Full text : 45.1940 (0045)

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Ynkrafitreten der neuen Baugewerbe Bezirkstarife
crft Anfang 1941,

Mie aus einer Mitteilung des Meichsarbeitgsminifters
an die Reichstreubänder der Arbeit (IIIb 17 784/40) her.
vorgeht, werden auf Beorfehlag der Wirtkfhaftsgruppe Bauindulrie
 und des NMeichsinnungsverbandes des Baugewerbes
die Bezirkstarifordnungen für das Baugewerbe zwar am
1. Oftober 1940 veröffentlicht, treten aber erft am 2. Yanuar
1941 ftatt am 1. Oktober 1940 in Kraft. Dort, wo die
bisherigen Zariflöhne nur an die tatfächlich gezahlten Löhne
herangeführt werden, Fann der 1. Oktober 1940 belaffen
merden, wenn die Meichstreuhänder der Arbeit die Neureaeluna
 Für befonders drinalichh halten.

Zweigftelle Saarpfalz des Landesarbeitgsamtes Rheinland.
Die Dienfträume der Zweigitelle Saarpfalz des Landegarbeitgamteg
 NMbheinland in Saarbrücken befinden id
nunmekbr in Saarbrüden 1, Schloßplak 10.

Unfallverfidherung der Kriegsgefangenen.
Dur SGejeß vom 3. September 1940 (MGBlL.I Mr. 160
5.9. 1940 S. 1201) wird beftimmt, daß auf die Ent{hädigung
der Kriegsgefangenen bei Unfällen während der Dauer der Kriegszefangenjchaft
 die Vorjchriften des Dritten Buches der NRMeichsver-Äcdherungsordnung
 Anwendung finden, Bei der Berechnung der Unjallrente
 find als Yahresarbeitsverdienft nur- die Barbezüge zu
Srunde zu legen. Die Zuftändigkeit der Verfidherungsträger richtet
id nad den allgemeinen Voridhriften, Nechtsverordnungen und Verwaltungsvorichriften
 zur Durchführung des SGefjeges erläßt der
Keichsarbeitsminifter im Einvernehmen mit dem Chef des OYOber-Fommandos
 der Wehrmacht. Das Sejeß ft mit Wirkung ab
76. Auauft 19739 in Kraft aetreten.

YWrbeitgeinfaß und fremdfprachige Unfallverhütung.
Der Einfag von Arbeitskräften, die der deukfhen Sprade
unfundig find, erfordert befondere Maßnahmen audy auf dem Ge
biete der Unfallverhütung, Diejem Erfordernis kommen die Berufsgcnoffenichaftfen
 in der Erkenntnis nach, daß Unfallverhütung
wichtiger als Unfallheilung und Unfallentihädigung ift. Schon
vor einiger Zeit haben einzelne Berufsgenoffenihaften wie 3. B.
die Tiefbau-Berufsgenoffenihaft und die Bayerifche Baugemwerks-Berufsgenoffenfhaft,
 ihre „Warnungen vor Unfallgefahren‘ und
YÄbidhnitte ihrer Unfallverhütungsvorichriften ing Stalient{che,
Polnifche, Tihedhifhe, Stowakijche ulm. überjegen Laffen,
Darüber hinaus hat jeßt der NMeichsverband der gewerblihen
Berufsgenoffenidhaften die von dem Verband der deutfhen Eijenund
 Metall-Berufsgenoffenfhaften herausgeaebene Schrift: „Wie
arbeite id unfallfier?‘ in fihehifdhe und polnifdhe Sprache überjeßen
 faffen. Dieies Heft wird von den Betrieben den ausländiichen
 Arbeitern und Kriegsgefangenen ausgehändigt. Es bringi
nchen allgemeinen Unfallichuß-NRegeln nody joldye für Maijdinen:
arbeiter, Elektro-Facharbeiter, Hilfs und Transporfarbeiter,
Schweißer, Sießereiarbeiter, Maler und Lackierer.
Zur Berwendung in den Betrieben find außerdem noch ver:
jdiedene Aushänge (Warnungen, Hinweife auf Notausgänge, Ge
braudy von Schußbrilen ulm.) in polniicher und tihecbhifcher
Sprache angefertigt worden.
Frembdiprachige Unfallverhütung verdient befondere Beach:
tung, da fie audy dem Schuß unjerer deutihen Arbeitskräfte und
der Sicherftelung der Produktion dient. Unfälle, die dur ausländtihe
 Arbeiter oder Kriegsaefangene in Unkenntnis der Unfallverhütungs:Borichriften
 verurjlacdht werden, Fönnen das Leben und
die BGeiundseit aller Arbeitskräfte qefüährden und Produktkionsausall
 zur Folac haben.

