234
von Backhbilfemitteln anfallenden Beutel bis zu 25 Kilogramm
Ynbalt, 4, Diet und Leihjäe, Die Ausnahmen von der Des
ieolagnabınc gelten nicht für Betriche, die fillgeleat find oder ihre
Erzeugung endgültig oder vorübergehend eingeftelt haben. Die
Berchlagnahmebeftimmungen, jedoch nicht die Ausnahmebeftimmunacn
hierzu, gelten auch für gebrauchte Umbüllungsgewebe,
Aufkauf und Abgabe entleerter Säde und gebrauchter
Umbüllungsgewebe find nur mit Genchmigung der Reichs:
felle für Papier und Berpadungswejen gefiattet. Die Anträge
find bei der Fachgruppe Sad, Plan- und Zelteherftellung,
Berlin N 4, Chauffeeftrafe 29, einzureiden. Befchlagnahmte
SFäde find innerhalb eines Monats nad Entleerung zu verkaufen.
Dem Verkauf ftcht die Rückgabe im Nückgabeverkehr gleid. Die
dem MNRückgabeverkehr unterliegenden Säcke dürfen nur abgegeben
werden: unmittelbar an den Warenlieferanten, an diejenigen Pers
jonen oder Unternehmungen, die das Süllgut dem Abnehmer zujübren,
und an Perfonen oder Unternehmungen, denen eine Sencehmigung
erteilt ift und die von den Warenlieferanten mif der Abbolung
der Säcke beauftragt find. Bei jedem Ankauf von entleerten
Säcen und gebrauchten Umbüllungsgeweben hat der Käufer die
Benchmigung der Reichsftelle für Papier und Verpadungswejen
vorzulegen. (Er hat dem Berkäufer eine Quittung aus den Durchs
iereibebüchern zu erteilen, die von der Fadharuppe Sad-, Planund
BZelteberftellung zu beziehen find. NYeder Verkäufer, der
Maren in Gewebejäcken liefert, ift verpflichtet, die Warenredhnung
mit folgendem Aufdruck zu verfehen: „Die Säde, in denen Sie
dieje Waren erhalten, find dur Anordnung der NReichsftelle für
Papier und Berpaungswefen vom Zeitpunkt der Entleerung an
beidlagnahmt. Diele Säce find unverzüiglidh nach Entleerung
einer zugelaffenen Sacffabrif gegen Erftattung des Höchftpreifes
anzubieten, Zuwiderhandlungen werden beftraft.” Dieje Ver:
pflictung beftebt injoweit nicht, als die Ware in Miet-, Leih- und
FZülljäcden oder in Säcfen verfandt wird, die dem NRückgabeverkehr
unterliegen.
Die Höhftpreife der Reichsftelle für Baftfafern in den
Bekanntmachungen S. Pr. 20, S. Pr. 2b und S, Pr. 2e
‘DRYA, Nr. 225 v. 26. 9. 39) dürfen nicht überfehritten werden.
Sür Arten von SGewehejäcken, die in diefen Bekanntmachungen nicht
zufgeführt find, wird als Höchftpreis der Preis derjenigen bekannt
gegebenen Sadart Feftgejent, die alg gleichwertig oder vergleichbar
anzıufjeben ift. In Zweifelsfällen befiimmt die BVBerteilungsftelle
für Säde die gleichwertige oder vergleichbare Sacart,
Sadfabrikfen haben gebrauchte Säde und Umbülungs
gewebe vor dem Weiterverkauf ordnungsmäßig zu reinigen und
inftandzujeken. Sie haben über die Ein- und Ausgänge fowıe
über den Lagerbestand Buch zu führen. CE-Garnipinner dürfen
grobfädige amerifanijde Baumwollumbülungen (Baumwolleimballage)
ohne den vorgefchriebenen Ausweis unmittelbar hei den
Antalificllen auffaufen.
