10
5, Hieraus ergeben fie die weiteren Aufgaben der Nbo.
a) Die Beaufichtigung der Straßentransporfe,
b) Sicherftellung der Einfagbereitihaft der Straßenverfehremittel
aa) Sigerftellung des Perfonalg der Straßenverfehrsunternebmen,
in Zufammenarbeit mif den
Arbeitsämtern und Kommandos der MNMüfßftungshereidhe
und Wehrerfaßdienfiftellen,
Sicherfiellung der Straßenverfehremittel und
Anforderung fowie Einfaß der von der Webhrmacht,
Polizei und fonftigen Stellen vorüber:
gebend zur Verfügung aeftellten Straßenverfehrgmiftel,
Verteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger aus
dem ihnen zugewiefenen Anteil der Produktion
ind der Kraftfahrzeuge und Anhänger aus überlaffenen
Altbeftänden der Wehrmacht und fonftigen
Stellen, fowie der Zugpferde,
VBerteilung des Kraftitoffes und der Reifen für
die Kraftfahrzeuge des Straßenverfehrs im Einvernehmen
mit den nachgeordneten Stellen des
Herrn MNMeidhswirtkfdhaftsminifterg (befondere Anweifung),
Sicherftellung der Yıftandfegung, foweit erforder-{id
im Einvernebmen mit den entfprechenden
Stellen der Wehrmacht (Heimat-Kraftfahr-Darfen)
(fb. befondere Anweifung).
Die bezirkfiche Organization, foweit fie für die betrieb:
liche und wirtfehaftlihe Abwicklung des Straßenver-Fehrg
erforderlich ft.
B. Durchführung im einzelnen,
Die Nbo. können ihrer Aufgabe nur gerecht werden,
wenn fie enge Verbindung mit allen Stellen halten, die am
Berkehr beteiligt oder intereffiert find. Umgekehrt ift aber
zud) von diefen Stellen eine ftändiae BVerbindungsaufnahme
u den Ybv. zu verlangen.
Die Nbo, bedienen fid zur Durchführung ihrer
Xufgaben der Fahrbereitfehaftsleiter. Mehrere Fahr.
dereitfchaftsleiter Fönnen unter einem Sruppenfahrbereifihaftsleiter
zufjammengefaßt werden. Erforderliche Ausgleiche
an Straßenverfehrsmitteln freffen die Yiho.
1. TIransportgemeinfdhaften:
Die Straßenverfehrsmittel der Wirtfhaft find, wie
oielfady bereits gefcheben, zu gegenfeitiger Aushilfe in
Zrangsportgemeinfchaften zufammenzufaflen, wenn dadurd
die Erfüllung wichtiger Berkehrsbedürfnife unter wirft
ihaftlidger Ausnußung der Fahrzeuge erreicht wird. Diefı
Zransporfgemeinfchaften fönnen, je nad Berhältniffen,
zuf der Grundlage berufsftändifhen oder regionalen Zu
jammenfcd)luffes gebildet werden. Enftfeheidend ift dabei
daß in Gemeinfchaftshbilfe möglichft viele Betriebe des Be
„ufg oder des regionalen Bezirks in Betreuung genommen
yerden. Ye mehr Betriebe zu TIransporfkgemeinfdhaften
nit eigenen Berfehrsmitteln zufammengefchloffen werden,
um {fo rationeller wird im allgemeinen der vorhandens
Zrangporfraum ausgenußt.
Die Nbo. haben in die innere OÖrganifation der
Transporfgemeinfhaften (Leitung, Organifation, Tarife,
Abrechnung ufw.) nur einzugreifen, wenn Feine Einigung
innerhalb der TIransportgemeinfchaft erzielt wird oder
wenn fich Mißftände zeigen‘ follten. Bei der Bildung der
Iransporfgemeinfchaffen, in der fidy edhfer national.
jozialiftifcher Gemeinfhaftsgeift zeigen foll, ft mit den zu:
ftändigen Organifattonen der Wirtfehaft zufammen:
‚unarbeitfen.
