15. September / 45, Yabhrgang
Entmürfefür Bauvorhaben miteinem Gejamtbaueifenbedarf
von mehr als 20 Tonnen
find in allen Bauteilen dur die Sparingenicure meinem Beauftragfen
je einmalig zur Prüfung vorzulegen, um die Notwendigkeit des
beabfichtigften Gefamteifenaufwands FHarzuftellen, Bor Abihluß der
Prüfung meines Beauftragten find Prüfvermerke der Spyaringenieure
für die Stahlanforderungen nicht zu erteilen, Das Ergebnig
wird in Miederihriften Feftgehalten, Der Sparingenieur
erhält hiervon Abfchrift. Er ift verantwortlidh für die Durdhfühgung
der in den NMiederfehriften gemachten Vorfchriften und ftimmt
die während der Baudurchführung vorzunehmende Einzel-Kontingen:
fierung hiermit ab,
MNachträglidhe Bauänderungen hat der Sparingenieur fich zur
Kennfnig geben zu Iaffen und auch bei ihnen die Anwendung etfeniparender
Bauweifen durchzufeken.
Ueber die eingefeßten Sparingenieure find meine Beauffragfen
von den einzelnen Konftingentverwaltungen und Bauherren
faufend zu unterrichten.‘
Reichsftelle für Eijen und Stahl
„S“-Saar-Kentrelnummern
‚ , (liebe Seite 228)
Neichsfiche für Kohle,
Anordnung 2 — Meldepflicht gewerblidher Berbraucher von
Breunfteffen,
Die Neichsftelle für Kohle hat bekanntlich durch Anordnung 2
vom 21. September 1939 die Meldepflicht aewerblidher Ber.
braucher von Brennftoffen eingeführt und geregelt. Eine amtliche
;rläuferte Tertausgabe der Anordnung 2 ift nad) dem
Stande von Mitte Auguft 1940 im Verlag „Deutfehe
Kohlenzeitung‘, Wilhelm Dh, Berlin W 62,
Widmannfiraße 19, erfchienen.. Das Heft gibt Yufichluß
über alle bei der Meldung von Betriebskohlen zu beadytenden Voridriften,
insbefondere au ausführlide Erläuterungen, was unter
Betriebsfohle zu verftehen if. Es wird infolacdeffen den meldepflitigen
Firmen, die jeßt wieder ihren Betrieb an den alten
Vroduktionsitätten aufnehmen, ein unentbehrlider Helfer fein. 11a
NReichsftelle für Metalle.
Metallbefchaffung für Webrmachtauffräge,
Sm Deutfdhen Berlag für Politik und Wirtfchaft, Abteilung
Wirtfhaftsordnung, Berlin-Halenfee, Kurfürftendamm
163, ift foceben die 4. vollftändig geänderte Auflage
der Schrift „„Metallbefhaffung für Wehrmachtaufträge —
Die VBorfchriften zum Verfahren mit Metallfheinen und
Metallunterfheinen‘‘, zufammengeftellt und erläutert vor
Dr. Eugen Eberhardt, zum Preife von 0,80 NM.
zrfchienen. Die Schrift enthält alle einfhlägigen BorjOriften
3. Z. mit ausführliden Erläuterungen. Yudy die
„Grundzüge der Verfahrengvorfdhriften der NMeichsftelle für
Metalle betr. Ausführung Friegswirtkfchaftlich wichtiger Auffräge‘
find darin enthalten.
Reichsftelle für Papier und BVerpadungswefen,
Herftelungsvorfchriften für Papiererzeugniffe.
Die Reichsftelle für Papier und Berpacungswefjen hat einen
Nachtrag 3 vom 1. September 1940 und einen Nachtrag 4 vom
5. September 1940 (DMA. Mr. 210 v. 7.9. 1940) zur Anordnung
Nr, 2 erlaffen.
Nadtrag 3 betrifft Herftelungsvorfchriften für Pad:
Papier einfdhließlid Hülfen-, Briefumfgh lag:
und Seidenpapier. SGeregelt werden Sewicht, Sorten
bezeidhnung, Verwendung, Farbe und Verarbeitung. Zur
Tüten: und Beutel herftelung dürfen nur naturferbige
Papiere und Papiere in den Farben braun, lachs, orange, blau und
grün geliefert werden. Die Farbtönungen werden in einer bejonders
herausgegebenen Farbtafel feftaelegt, die hei der Berteilungsftelle
für Padpapier (4) der NMeidhsftelle für Papier und Berpadungswefen,
Berlin-Charkottenburg 2, Hardenberaftraße 13, und
dem Beauftragten für FJüten und Beutel (SG) der Meichsftelle Für
Papier und Verpadungsweijen, Herrn Erwin Görgen, Teltow bei
Berlin, ausliegt. Papiere für die Herftelung von Briefe
umigläacn dürfen in den Sorten T und IT der Anordnuna
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ur In braun, grün und blau, in der Sorte II nur in dunkelbraun
zeliefert oder verarbeitet werden, Hierfür wird auch eine Harbtafel
erausgegeben, die bei der oben genannten Verteilungsftelle für Ver.
yadfungspapier und bei dem Beauftragten für Briefumiehläge und
Dapierausftattungen FF der Meichsitelle für Papier und Ver
yadungswejen, Herrn Paul Kraufe, Berlin-Charlottenburg 2,
Bismardfiraße 107, ausfiegt. Ferner find die Makc für Briefım{idläge
für den Geichäfts= und Behördenbrietverkehr neu gerenelt
vorden.
