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DWerpflegung, die ihm nach den Bestimmungen der Webhrmacht
zujfteben würden, gleidhfommt. Sind diefe Familienangehörigen
nicht unterhaltgberechtigt, {o fann ihm
außerdem der auf ihn entfallende Anteil an der Miete
gewährt werden, wenn den Angehörigen die unentgeltliche
Aufnahme in die Wohnung nicht zugemutet werden kann
Lebt der Entlaffene nicht mit Angehörigen in Haushaltegemeinfhaft
zufammen, fo erhält er Familienunterhalt
alg (Einzelperfon mit eigenem Haushalt nad) den für die
Ehefrau eines Einberufenen geltenden BorfehHriften,
mindeltens jedody einen Betrag, der dem Wehrfold und
dem Wert der freien Berpflegung, die ihm nach den Be-Rimmungen
der Wehrmacht zuftehen würden, gleihfommt,
und die Miete für die erforderlidhe Unterkunft,
Wurde bis zur Entlafung Wirffhaftsbeihilfe zur Fortjeßung
des Betriebes gewährt, fo ift diefe um den Wehr
{old und den Wert der freien Verpflegung, die dem Entlaffenen
nach) den Beftimmungen der Wehrmacht zuftehen
würden, zu erhöhen.
d) Die Buchftaben a bis € find finngemäß aud) anzuwenden,
wenn der Entlaffene familienunterhaltsberechtiate Angehörige
nicht hat. —
2. Die Höhe des Wehrfoldes, der dem Entlaffenen nach
den Beftimmungen der Wehrmacht zuftehen würde, if aus
dem Entlafungsfchein feftzuftellen. Der Wert der freien
Verpflegung beträgt fäglig RM. 1.20. Yım übrigen darf
aud) in diefen Fällen der Familienunterhalt jeweils nur für
einen Zeitraum von einer Woche ausgezahlt werden. —
Yn den Fällen der Entlafung der Neichsarbeitsdienftpflidhtigen
und der den einberufenen Wehrpflihtigen und
NReichsarbeitsdienftyflichtiaen Sleichtiehenden ailt das Folk
gende:
Das bisher Sefagte it entkfprechend anzuwenden, wenn
der Entlaifene bis zur Entlaffung Wehrfold erhalten hat und
ibn von feiner Dienfiftelle für die erften 14 Tage nach der
Entlaifung weiter erhält. Hat der Entlaffene bis zur Ent:
faffung Feinen Wehrfold erhalten, [o wird Familienunterhalt
nad) Mafigabe der folgenden Vorfchriften forfgewährt.
a) Nimmt der Einberufene nad) der Enflaffung eine nicht:
felbfitändige Befchäftigung auf oder ift er zunächft arbeits.
[o8, fo wird Samilienunterhalt bis zum Tage der erften
Sohn. oder SGehaltszahlung, länaftens jedody für die
Dauer von 2 Wochen feit dem Ablauf des Entlaffungs:
tages forfgewährt. Yft der Entlaffene nady Yblauf von
2 Wochen nody arbeitslos, fo gewährt das Arbeitsamt auf
Antrag Arbeitsglofenunterfküßung nad
der Berordnung über Arbeitslofenhbilfevom
SS. Sept. 1939 (NMGBLI S. 1674);
erforderlidhenfallg gewährt dag Arbeitsamt eine YWAb-Ihlagszahlung
auf diefe Unterftüßung.
Sit der Einberufene Unternehmer eines Ge:
werbebetriebhes oder eines Betriebes der Land
und Forftwirtfhaft oder Hübt er einen freien Beruf aus,
{jo wird Wirtfhaftsbeihilfe oder allgemeiner Familien:
unterhalt für die Dauer von 2 Wochen feit dem Ablauf
des Enftlafungstages fortgewährt.
Sit während der in Buchftaben A und b genannten Zeiträume,
für die Familienunterhalt gewährt werden darf,
der notwendige Lebensbhedarf des Entlaffenen felbft nicht
gefihert und Lebt er nicht mit Angehörigen in Haushalts:
gemeinfchaft zufammen, fo erhält er Familienunterhalt. als
Einzelperfon mit eigenem Haushalt nad) den für die Che:
Frau eines Einberufenen geltenden VBorfhriften.
X Aud in diefen Fällen darf der Familienunterhalt jeweils
nur für einen Zeitraum von einer Woche ausgezahlt
werden. VI
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Saarpfählzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. 10
Allgemeine Anordnung
des NReichstreuhänders der Arbeit für das Wirtfehaftsgebiet Saar
falz zur Regelung arbeitsrechtlidher Fragen bei der Nückehr von
ntlaffenen Soldaten und männlichen Angehörigen des Meichs:
arbeitsdienftes in den alten Betrieb,
Bom 28, Auguft 1940.