Saarpfälzifhe Wirtfdhafts-Zeitung Nr. 1/2
Transportgemeinfchaften, die nicht dem allgemeiner
Yntereife dienen, find zu verhindern.
— Die Nbv, wachen darüber, daß in den Iranspork:
gemeinfchaften nicht mehr Straßenverfehrgmittel eingefeßt
werden, alg unbedingt erforderlich find.
2. Werfkverkehr einzelner Betriebe:
Größeren Werken, ingbefondere den NRüftungsbefrieben,
find, foweit fie nicht zu Iransporfgemeinfdhaften zu:
Jammengefchloffen find, die eigenen oder zugewiefenen
Straßenverfehramittel zur Selbftausnußung zu belaffen.
Die dauernde, volle Ausnußung der Berkehrsmittel if
yon den Nbo. zu überwachen.
Die NRüftungsdienftitellen, Bezirkswirtfohaftgämter,
Landes: und Prov.-Ernährungsämter, SForft- und Holz
mwirtfhaftsämter find gehalten, ihre Zuftimmung zum
anderweitigen Einfaß der Werkfahrzeuge zu geben, wenn
diefe im eigenen Betrieb nicht voll ausgenußft find.
Straßenverfehrgsmittel der NReihsbabn
und NeidHspof:
Die Straßenverfehrgmittel der Meicdhsbahn unt
NReichspoft werden von diefen, foweit fie nicht für eigen
befrieblide Zwecfe der MNMeidhsbahn oder Meichspoft be:
nöfigt werden, den Nbv, zum Einfaß zur Berfügung
geftellt.
Derfonenverkehr:
Soweit es fig um Straßenverkehrsmittel für Per
jonenbeförderung handelt, werden die NMerihsbabhn
und die Neicdhspoft in erfter Linie den Berufgverkehr
durchführen. Etwa noch vorhandener Doppelverkehr der
Reichsbahn und der Meichspoft mit Straßenverfehrs:
mitteln wird nad) den im NMeichsverfehrsblatt B 194€
S, 89 befannt gegebenen NMichtlinien abgeglichen.
Wo außerdem no Doppelbedienung derfelben Strecki
don Meichsbahn oder NMeichspoft einerfeits, mit fonftigen
Dimnibusverfehrgunternehmen andererfeits ftafffinden
follte, hat fidy der Nov. mit den zuftändigen Reichsbahn:
bezw. NMeichspoftdirekfionen und den entfpredhenden Ver
fehrgsunternechmen ing Benehmen zu feßen, um Doppel
Führungen nad Möglichkeit auszufchließen. Zwedmäßigft
VWBerkehrsregelung muß das Ziel fein. Yit Feine Einigung
au erzielen, fo it Entfheidung des NRDBM. anzurufen
Werden Perfonenbeförderungslinien von einem Ver
fehrgunternebhmen aufgegeben, fo ift ein Erfaß durd
andere von der Zuftimmung deg RDBM. abhängig.
C, Einjaß des NSKK.
Nm Einvernehmen mit dem Korpsführer des NSKK
obliegt den SGliederungen des NSKK. nach den Weifunger
der YNıbv.
a) die Durchführung von Kontrollen des Straßenverkehrt
hinfichtlidy der zwecmäßigen Yusnußung der Fahrzeuge
b) die YAufftelung von Kolonnen und Begleitperfonal be
Sroßeinfaß von Fahrzeugen.
Ferner wirft das NSKK. mit:
a) bei der Ueberwachung des Befriebszuftandeg der Fahr
jeuge,
b) bei der Ausbildung und Umfehulung von Kraftfahrzeun
fahrern,
c) bei der Auswahl der Fahrbereitfchaftsleiter.
Weiterhin übernimmt das NSKK, alg befondere Auf
gabe, die Fahrer zur Sahrfreudigkeit und Difziplin zu er
ziehen.
Ausführungsbeftimmungen ergehen vom Korpsführe
des NSKK. im Einvernehmen mit dem RDBM.
DasNSKK.entfendet Berbindungsführer zu den Nor