15. September / 45. Yahrgang
offen, Zahlung von Löhnen, Sehältern und fonftigen
Betriebsausgaben) zu ermöglichen.
Anträge auf Semährung derartiger Yuvertititons- und
Betriebsmittelfredite find bei den deutfihen Kreditinftituten,
die mittlerweile ihre Tätigkeit in Lothringen aufgenommen
haben, zu ftellen. Es ift felbftverftändlidh, daß nur folde
Antragfteller berücfichtigt werden Fönnen, die zuverläffig und
vertrauenswürdig find.
Die deutfden Kredikinftitute (Banken und Sparkaffen)
find über die Michtlinien genau unterrichtet und bereit,
darüber Auskunft zu geben. Dort ift audy zu erfahren, wie
der Kreditankrag zu fellen ift und insbefondere, welde Einzelangaben
er zu enfhalten hat. Yım übrigen ft jedem Kredit
juchenden die Wahl des deuffhen Kreditinftitutg überlaffen.
Die Entfcheidung, ob und in welder Höhe ein reichs:
verbürgter Kredit im Einzelfall gewährt wird, frifft in
Lothringen vorerft der Chef der Zivilverwaltung. Zu feiner
Unterftüßung beftellt er einen Kreditausfhuß, dem Vertreter
der Ynduflrie und des Handels, des Handwerks und des
Kreditwefjens angehören. N
Die Kreditaktion ift eine großzügige Hilfe des NMeiches
zur Wiederingangfeßung der Wirtfehaft in Lothringen. Das
Reid muß daher von den Kreditfuchenden erwarten, daß fie
fi bei ihren Kreditwünfdhen auf die oben ermähnten Kredikımecfe
befhränfen.
Meldung der Betriebsführer in Lothringen.
Das Arbeitgamt Meß hatte in den Iothringifhen
Tageszeitungen alle in feinem Bezirk (Stadk- und Landkreis
Mes) einfhließlid der im Kanton Falkenberg im Kreis
Boldyen anfäffigen Betriebsführer, die Arbeitskräfte jeder
Xrt befchäftigen, aufgefordert, dem Arbeitgamt Meg, Peter
Perratfiraße 5— 7, ihre Anfchrift mit DBefchäftigungssweig
und -fiß bis zum 12. September 1940 fehriftlih mitzuteilen.
Meldung von Organifationen, Bereinen, Berbänden ulm.
in Lothringen,
Zu der in unferer vorigen Nummer auf S. 209 ver-Sffentlichten
Anordnung des Chefs der Ziuilverwaltung in
Lothringen über die Einfekung eines Stillhaltefommiffars
für das Organifationswefen hat der beftellte Qberbereichswalter
Franz ShHmidt eine Ausführungsanordnung In
der „Meker Zeitung‘ vom 2. September 1940 erlaffen,
wonach fidh die in Frage Fommenden Organifationen bei feiner
Dienftftelle, Meg, Hermann Söringftraße 32, innerhalb von
10 Tagen zu melden haben. Der Meldepflicht
unferliegen nicht: a) Sämflidhe wirt{chaftlichen
Unternehmungen einfchließlid Aktiengefellfchaften, foweit ffe
nicht Einrichtungen von Organifationen und Berbänden find
oder deren Charakter fragen; b) Spar- und Darlehenskaffen:
c) Freiwillige Fenerwehrverbände und d) Baugenoffen
[aften und Baufparkaffen. Es wird nochmals darauf bin:
gewiefen, daß jede yerfonelle und Finanzielle DVWeränderung
des derzeitigen Zuftandes der Organifationen der Genehmigung
des Stillbhaltekommiffarg bedarf. Auch die Berfügung
über Organifationsvermögen {ft nur mit Einwilligung
des Stilbaltekommiffarg aeftattet
Essenz, Tabletten, Tateln
USW.
für Toiletten. Büro, Kino
Alfred Demmrich, Chem.
Chem. Fabrik, Radebeul 1
237
Anordnung
über die Preisdildung für Spimftoffe und Spinnfioffwaren
im Einzelhandel in Lothringen,
YWeom 3. September 1940,
(D. 3. 14. 9. 40.)