Entlohnung von Handwerkern im Frei:
madunasaebiet ; . (fiebe Seite 227)

+

Überall entfichen vorbildliche Rinderpärten
 dur die NS.-Dolkewohlfahrt,
Unterftüte die NSV,-Arbeit durch Deine
Mitgliedfchaft,

Saarpfäkzifche Wirtfhaftg-Zeitung Nr, 1

Bewirtschaftungsfragen

Der Beauftragte für den Vierjahresplan hat am
31. Yauguft 1940 (DRNYA. Nr. 206 v. 3. 9. 1940) Folgende
Anordnung erlaffen:
„Da die kedhnifden Büros der deutfchen Stahlbau:
ınftalten bereitg dur die Ausarbeitung von Entwürfen und
Zeichnungen für die Fertigung laufender Aufträge überbean:
iprudt find, muß verhindert werden, daß durdy zufüßliche
Entwurfsbearbeitung von Bauvorhaben, deren Durchführung
noch nicht gefichert ift, die Fertigung laufender Aufträge ae
Fährdet wird.
Um jede unnstige Ynanfprudnahme der Stahlbau
induftrie auszufdhakten, wird auf Grund der Berordnung zur
Durchführung des Bierjahresplanes vom 18. Oktober 1936
NGBLI S. 887) angeordnet:
Anfragen auf Hodbauten in reiner oder gemifchter
Stahlbauweife dürfen — foweit es fih um Konftruk.
tionen über 100 Tonnen handelt — erft bearbeitet
werden, wenn die Genehmigung dazu durdy den Gr
neralbevollmächtigten für die NMegelung der Bauwirt
jGaft erteilt ift. Die Genehmigung ift über den Deut
ihen Stahlbauverband oder die Fachgruppe Stahl:
hau nadzufuchen: Die Fachgruppe Stahlbau erläßt
eine enffpredhende Meldeordnung, die der Genehmigung
deg Generalbevolmächtigten für die MRegelung der
Bauwirtfhaft unterliegt. Die Aufgabe von Angeboten
ohne Genehmigung ift verboten.
Senehmigte Angebote unterliegen einer Preisprüfung,
die dur den Deutfhen Stahlbauverband im Sinver
nehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die
Regelung der Bauwirtfhaft und dem NMeichskfommiffar
für die Preisbildung durchgeführt wird.
Um die Ausführung aller Friegswidtigen Bauvor:
haben und eine geregelte Auftragslenfung zu gewährt:
leiften, entfcheider über die Vergebung der Aufträge
der VBergebungsausfchuß Stahlbau, mobei fowohl die
Befhäftigungslage der einzelnen Firmen und die Stflichen
 Verhältniffe des Bauvorhabens alg aud) die
Wünfdhe des Bauherrn entfwrechend berückfichtiat wer
den follen.
Zumiderhandlungen aecgen diefe Anordnung fallen
unter die Strafvorfhriften der Ziffer II der zweiten
Verordnung zur Durchführung des VBierjahresplans
vom 5. November 1936 (NMGXZLI S. 936).
Die Anordnung fritf am 31. März 1941 außer
Kraft.“

Yuftragelenkung im Stahlbau.

Bereinfachung und Klarftellung der Borfchriften über die
Einfparung von Baueifen.
Durd eine Anordnung vom 19. Auguft 1940 (DNA. Nr. 201
>. 28. 8. 40) hat der Generalbevollmächtigte für die Regelung der
Bauwirtichaft zur Bereinfachung und Klarftellung den 2. Abiehnift
der 13. Anordnung vom 21. Mai 1940 (DNA. Nr. 126 v. 1.6
410) folgendermaßen abgeändert: Sch beftimme, daß ;
„2. von den Zenfralinftanzen der einzelnen DBauftoffFontingent
verwalter, von den verfchiedenen Unterkontingentftellen fowie IH
jede Bauftelle mit einer Baukoftenjumme von mehr als 500 006
NReidhsmarf von den Bauherrn bautechnifch beftens durchgebildet
Sachleute als Sparingenieure eingejeßt werden, die alle Möglid
Feiten zur Eijenerfparnis in der Bauplanung und in der Baudurd-‘ührung
 zu unterjuchen, zu beobachten und durchzufesen haben.
Sie haben vor der Kontingentierung alle Anträge auf 3
een von Baueifen zu überprüfen und mit Prüfvermerk zu %T
‚eben.
            
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