Nachtrag 4 enthält Aenderungen der Anordnung Nr, 2
infichtlih der GSecwichte für Drudpapter, Tapeten-Japier,
Doftkarten, Kartons ufw. Für Sdreibs
ınd Schreibmaichinenpapiere, Poftfartenkartons ujw. find künftig
zur noch wenige Gewichtsftufen zugelaffen. Eine Berichtigung zu
Anordnung 4 ift im DNA, Nr. 212 y. 10. 9, 40 enthalten.
Sowohl Nachtrag 3 als audy Nachtrag 4 find am 8. Sev
fember 1940 in Kraff aefreten.
BWichiige Beflimmungen über Ein- und Berkauf fowie Berwendung
von Säden und Umhüllungsgeweben,
Die NReichsftelle für Papier und BVerpadungsweijen hat in
‚Brer Anordnung VBy S 1 vom 31. Auguft 1940 (DNA. Nr. 204
>». 31. 8. 40) wichtige Beftimmungen über den Verkehr mit CSäcen
us Spinnftoffen oder Papiergefpinften (SGewcbefäcken) oder Pasier
(geflebten Papierfäden) und für den Verkehr mit gebrauchten
Ambühungsgeweben im Einvernehmen mit dem NRMeichskommiffar
ür die Preisbildung getroffen, die am 1. Secvytember 1940
n Kraft gefreten find.
Kauf-, Taufch- und fonftige RNRechtegefhäfte, die cine VersFlidtung
zur Uebertragung des Eigentums an den genannten
Erzeugniffen zum Segenftand haben, dürfen nur gegen Uebergabe
nes auf den Namen des Erwerbers ausgeftelten Bedarfssedungsficheines
erfüllt werden, Diefe Bedarfsdehungsheine
werden von der VBerteilungsftelle für Säcke hei der Neichstelle
für Papier und Verpadungsweijen ausgeftellt. Den Antrag
zuf Yusftellung des Bedarfsdechungsicheines hat der Erwerber zu
tellen, Nicht erforderlidy find Bedarfsdecfungsicheine für gesrauchte
geflebte Papierfäde, Ferner können von einem Käufer
€ Monat ohne Bedarfgdeungsidhein 5O Kiloaramm neue SGewebeäde,
5O Kilogramm gebrauchte Gewebefäe und 50 Kilogramm
jebrauchte Umbüllungsgewebe bezogen werden,
SGewerbliden Unternehmungen und Anftalien ift c8 verboten,
Säcfe zu zerfehneiden, aufzufrennen oder zu anderen als BVersacungszweden
zu verwenden. Beim BVerladen oder Umladen it
die Verwendung von Sachhaken verboten.
Die gewerblidge VBermietung von Säden, die Abanbhe
on Waren mit der Vereinbarung, daß der Käufer die zur
Berpadung verwandten Säde zurücd gibt (Leih-'adverfchr)
und die Xbgabe von Waren mit der Vereinbarung,
‚aß der Käufer Säde gleider Art zurüdgtbı
MNücgabeverkfehr) bedürfen der Senehmigung durch die
Berteilungsftelle für Säde, die bis zum 30. September
940 beantragt fein muß, au wenn foldhe Genehmigungen
jereitg dur die NMeichsftelle für Baftfafern erteilt find. Bis zur
Enticeidung über den Antrag dürfen die gewerblidhe Vermietung
yon Säcden und der Leihjac- und Rückgabeverkehr fortgefeht wer.
sen. Soweit der Rücgabeverkehr auf Anordnung der Hauptvers»inigung
der deutfhen Gefreide- und Furtermittelwirtfhaft, der
Hauptvereinigung der deutfhen Kartoffelwirtfcheft und der Hauptzereinigung
der deutihen Zuderwirtjhaft berubt, gilt die Genehmniqgung
als erteilt, Mictjäcke müffen, foweit fie nicht Ihon In an
serer Weije alg foldje deutlich gekennzeichnet find, folgenden Au f >
drudc fragen: „Mietjack der . . . . (genaue SFirmenbezeihnung).
Unveräußerlihes Eigentum‘, Für Leihjäcke, die anderweitig noch
aicht eindeutig gefennzeichnet find, muß als Aufdruck verwendet
werden: „Leihlac der... . (genaue SFirmenbezeidhnung). Un.
‚eräußerliches Eigentum‘, (Es ift verboten, Säde mit anderen
Kennzeichen zu verjchen.
Alle bei den Gewerbetreibenden, gewerblidhen Unternehmungen
ind Anftalten vorhandenen entleerten Gewebejäcke find hiermit
yefdlagnahmt. Die Beichlagnahme erftreckt fi auch auf
xie Fünftig anfallenden Sewebeläcke; fie wird mit der Entleerung
virkjam. Von der Befdylagnahme find auggenommen: 1, dies
enigen Sädfe, die nadweisbar für Berpaefungsswecfe leer angeafft
wurden, 2. die im Nahrungsmittelgroßhandel zur Aufrecht-'rhaltung
des Betriebes im eigenen Betriebsverkehr für DBır.
sachunasıwede unbedinat benötigten Säcke, 3, die aus der Lieferumm