15. September / 45. Yahrgang
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Sachverfiherungsverträge in den ehemals
freigemachten Gebieten,
Die Nechte und Pflihten aus Sadh- und Haftpflicht:
verfidherungen, ingbefondere die Prämienzahlungen, ruhen
gemäß Berordnung des NMeichsjuftizminifters im Einvernebhmen
mit dem MNMeichswirtkfhaftsminifter vom 15.6. 1940
(fiebe SWZ Nr. 5 v. 1.7.1940 S. 56/57) während der
Dauer der Freimachung, d. h. bis zu dem Tage, an dem der
Berfiherungsnehmer gemäß behördliher Anordnung bzw.
Genehmigung feinen Wobhnfik wieder in dag ehemals frei.
gemadıte Gebiet zurücverlegt. Bei Unternehmen ift diefer
Tatbeitand nit ohne weiteres far abzugrenzen, da die Be:
friebe oft in zeitlider Staffelung nur mit Teilen zurück
fehren. Es ergibt fidy dabei die Frage, wann nun eigentlich
der Zeitpunkt der Zurücverlegung im Sinne der Berord:
nung angenommen werden kann. Auf Grund einer Nück
frage der Wirtfhaftsfammer Saarpfalz beim NReicdhswirt-Ichaftsminifterium
bat der MNRMeihsminifter der Yuftiz der
WirtihHaftskammer Sanrpfalz unterm 21. Auguft 1940
—- Va’ 1388 — folgendes mitgeteilt:
„Nach $ 1 YAUbf. 3 Sag 1 der Verordnung über
Sachverficherungsverfräge in den freigemachten Gebiets:
feilen endet dag Rubhen der Berfidherung mit der behördlid
genehmigten Nückverlegung des Wohnfiges in das geräumt
gewefene Gebiet. Diefe Beftimmung kann bei ge:
werbliden Betrieben nicht etwa dahin ausgelegt werden,
daß die Berfiherung erft wieder auflebt, wenn der Betrieb
feine Tätigkeit wieder voll aufgenommen hat. Das
NRuhen der Berfiherung ift deswegen angeordnet worden,
weil die VBerfidherung während der Freimacdhung für den
VBerfidherungsnehmer praktifd wertlos war, weil nahezu
in allen Fällen der Berfiherungsfhuß wegen der Kriegs-Faufel
entfallen wäre. Diefer SGefihtspunkt kommt mit
der Beendigung der Freimadhung in Fortfal. Der Berfigerungsnehmer
hat aud) bei gewerbliden Betrieben fhon
bei feilweifer Yngangfeßung ‚des Betriebes ein YInterefle
an dem Wiedereinfeken des VBerficherungsfchußes, Ynfolge
deifen wird man die Berordnung dahin auslegen müßen,
daß au fehon vor vollftändiger Wiederaufnahme der Ar:
beit der Verfiherungsfchuß wieder auflebt. Ueber die zu
zahlende Prämie wird fid im Einzelfalle unfdwer eine
Einigung mit dem Berficherer erzielen laffen. Hiernad
alaube id, davon abfehen zu Können, eine weitere er:
zänzende Beftimmung zu treffen. Eine derartige YAnord:
nung würde überdies nicht fämtlihen auftrefenden Hallen
gerecht werden kFönnen.
Wegen der Frage, inwieweit das Neich für auf:
getretene Schäden bis zum Wiedereinfeken des DBerfiche:
zungsfhußes haftet, darf ih auf den MNRunderlaß des
Reichsminifterg des Ynnern vom 27. Yuni 1940 — I Ra
4612 11/40 — 241 NMMBUV S. 1289) — verweifen.‘
Die Wirtfehaftskammer Saarpfalz bittet um Bericht,
fofern fih in diefer Frage Schwierigkeiten ergeben folten,
Entlohnung von Handwerkern für dringende Yuftandjegungsarbeiten
zweds Wiederbefiedlung der geräumten Zone im
Wirtichaftsgebiet Saarpfalz.
Sn feiner aleidnamigen Anordnung vom 25. Juli 1940
(vgl. Saarpfälzifihe Wirtfhaftszeitung Nr. 9 vom 1. 9.