Auf Grund der Verordnung über die Sohn: und Preisgeftal
ung in Lofhringen vom 9. 8. 1940 (Deutidhe Front Nr, 10) wird
ur Cofbrinacn anacordneft:
$ 1
1.) Einzel und ambulante Händler, fowie Verbraucheraenoienichaften,
Werkkonfumanftalten oder ähnliche Zuiammeniclüfte,
ice Spinnftoffe oder Spinnftoffwaren an den Ickten Verbraucher
verfaufen, haben die höcftzuläifigen Preife für Syinnftoffe und
Spinnftoffwaren nad) den Vorfchriften diefer Anordnung zu bilden.
2.) Der Chef der Zivilvermaltung Fann beftimmte Waren von
iejer Anordnung ausnehmen und andere Waren in die Anordnung
inbe:ıteben,
62
1.) Der höchftzuläffige Verkaufspreis ift zu bilden aus:
1. dem taffächlidhen Einkaufswert der Waren,
2. dem Einzelhandelszufchlag.
2.) Als Einkaufswert gilt der Preis, der notwendig ft, um
die Ware wieder zu heichaffen (Metto-Wicderbeidhaffungspreig).
$ 3
. 1.) Der Einzelhandelszufchlag ift nad) dem Einkaufswert zu
jerehnen, Der höchftzuläjfige Einzelbandelszurjdlag ergibt fie aus
jen in der Zeit vom 1. September 1939 bis 15. NYuni 1940 (Ver:
zleichszeit) bei vergleichbaren Verkäufen der aleichen oder ciner ver:
zleigbaren Ware überwiegend erzielten Handelsanffchlängen abzlin:
id) 30 vom Hundert,
2.) Ergibt fi bei der Ermittlung der Einzelhandelszufchläge
ür Waren gleicher Art und Güte, die zu verfehiedenen Preifen
ingefauft wurden, cin unterihiedliher Einzelhandelszufchlan, 16
yarf unter Berücfihtigung der Menaen ein Durchichnittszuichlan
zebildef werden.
3,) Bei Handelsunternehmen, die Fertiawaren felbft herftellen
oder in Lohn herftellen Taffen, tritt an die Stelle des Einkaufsvertes
der Fertigqmaren der Preis, der fidh aus dem Einkaufswert
Nekto-Wiederbeichaffungspreis) der fatlächlih verarbeiteten Werk.
toffe einichließlih deg Verarbeitungsverluftes, den nachweisbar ent
tandenen Koften der Be- und Verarbeitung und den in der Ber:
yleichszeit hei der aleihen oder einer vergleichbaren Mare überwicend
erzielten anfeiligen SGewinnzuichlag ergibt. Zu dem fo ermif:
elten Preis dürfen die Zufcdhläge nad Abt. 1 hinzugerechnet werden.
4.) Sfr ein Betrieb auf Grund feiner allaemeinen Ge[häftsage
und feines Umfaßes in der Lage, mit niedrigeren Zuichlägen
zuszufommen, als nach Abjaß 1— 3 zuläjfin wäre, jo Fann ihm der
Shef der Zivilverwaltung die Einhaltung dieker niedrigeren Zır
ichläae zur Dilicht maden.
1.) Die nad diejen BVorfchriften gebildeten MWerkaufspreife
dürfen beim Verkauf der handelsüblichen Einheit folgendermaßen
zufgerundet werden: .
a) bis 10 Meihsmark auf volle MKeichspfennige, wenn die
Einerftelle über 2,5 Neichsprennig Meg,
von 10 NMeihsmark big 100 Meihsmark auf volle 10
RKeichspfennig, wenn die Einerftelle über 5 MKeichspfennis
Tiegt.
von mehr alg 100 Neichsmark auf volle 50 MNReichspfennig,
wenn die Zehnerftelle über 25 MReichspfenniq Liecat.
2‘) Wird von der Berechttaung zum Aufrunden GSGebraudh
zemacht, muß aud entiprechend abgerundet werden.
65
1.) Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dürfen qegenüber
den in der BVeraleichszeit angewandten Bedingungen nicht zum
Nachteil der Abnehmer verändert werden,
2.) Als Zahlunasbedingungen gelten au befondere Vergün-Tiqungen,
die dem Kunden in Form von Preisnachläffen oder
Sfonti gewährt wurden, fowie beiondere Auffchläge, die hei Kre-„itverfäuten
auf den Verkaufspreis berechnet werden.
N)
Waren aleider Art und Güte, die zu verichiedenen Preijen
verkauft werden müßten, dürfen zu einem Durcfchnittspreis, der
anter Berücfihtigung der Mengen zu bilden ift, verkauft werden,
afer- hierüber eine beiondere Berechnung vorgenommen wird