Full text : 45.1940 (0045)

30. Mai / 45. Yahroang

Erfaß angemeldeten Koften. Nagy Durchführung der Prü.
ing befeheinigt die F-YAkteilung der Ynduftrie- und Handels.
jammer die Angemeffenheit der Aufwendungen im VBerhältig
 zur Näumungsaufgabe und zum Wert der geräumten
Hüter. Die Beurteilung des Antrages durdy die F-YAbtei-‚ungen
 wird in einem Sutachten zufammengefaßt und mit
der Angemeffenheitsbefcheinigung an die zufändige untere
Berwaltungsbebörde (Landrat, bezw. Oberbürgermeifter) zur
Anweifung der augıuzsahlenden DBefränge weitergeleitet.

Diefe weist den Betrag zur Auszahlung durdy die zu
tändigen Kaffen (Dberkalle des Saarlandes, 3. Zt. Kaifers-[autern,
 bezw. NRegierunagshauptkalfe in Spever) an.
Soweit eine endgültige Nachprüfung der Unterlagen
yunächtt nicht möglich Ht und von den einzelnen Firmen nod
Unterlagen befchafft und Erläuterungen gegeben werden
müffen, Fönnen in dringenden Fällen ent{prechend den bier.
für von dem Meichswirtfhaftsminifter gegebenen RMichtlinien
an die antragitellenden Firmen Borfhuüffe aezablı
merden.

CARL WALLACHER

Door Krraitverkchr im Krieca

DWor kurzen find von der Kraftverkehrgabteilung Unter:
tautefefretär General-Major von Schell im Neichsverfehrsninifterium
 neue MNMichtlinien für die Bevollmächtigten für
den Nahverfehr (Nbo.) zur Durchführung des Straßenverfehrs
 im Kriege erlaffen worden. Damit ift eine einheitliche
Straßenverkehrgorganijation gejchaffen, die der zentralen
tenfung des vom MNeicheverfehrsminifterium betreuten
Stiraßenverfehrg dient. DBefanntlidy wurde SGeneral-Major
von Shell fhon längere Zeit vor dem Kriege durdy General:
jeldmarihall Göring zum Bevollmächtigten für das Kraftjahrmejen
 beftellt. NYn diefer Eigenfchaft hat Seneral-Major
 von Schell die Ihpenbefhränkung im Automobilbau
und in der Fabrikation der Erfaßteile durchgeführt. Ihm
dblag audy die Kontrolle der Ireibfitoffverteilung und der
Bewirtichaftung der Gummireifen. Seine Berufung zum
Unterftanatgjefretär für den Kraftverfehr im Meichsverfehrsninifterium
 ermöglicht aljo eine ftraffe Lenkung des ge
/amfen motorifierten Verkehrs. Sie findet ihren Ausdruck
in den neuen NMichklinien für die Bevollmächtigten für den
Nahverkehr. So liegt die Ordnung der gejamten Kraftwagenproduktion,
 die Kontrolle der Betriebsftoffe und MNRei-Fenverfeilung
 und die einheitlihe Straßenverkehrsordnung
jeftgefügt in einer Hand, die Fein MNMebeneinander und Fein
Begeneinander in der Lenkung des gefamten motorifierfen
DBerfehrg zuläßt. An oberfier Stelle der neueften Richtlinien
Reht die rationelle Ausnußung fämtliher Nußkraftwagen.
Es ift darum durchaus verftändlich, daß die Fünftige Kraft:
magenproduktion das Nußfahrzeug fördert und die Perfonen:
wagenproduktfion fikllegt. Wenn darüber hinaus in den
xeuen NMichklinien flir die Nahverfehrsbevollmächtigien wei:
fere Einfhränfungen des Kraffverfehrs, die aud) vor dem
Süterfernverfehr nicht halt machen, angeordnet werden, dann
ft nicht beabfichtigt, derartige Einihränfungen audy Für
Sriedenszeiten beizubehalten. Die Fachpreffe, fo au die
„Deutfehe VBerkehrs-Nachrichten‘‘ Yr. 103/40, urteilt
hierüber wie Folgt:
„Wenn jebt für die Kriegszeit in abfolutem Zufammen:
gehen mit allen in Frage Fommenden Meffortg Michtlinien
jür die Durdhführung des Straßenverkehrg aufgeftelli
worden find, fo natürlich nicht, um aud) für Friedens:
jeiten den Kraftverfchr einzujdränfen. Im Gegenteil,
ser Unterftantgjefretär für den Kraftverkfehr ift der Aufjaffung,
 daß bei der ungeheuren Ausmeitungsmöglichfeit
deg Kraffverfehrg möglichft wenig einfdhränfende Sefeke
zrlaffen werden follten, und ihn fhwebt für die Friedens
jeif ein einziges Gefeß vor, das der Privatinitiakive mög:
lichft wenig Feffeln auferlegt. Ymn Kriege aber muß man
natürlidy den Straßenverkehr wegen der Befchränkung
der Mittel raff lenken.‘
Audy die Einrichtung von Transportkgemein-(dQaften
 fol durdy die neuen Michtlinien im weiteften
Imfang aefördert werden. Es ift hei der Bildung der Trans.