N Die von der Fachgruppe Sad-, Plan- und Zelteherftelung
für Sadfabrifen und Auffäufer bisher ausgeftellten Ausweife for
wie die an Sandhandel und SGenoffenihaften erteilten Ausweife
gelten bis zum Ablauf eines Monats nad) dem Ynkrafktreten der
Anordnung, aljo bis zum 1. Oktober 1940, Nach Ablauf diefer
Srift find diefe Ausweife an die Augaabeftellen zurüczuaeben.
Reichsftelle für Baftfafern.
DBerfehr, Be: und Verarbeitung bewirtfchafteter Waren.
Nach Anorduung BF 4 der NMeichsftelle für Baftfafern vom
28. Auguft 1940 (DRA. Mr. 204 v. 31. 8. 40) if der Verkehr
(Ein. und Verkauf, Lieferung, Abnahme und Uebernahme) mit
denjenigen Waren des Zuftändigkeitshereichs der NMeichsitelle für
DBaftfajern, die diejfe im NReichsanzeiger befanntgibt, jowie die Bes
und Verarbeitung ohne eine entiprehende Genehmigung
ziner NReichsftelle der Spinnftoffwirtihaft verboten. Unter dem:
jelben Datum und in demjelben Merchsanzeiger ift die 1. Be:
Fanntmad ung zu diejer Anordnung veröffentlicht, in der
jolgende bewirtfhaftete Waren aufgeführt find: Flacdhs, Hant,
Hartfafjern, Yute, Namie, Abfälle der Einfuhrnummer
28 q des Statiftiihen Warenverzeidhniffes einfdließlich
Polfkterhede, Spinnpapier, Leinengarn, Hanf
garn, RNamtegarn, Kokos- und Yufkfeqarn fowie
ein: und mehrdrähbtige Patergqarne, ein. und mehrdrähtige
MijidHgarne aus Spinnpapier und Yute, Yuteabfällen unt
anderen pflanzlihen Spinnftoffen. Zelwolle, Zeljute oder Draht.
Die Herfteller von Cyinnftofiwaren, die laut beionderer Benachrichtigung
von der NReichsftelle für Baftfajern betreut werden, er.
balten von der MNRMeichsftelle auf Antraa oder von Amts weaen
Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr, 10
Berfiellungsanweifungen. Diefe umfaffen fämtliche
Hejpinfte, die zur Erzeugung der in der Herftellungsanweifung geyannten
Waren benötigt werden. Zum Einkauf, Zaufh und zur
Aebernahme der bewirtjhafteten Waren find nur diejenigen Ver
onen oder Unternehmungen berechtigt, die entweder im Befik einer
Berkehrshefcheinigung oder eines Gutjheines der Meichsftelle find,
Das aleiche gilt für den Einkauf von SGefpinften, die ganz oder
eilweije aus Kunftfeide, Zellwolle, Baumwolle oder Wolle hetehen
und von folden Herftellern von Sypinnftoffwaren bezogen
verden, die lauf befonderer Nachriht von der Meichsftelle für
Baftfafern betreut werden, Die NReidssftelle Kann BVBerteilungs«
tellen oder Organifationen der gewerblichen Wirtichaft mit der
Ausfertigung von Sutidheinen beauftragen oder einzelne Unter:
ıehmungen zur felbftändigen Ausfülung von SGutfdheinen ermäd:
igen. Erft mit der Aushändigung der ordnungsgemäß ausgeftellen
SGefpinftgutidheine oder BVBerkehrsbefjcheiniqungen Fommt das
Sefchäft zuftande. Ein- und Verkäufe, Zaufcdhgefchäfte fowie Lie:
erungen und Abnahmen, die nicht dur entipredjende Herftellungsınweifungen
und Gefpinftgutfheine gedeckt find, find verboten,
Berkehrsbeidheinigungen oder Sutjcheine erfeßen nicht die für die
Einfuhr nofwendige Dev jenbefcheinigung. Die mit VBerkehrsjefheinigung
oder Sutfchein bezogenen Waren dürfen nur unter
Beachtung der aus der Herftelungsanweijung erfichtlihen Bor.