Auf Grund des $ 1 Sa 1 der Verordnung über die Lohn-‚eftaltung
vom 25. Yuni 1938 (NRMeichsgebl. I S. 691) ordne ih
"afagendes an:
$ 1
Gefolgidhaftsmitglieder, die aus dem Wehr» oder MNMeichs»
yrbeitsbdienft entlaffen werden und deren Befehäftigungsverhältnig
sad) $ 1 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von
Borichriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtg vom 1, September
‚939 (NRMeichsgefeßbl. I S. 1683) oder nad) Artikel I der Ber
rönung zur Durchführung der Verordnung über die Fortführung
xc$ NReichsarbeitgdienfteg für die männliche Yugend während des
Rrieges vom 10. April 1940 (Meichsgefeßbl. I S, 626) aufrecht
ırhalten worden ift, haben fi unverzüglich nach-ihrer Enflafung
vegen Wiederaufnahme der Arbeit mit dem Unternehmer in Ver
yindung zu feßen.
$2
Nady der Entlaffung aus dem Wehr. oder Neichsarbeitsdienft
tcht den Sefolgihaftsmitgliedern ein Heimkehrurlaub von 14 Ka:
endertagen zu. Während diefer Zeit erhält das SGefolgfhaftsmitylied
die in dem MNRunderlaß des RMeichsminifterg des Ynnern unt
yes Neichsminifters der Finanzen vom 5. Kuli 1940 (Minifterial-Slatt
des Meichs- und Preuß. Minifteriums des Innern 1940
Nr. 28 S. 1370) bezeidhneten Bezüge (Famtlienunterhalt, Wehr.
old und VBerpflegungsgeld). Soweit nicht abweichende VBereinjarungen
zwifchen dem SGefolafchaftsmifglied und dem Unternehmer
zefroffen werden, ift das Gefolgihaftsmitglied während des Heim:
Fehbrurlaubs zur Aufnahme der Arbeit und der Unternehmer zur
Beichäfttaung des Sefolaichaftgmitaliedes nicht verpflichtet.
8
Die in $ 1 bezeidhneten Gefolgihaftsmitglieder Fönnen über
jen Heimfkfehrurlaub hinaus Erholungsurlaub früheftens 3 Monate
1a der Wiederaufnahme der Arbeit verlangen. Die vor der
Einberufung im Urlaubsjahr im Betriebe ubacleiftete Arbeitszeit
vird auf die Frift von drei Monaten angerechnet. Eine Abgeltung
des Erholungsurlaubs ift im Einvernehmen mit den Sefolgichaftsmitaliedern
zuläffig.
$ 4
Diefe Anordnung fritt am 1. September 1940 in Kraft.
Neuftadt an der Weinftraße, den 28. Auguft 1940.
ae. NMiektmann.
Durchführung und Ergänzung der Borfehriften über den
gemeinen Lohnftop
Der NReichsarbeitsminifter hat unter dem 23. Aug. 1940
den nachftebenden Erlaß — MUIb 17741/40 — an die
Reichstreuhänder der Arbeit gerichtet:
„3m $ 1 Saß 1 der Zweiten Durchführungsbetimmungen
zum Abfhnitt III der Kriegswirtkfhaftgverordzung
{ft beftimmt, daß Erhöhungen der am 16. Dkt, 1939
m Betrieb geltenden Lohn- und Sehaltsjäne verboten find.
Bon diefem Verbot find nad S$ 1 Sag 2 u.a. die Er
höhungen ausgenommen, die auf einer Anordnung eines
NReichstreuhänderg oder Sondertreuhänders der Arbeit „be
suben‘. Es find Zweifel aufgefaucht, wie der Betriebsführer
die Angleichung beftehender Lohn: und Sehaltsfäße an die
dor dem 16. DEt. 1939 feftgefehten Höchftlöhne vornimmt.
Beifpiel: Der geltende Tariflohn fei SO NRyf. Eine
vor dem 16, Dit. 1939 erlaffene Anordnung des
NReichstreuhänders der Arbeit geftattet ein Ueberjchreiten
diefes Saßes bis zu 10%, Der Höchftlohn
befrägt alfo nach diefer Anordnung SS NMpf. Sin Be
rtebsführer zahlt am. 16. Okt. 1939 82 Npf. Kann
2r ohne befondere Zuftimmung des MNRMeichstreuhänders