sorfgemeinfchaffen eine enge Zufjammenarbeif mit den zuftän:
digen Organifationen der gewerbliden Wirtichaft, d. bh. alfı
nit den Yndulftrie- und Handelskammern und den fachlichen
SHliederungen ausdrücklidy vorgejehen. Der Bildung von
Transporfgemeinfdaften im Bezirk des Gaues Sanarpfalz,
vo fid bisher unter den hejonderen Berbältniffen im Weiten
ine Tolde Gemeinjdjaftsarbeit bis jeßt nur in einzelnen
Fällen erreidhen Hieß, wird die Wirtfehaft ihre befonder,
Aufmerffamfeit zuwenden müffen. Wie neuerlidhe Be:
ipredhungen im Meichsverfehrsminifterihum ergeben haben,
offf man, daß durdy die nunmehr erfaffenen Richtliner
wilden den Bevollmächtigten für den Nahverkehr und den
Ynduftrie- und Handelskammern, den Iransporfbeauftragten
jür die Wirtfchaft (ThW.) bezw. den fadliden Gliederunger
der gewerblichen Wirtjhaft allenthalben eine engere und
ywedmäßigere Zufammenarbeit entwickelt. Die Grundlage
hierzu bilden die neuen Richtlinien, deren Wortlaut fol:
gender it:

A, YAufaaben der Nbo.

|. Der Krieg erfordert Zufammenfaifung und fAraffe Leitung
der gefamten Straßverkehrsmittel zum Zweck ihrer
rationelliten Ausnußung. Ausgenommen find hierbei die
Fahrzeuge der Wehrmacht, der bewaffneten 44 und der
Polizei.
Bei der angefpannten Lage der Straßenverkehrsmiftel
dürfen diefe nur eingefeBt werden, wenn die anfallenden
Aufgaben nicht durdy andere Berkehrsmittel — Eijenbahn
und Schiffahrt — gelöft werden Fönnen.
2. Daraus ergeben fi alg im Kriege befonders vordringlich
a) An: und Abfuhr zu und von den Bahnhöfen unt
MWafferumfehlagitellen,
b) BVerforgung der Bevölkerung mit kebenswidhtigen
Sütern,
Bedienung des Berufsverkehrs,
Bedienung wichtiger Betriebe, vor allem der Rülunags:
und BVerforgungsbefriebe,
Durchführung von Sroßvorbaben (Bautfen ulw. fowel!
fie vordringlidh find).
3. Nur wenn die Durchführung diefer Aufgaben fidhergeftellt
ift, Eann ein Güterfernverfehr zugelaffen werden, aber
audy nur dann, wenn andere Verkehrasmitfel nicht zur
MBerfügung Reben und es fd) um Fricgs- und (ebenswichtige
Transporte handelt. Alle anderen Ferntransporfe mit
Straßenverkehrgmitteln aller Art find rücfichtslog zu
unterbinden.
+. Die Sicherftellung diefer Yufgaben ift vornehmite Pflicht
der Nbo.
Sie haben fämtlihe SFtraßenverfebremittel fo zu
[enten, daß diefer Zwe erreicht wird. Alle Straßenver:
fehremittel find dann am rationellften ausgenußt, wenr
Feine Leerfahrten entitebhen.

e)
            
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