt liegt,
rt noch eine geeignete Güterabfertiaungsftelle eingerichtet werden
nuß. Die Kraftwagen verkehren zunäcft auf beiden Strecken
vSchentlidy drei Mal in jeder RMidhtung. Das zu befördernde
Ffücgut wird bei den Güterabfertigqungen aufgeliefert, die es wie
im Eijenbahnverkehr abfertigen. Außer diejen Stellen gibt au®
das Eijenbahn-Verkehrsamt Mes Auskunft über die Beförde--unasbedinaungen,
Berörderunaspreife und Fahrzeiten.
2, Perfonenverkehr.
WBom 1. September 1940 an läßt die Deutfehe Neid
bahn für den NMeifeverfehr auf folgenden Strecken Kraft
omnibuffe verkehren, nacddem auf diefen Strecken bereits ein
Süterfraftwagenverkehr eingerichtet worden war (val. SWZ
Nr. 9 S. 180):
„ Diedenhbofen — Beauregard — Termwen
- Daspiy — Flördgingen — Sayrz
mingen — BHayingen — Kneufkingen -
Sent{H — Bollingen — Lüdlingen —
Aumeß — Hirps — Deutf{d-Dth — E{®
2. Diedenhofen — Beauregard — Bhi
St. Sran:ı — Großbeftinaen.