Full text : 45.1940 (0045)

15. September / 45. Yabhrgang

Reichsftelle Chemie‘,
Preife für Sammelknoden. Die i €
‚Chemie‘ hat dur Anordnung Nr, 26 som R. Corten ber 1006
DRA. Nr. 211 v. 9.9. 1940) im Einvernehmen mit dem
KeichsFonumiffar für die Preisbildung die Preife für inländifche
Sammelinodhen mit Wirkung ab 15. Sevtember 1940
nen geregelt.

Neichsftelle für fechnifhe Erzeugniffe.
Abgabe von Nundfunkmarkengeräten an
Nundfunkgroßhändler nur gegen Bezugsberedhtigungsfehein.
 Anordnung Nr, 4b der Meichsftelle
 für technifche Erzeugniffe vom 9. September 1940 (DA.
Nr. 212 v. 10, 9. 1940) beftimmt, daß Markenrundfunkgeräte
vom 11.September 1940 an, fjoweit fic unter die Be:
fHimmungen der Anordnung Nr. 4 vom 15. Februar 1940 über
die Verteilung von Rundfunkgeräten (DMYA, Nr. 40 v. 16. 2, 40)
fallen, an Nundfunkgroßhändler nur gegen die auf Grund des $ 2
der Anordnung Nr. 4 ausgegebenen Bezugsberechtigungsfeheine der
Serie B veräußert und von ihnen nur gegen Abgabe diejer Bezugsherechtigungsiheine
 bezogen werden dürfen, Herfteller dürfen
KRundfunkgeräte nur an NRundfunkgroßhändler veräußern, die am
1. September 1939 Mitgliever der Wirtichafteftelle Deutfcher
Rundfunkgroßhändler e.V. waren. Bis zum 1. Auguft 1940
zur vorläufigen Belieferung freigeftellte Großhändler bleiben von
diefer Neacluna während der Dauer der Freiftelung unberührt.

Zahlungen für die Gemeinjhafishilfe in der Koftenrehnung,
Der Neichskommiffar für die Preisbildung fAhreibt in
zinem in feinem Mitteilungsblatt ] vom 2. September 1940
veröffentlidhten Erlaß an die Wirkfehaftsgruppe Metallinduftrie:
 „„Yn meinem Nunderlaß 80/40 vom 8. Iuli 1940
Mitt.-Bl. | Nr. 28 S. 499) habe ih die Behandlung der
Zahlungen für die Gemeinfchaftshilfe bei der Preisbildung
geregelt. Danady find bei Marfktpreifen, Felt und Höchftpreifen
 Preiserhöhungen auf Grund folder Umlagen unzu:
(äffig. Bei der Preisbildung auf Grund der Selbftfoften
(LSÖ, LSBÖ) beftehen jedody Feine Bedenken dagegen,
die Umlagen in der Selbftfoftenredhnung als Koftenfakforen
zu berücfihtigen. Zu der in dem Schreiben vom 29. Suni
weiterhin aufgeworfenen Frage, wie die Zahlungen für die
Semeinfchaftshilfe in der Koftenrehnung zu behandeln find,
bhemerfe id im Einvernehmen mit dem MNReichswirtfhafts
minifter folgendes: Die Zahlungen für die Gemeinfhaftshilfe
find alg Koften anzufehen. Da für den DBereid
der Neichsgruppe Ynduftrie die Zahlungen für die Gemein.
{haftshilfe in einem Hundertfaß vom Gewerbefteuermeß
befrag erhoben werden, find fie auf der Kontengruppi
„Steuern, Gebühren, Beiträge, Berfiherungen‘‘ bezw. auf
einem ent{prehenden Unterfonto diefer Kontengruppe zu ver:
buchen. Yn diefem Zufammenhang weife ich ferner darauf
hin, daß erhaltene Vergütungen aus der Semeinfchaftsbhilfe
buchmäßia qefrennt zu erfaflen find.”

Allgemeine Deutjhe Spediteurbedingungen und Preisftop.
Der NRunderlaß des Reihskommiffarg für die Preis:
bildung vom 8. Yuli 1940, den wir in SWZ Nr, 8 S. 165
veröffentlichten, ift durch einen neuen Erlaß VIII— 70— 7954
9. 22. YAuguft 1940 (Mitteilungsblatt I Nr. 34 v. 26.8.40)
teilweife überholt worden, der folgenden Wortlaut haft:
Gemäß $ 3 der Verordnung über das Verbot von
Preiserhöhungen vom 26. November 1936 erteile id unter
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs den der MNReichsverfehrsgruppe
 Spedition und Lagerei angefehloffenen Mit:
gliedern die Genehmiauna, die Prämien für die Speditions-235



und NMollfuhrverfidherung ohne Rückfiht auf die bisherige
Handhabung zu berechnen, fallg nicht der Auftraggeber den
Abfehluß ausdrücklich fhriftlidh unterfagt bat. Diefe Senehnigung
 gilt rücwirkend vom 1. April 1940. Endgultig abzerechnete
 Speditions- und Lagereigefehüäfte bleiben von die
jer Senebmiaunag unberührt.‘

Preisftop und Transportfjchwierigkeiten,
Durdy einen NRunderlaß fellt der NRMeichskommiffar
für die Preisbildung KHar, daß bei Transportfehwierigieiten
 Zahlungsfriften grundfäßlih erft am Tage der Ab.
'endung in Lauf gefeßt werden dürfen. Bis zum Nadpeig
 einer abweidenden Uebung dur den Lieferanten
ft anzunehmen, daß am Stichtag die Nechnung beim Ab.
jang der Waren überfandt worden ift. Der danadı maßjebende
 Tag gilt alg Beginn der Zahlungsfriften. Zahlt
yer Abnehmer innerhalb einer demgemäß beredneten Frift, fo
sann er ohne NMückficht auf ein zeitlid) früher liegendes Rech:
zungsdatum von einem augsgefhriebenen NRecdhnungsabzug
Sebraudy madyen. Die Uebergabe der Waren an einen
Syediteur ift alg Abfendung nur dann anzufehen, wenn fi
die Weiterbeförderung unmittelbar anfchließt. Iransporfk:
perzögerungen, die nad) der Abfendng eintreten, hemmen dazegen
 den Ablauf der Zahlungsfriften nicht.

Kreighbildung für Zullgardinengemwebe,
Dur eine Anordnung vom 5. September 1940 (DRMA.
Nr. 212 v. 10. 9. 1940) hat der NReichskommiffar für die Preisbildung
 beftimmt, daß für Tull-Gardinengewebe, die von einen
Mitglied der Fachunkergruppe Gardinen-, Züll-, Spißsen-, Conareßtoffz,
 Tapifferieftoffmweberei, Tambur- und Spadtelinduftrie herzeftellt
 und im inländifden SGefhäftsuerkehr verkauft werden, der
Aerfteller den höchftzuläffigen Preis nad) den vom NMeihskommiffar
‘ür die Preisbildung erlaffenen Nichtlinien zu bilden hat. Dieie
Richtlinien werden den Mitgliedern von der Fachuntergruppe zus
yeftellt. Die Anordnung tritt am 15. September 1940
‚nn Kraft

Erzeugerpreife für Kartoffeln:
Der Neidhskommiffar für die Preisbildung hat durch Ber»
ardnung vom 2. Sept, 1940 (NGBL I Nr. 158 v. 3.9. 1940
S, 1194) die Erzeugerpreife für Speife-, Futter- und Fabrif»
iartoffeln im Kartoffelwirtidhaftsjahr 1940/41 feftgefebt, Die
Preife find für die Gebiete der einzelnen Kartoffelwirtidhaftsver«
Hände feitaefebt worden.

Preife in Lothringen, Eljaß und Luremburg
(fiehe Seite 237 — 239)

Hoffmann & Engelmann
I Aktiengesellschaf“*
A] Neustadt a. d. Deutschen Weinstraße
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