hriffen be, und verarbeitet werden. Liegt eine Herftellungsınweifung
nicht vor, fo darf die Be. und Berarbeitung nur unter
Beadtung der bekanntgegebenen Erlaubnis- und VBerbotsliften
'rfolgen. Polfterhede und nicht verfpinnbare DBaftfajer-‚bfälle,
die gegen Gutfdhein bezogen worden find, dürfen frei ver:
ırbeitet werden. Am Schluß der Anordnung wird auf. das
Ropplungsverbot aufmerkfjam gemacht. Mit dem Yun
iraftfreten der Anordnung find die Anordnungen BF 1 und 2 fo
wie X 1 und 5 außer Kraft aefreten.
NMeichsftelle für Lederwirtfchaft.
Aktenmappen aus Bolleder und Nuckfäce mit Lederteilen,
Sn befonders dringenden Fällen können Lchfverbraucher bei
dem Bezirkgwirkffhaftsamt Kaifersiautern eine Genehmigung zum
Kauf einer YAktentafche aus Bolleder oder eines Nuckfacfes mit
Vederteilen zum Ladenyreis von über 5. — NM. beantragen. IIa
Kundenliften der Schuhmacher in den Wiederbefiedelungsgebieten.
Zu der in unferer vorigen Nummer auf S. 186 erwähnten
Anordnung SS (nicht wie irrfümlid) angegeben 68) der NMeichsftelle
ir Lederwirtichaff hat der Meidhskommiffar für die Saarpfalz
Bezirfswirtihaftsamt durgy MRundverfügung Nr. 151/40 vom
10. September 1940 mit Nücfiht auf die hefonderen im Wieder.
sefiedelungsgebief gegebenen Verhältniffe im Einvernehmen mit der
NReichsftelle für Lederwirtihaft folgendes beftimmt:
Die Frift zur Einzeidhnung in die Kunden life wird in
den Gemeinden des Wiederbhefiedelungsgebiefes der Saarpfalz
biszum 15.Offober 1940 verlängert.
Die Borfichrift des $ 3 Aof. 2 der Anordnung S6 gilt im
Wiederbefiedelungsgebiet erft ab 1. November 1940, d. h. die
Schuhmacher diefes Gebietes dürfen alfo biszum 31.0
tober 1940 Muffräge auf Sdhubhausbefferun-Jen
audy von Perfonen annehmen, die nicht In Ihre
Kundenlifte eingetragen find.
Entiprechend diejen Yenderungen werden, foweit es die Einrichtung
der Kundenliften im Wiederbefizdelungsgebiet betrifft,
Jämtlige in der NRundverfügung des Bezirkgwirtfchaftsamtes
Nr. 143/40 genannten Termine um einen Monat verichoben.
Lederfhedverfahren für Herfteller von Arbeiterfhußartikeln.
Die NMeichsftelle für Lederwirtkfhaft hat in der 15. Bekannt
nacdhung vom 30. Auguft 1940 (DRNYA, Nr. 205 v. 2.9. 1940)
jur Anordnung 74 beftimmt, daß die Anordnung 74 für induftrielle
ind handwerklidhe Herfteller von Arbeiterfhubartifeln — ausge
1pmmen Sattler — und für deren Lieferanten am 2. September
‚940 in Kraff trifft, foweif es fi um die Abgabe und den Bezug
son Seder und Lederfaferftoff handelt, Unter Arbeiterfhugartikfeln
ind u, a. zu verftehen Handleder, Knie: und SGefäßichuß, Schub-Jandihuhe,
Lederfhürzen. Diefe und ähnliche Artikel Fönnen von
»em genannten Zage an nur mehr gegen Lederfched bezogen werden.
Rontingentsträger ift für induftrielle Herfteller die Wirkfehafts
zruppe Cederinduftrie, für Handwerker der NMeichsftand des Deut
den Handwerks. Beide Konfingentsträger können nachgeordnett
Stellen zur Ausftelung von Lederiheds ermächtigen. Die neuen
Borfchriften aelten nicht für MWMehrmachts- und Ausfuhrbedarf.