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Anordnung
über die Herftelung von Sahne in Lothringen
vom 5, Auguft 1940
Auf Grund des S 8, Abjaß 2, der Befchlagnahmeverordnung
gm 23. 6. 1940, ordne ih an, was folat:
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Mit Wirkung vom 12. Auguft 1940 wird verboten, Sahne
(Rahm) zum unmittelbaren Genuß, Kaffee-Sahne, Trinkfabhne,
jaure Sahne, Schlagfahne und Sahnedauerwaren, Herzuftellen,
reilzubalten, in den Verkehr zu brinaen oder weiter zu verarbeiten,
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Die auf Grund diefes BVerbotes Freiwmerdenden Milch. und
Sahnemengen find der Berbutterung, in Ausnahmefällen nur mit
meiner Genehmigung anderer Berwertung zuzuführen.
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(1) Der Bezug von Sahne kann gegen Vorlage eines äÄrztlien
YAtteftes, das über Umfang und Dauer der Notwendigkeit
zines Sahnebezuges Angaben zu enthalten hat, geftattfet werden.
Bezugfeheine werden bei den Landkommiffaren bıw, dem Stadt,
Eommiffar in Mes ausgeftellt,
(2) Die Herftellung von Sahne zur Verwendung gemäß
Ziff. (1) darf nur in Molkereien erfolgen,
(3) Die Antragfteller haben den Milchverteiler (Mildhändler,
anzugeben, über den fie die Sahne beziehen wollen. Die Mildhverfeiler
(Milchhändler) haben die Bezugicheine entgegenzunehmen
und an die Molkereien weiterzuleiten, die zur Herftellung der er-Forderlidhen
Sahnemenagen berechtigt find.
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Die Molkereien haben die ihnen ausgehändigten Bezugfcheine
ordnungsgemäß aufzubewahren und über die abgegebenen Sahne
nengen genaue Aufzeidhnung zu führen und auf Anfordern mir oder
den von mir beauffraaten Siellen vorzulegen.
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Wer den VBVorichriften diefer Anordnug oder den zu ihrer
Durchführung ergangenen Beftimmungen zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis und Seldftrafe oder einer diefjfer beiden Strafen belegt.
Daneben kann Sefchäftsichließung auf Zeit oder Dauer verfügt
werden.
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Wegen eines Schadens, der bei Durchführung diefer Anordnung
entfteht, wird eine Ent{hädigung nicht gewährt,
Saarbrüden, den 5. Auguft 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen,
Bei uns opfert Die Heimat
an Gut und Befitz, was DIE
Front nötig Dat. . =
ZRIEGSHILFSWERK FR DAS DEUTSCHE ROTE KREUZ
Steuern
Bekanntmachung betr. vorläufige Beibehaltung der Steuer:
und Stempelgefjeße in Lothringen.
Eine Bekanntmachung ohne Datum der Verkehrs.
fteuerverwaltung £othringen in der „Meger Zeitung‘ vom
24. Auguft 1940 befagt folgendes:
„Es wird darauf hingewiefen, daß fämtlihe vor dem
17. Juni 1940 in Lothringen in Kraft gewefenen Steuerund
Stempelgefeße au bis auf weiteres voll und ganz in
Kraft bleiben. Dies gilt ganz befonderg für Mietfteuer,
Zinsftener, Erbfjhaftfteuer, Sefellfhaftfteuer, Produktion:
(teuer (Umfaßfteuer), Berkehrfteuer im allgemeinen, Stem:
pel. für Urkunden, Wechfel, Schuldidheine, Quittungen,
Aifichen, Anfcehlaazettel ulm.‘
Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. 9
Verschiedenes
Anordnung über Auskunftspfliht in Lothringen,
DBom 23. Auguft 1940,
Auf Grund der Verordnung über die Lohn- und Preisgeftalung
in Lothringen vom 9. Auguft 1940 wird für Lofhringen an
jeordnet:
YAuskunftberechtigte Stellen
S 1
Der Chef der Zivilverwaltung und die von ihm beauftragten
Stellen find berechtigt, jederzeit Yusfunft zu erholen oder zu veranlaffen,
über wirt{dhafflide VBerhäliniffe, insbefondere über Preife,
Löhne und Borräte fowie Leiftungen und Leiftungsfäbhigkeit von
Unternehmungen oder Betrieben.
YAuskunftspflichtige
$2
Zur Yusfunft verpflichtet find:
1. Semwerblide und landwirtfehaftlige Unternehmer fowie
Verbände und Bereinigungen folder Unternehmer:
Deffentlid-rechtlidhe Körperfhaften;
Perfonen, die Gegenftände, über die Auskunft verlangt
wird, in Gewahrfam haben oder gehabt haben oder auf
Lieferung folder SGegenftände Anipruch haben.
Wird von einem Verband oder einer Bereinigung Auskunft
verlangt, fo trifft die Verpflichtung die Perfonen, die zur Ver:
trefung oder Sejhäftsführung befugt find, oder deren Stellver:
irefer.
Anforderung und Erteilung der Nuskunft
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Die Auskunft Fann dur Sffentlide Bekanntmachung oder
ur Anfrage bei den ıuur Auskunft Verpflichteten erfordert
verden,
Es fann mündliche und fhrifflide Auskunft verlangt werden;
uud YAbfchriffen, Auszüge und Zufammenftelungen aus Gefchäftsüchern,
Sefchäftspapieren oder aus den Unterlagen für die Ber
neflung von Preijen und Vergütungen fönnen erfordert werden.
Die Auskunft ift Foftenfrei zu erteilen,
Befichtigung von Betrieben.
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Die zuftändigen Stellen ($ 1) und die von ihnen Beauftrag:
fen find, auch, wenn fie Auskunft vorher nicht verlangt haben, be
;ugt, zur Ermittlung ridtiger Angaben Gejhäftsbriefe und Se
‚häftsbücher, insbejondere andy Unterlagen für die Bemeflung von
Preifen. und Vergütungen, einzufjehben, fowie Betriebseinrihfungen
und Räume zu befichtigen, in denen Waren hergeftellt, gelagert und
jeilgehalten werden, oder in denen Gegenftände zu vermuten find.
über die Auskunft verlangt wird.
Die zufändigen Stellen find ferner befugt, die Einrichtuna
und Führung befonderer Lagerbüicher vorzufdhreiben.
Schweigepflicht
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Die von den zuftändigen Stellen Beauftragten find, vorbe-Jaltlid)
der dienftlidhen Berighterftattung und der Anzeige von Se
‚eßwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Sefdhäfts
serhältnffe, die durd die Ausübung ihrer Befugniffe zu threr
Kenntnis fommen, BVBerfhwiegenheit zu beobachten und fi der
Mitteilung und der Berwertung der Sefhäffs- und Betriebs
zebeimniffe zu enthalten, Sie find, foweit fie nidht Beamte find, auf
te gewiffenbafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten dur Handielaa
ju verpflichten.
Sirafvorfchriften
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Mit Gefängnis bis zu einem Yahr und mit Geldftrafe oder
nif einer diefer Strafen wird beftraft, wer vorfäßlic
‚- die Auskunft, zu der er nad) den SS 1 und 3 verpflichtet
ift, ganz oder. feilweije verweigert ober nicht in der A
jeßfen Frift erteilt oder unridhtiae oder unvollftändiae YAuzaben
macht;
der VBorichrift im $ 4 Abi. 1 zuwider die Einfiht in Se
"häftsbriefe, Gefjdäftsbücher oder Unterlagen für die Ber
neffuna von DVreijfen oder Veraütungen nicht aewährt