1940 ©S, 184) bat der Neichstreuhänder der Arbeit für das
Wirtfchaftsgebiet Saarpfalz befanntlid befitimmt, daß für
ıntfandte Gefolgfchaftgmitglieder (Handwerker, Gebilfen und
Lehrlinge) in erfter Linie die tartflidhen Auslöfungs-Täße
zu zahlen find, foweit folde beftehen. Wie der Neichsireubänder
der Arbeit wiederholt feftftellen mußte, zahlen
xber die Firmen anftelle der tkariflihen Auslöfungsfäße einen
»nbeitliden Auslöfungsjaß von RM. 3.— bezw. RM. 1.50.
Sg muß augdrücklidy darauf hingewiefen werden, daß ein
derartiges Vorgehen mit der Anordnung vom 28. Yult 1940
an Widerfpruch ftebt und firafbar ift. Firmen, die in diefer
Richtung gegen die Anordnung verftoßen haben bezw. ver:
toßen, werden vom Meichstreuhänder unnachlichtig zur
KRechenfchaft gezogen. Mit der MNReparaturaktion befahte
Behörden find angewiefen, unter feinen Umftänden eine Ertattumg
vorzunehmen, die über die tariflihen Auslöfungs-Täße
hinausgeht.
Der Neichstreuhänder der Arbeit mußte ferner felttellen,
daß Auslöfungsfäße an Sefolgfehaftsmifglieder ge
‚ablt werden, die überhaupt nicht auf eine auswärtige Bau»
telle entfandt find, fondern für ein beftimmtes Bauvorhaben
ın einem beftimmfen Ort eingeftellt wurden. Aucdy in diefer
Binfiht ift darauf hinzuweifen, daß die Zahlung einer Aus-[fung
für folde Sefolgfchaftsmitglieder unzuläffig Yt und
mit der genannten Anordnung in Widerfpruch fteht. Aud
hier wird gegen die fehuldigen Firmen mit Nachdruck einyefchriften
und Borforge getroffen, daß unter feinen Um-Tänden
eine Erftattung unzuläffiger Auslöfunasfäße wvorgenommen
wird.
Soweit Sefolgfhaftsmitglieder täglidh nad Haufe zurücffehren,
Fann ihnen — fofern ein Foftenlofer Hin- und
NRücktransport nicht fftatkfindeft — zur Vermeidung von
Härten von Fall zu Fall mit vorheriger Zuftimmung des
NReichstreuhänderg der Arbeit ein Wegegeld bewilligt werden.
Die Zahlung des Wegegeldes ohne vorherige ZufRimmung
des Meichstreuhänders if unftatthaft und firafbar.
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VWerkerhaltungshilfe für die Betriebe des freigemachten
Sebietes,
Dur DBerfügung des Neihskommiffars für die Saarpfalz
wurde die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung
ziner Beihilfe aus der Werkerhaltungshilfe für Unterneb:
mungen der gewerblihen Wirtfehaft im ehemals freigemachten
Sebiet dem Bezirkgwirtfhaftktsamt, Kaifers-(autern;
Bismarckfiraße 37, übertragen. Entfprechende Anträge
find daher in Zukunft unmittelbar in Kaiferslautern
und nicht mehr bei dem NMeichskommifar für die Saarpfalı
in Saarbrücken einzureichen.
Neubefchaffung von Laftfraftmagen bezw. Lieferwagen
im freigemachten Gebiet,
Dur die Freimadhung des weflihen Srenzgebietes
jingen den Betrieben viele Laftfraftwagen verloren, fer es
ur Einziehung zur Wehrmacht, fei es durd ftarfe Ynanipruchnahme
der Fahrbereitfhaften und nicht zuleßt durd
direkten Verkauf an Dritte... Aus diefen Gründen mehren
fi in leßter Zeit die Anträge auf Neukauf von Lieferwagen
bezw. CLaftfraftwagen. Um allgemein den Weg zur Be-"chaffung
eines Liefer» bezw. Laftkraftwagens aufzuzeigen,
wird folgendes bekanntgegeben: