Full text : 45.1940 (0045)

1. September / 45. Nahrgang

B) Dit
YNepfel, weißer Klarapfel und
ähndidhe Sorten 36 40
Srühäpfel, andere Sorten 24 26
Srühbirnen (bunte Yulibirnen
und ähnliche Sorten) 36
Srühbirnen, andere Sorten,
befte Qualität 24
Pflaumen und Zwetihen, Anbaugebiet
 Meg Stadt und Land 23
Pflaumen und Zwetfchen, Anbaugebiet
 Diedenhofen-Dft u. Welt
Stadt und Land 20 22 28
Mirabellen, befte Sortierung 26 28 37
Durchfhniftsware,
Anbaugebiet Mes Stadt u. Land 20 22 28
Mirabellen, Durchidhnittsware,
Anbaugebiet Diedenhof.-Dft
u, Welt, Stadt u. Land 15 17 22
NReineclauden 18 20 26
C) Kartoffeln
Frei BVerkaufsftelle
Speifekartoffeln,
weiße, rote u, blaue Sorten 6,45 7,65 9,65 je 100 kg
degal. runde und lange
gelbe Sorten 7,35 855 10,55 m
Beftände aus der vorhergehenden Lieferung dürfen noch zum
alten Preis berechnet werden,
2. Die feltgefehten Höchftpreife gelten für Ware befter Qualität.
 Die Preije für Ware geringerer Süte find entfprecdhend der
Wertminderung, — mindeftens aber 20% — zu ermäßigen.
3. Durdy die feftgefehten Groß- und Kleinhandelspreife find
alle Nebenkoften wie Schwund und Verderb, Transport und Ver.
padungsfoften, abgegolten.
Der Groß- und Einzelhandel ift verpflichtet, die zum Berkauf
zuggeftellten und bereitgehaltenen Waren mit Preisjhildern zu
verjehen, aus denen nicht nur der Preis, fondern auch die Art und
das Gewicht der Ware zu erfebhen ift,
4. Die Feltgefehten Preife dürfen Federzeit unter, jedoch nicht
überfdhriften werden, ;
5, Berftöße gegen die Preisbeftimmungen werden mit Geld
(trafe in unbeidhränkter Höhe oder mit Haft beftraft, Außerdem
fann die Unterfagung des Handels auf Zeit oder Dauer verfügt
werden,
6. Die Anordnung tritt am 26. Auguft 1940 in Kraft. Gleich
zeitig verliert die Preisanordnung vom 19. Auguft 1940?) ihre
Gültigkeit,
Saarbrüden, den 23. Auguft 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
gez. Heidenreid
2 Sn SWZ nicht veröffentlicht.

[| Sicherftellung der Ernährung

DBerordnung
zur Sicherftelung des Brotgetreidebadarfs in Lothringen
vom 14. Auguft 1940')-Auf
 Grund des $ 8 Abi. 2 der Befchlagnahmeverordnung vom
23. Yuni 1940 verordne ich, was folgt:
Abfehnitt I
GSefamtablieferung von Brotgefreide,
$1
(1) Neder Erzeuger von inländifhem DBrotgetreide ift verpflidh
st, alles Brotgefreide, das er geerntet hat, abzuliefern,
(2) Der Ablieferungspflidht unterliegt nicht:
Brotgetreide, das für die menfchliche Ernährung innerhalb
des Betriebes des Erzeugers im Rahmen der hierfür zugelaffenen
Säge verwendet wird,
Brotgetreide, das für Saatzwede innerhalb des Betriebes des
Erzeugers verwendet wird,
) „Meßer Zeituna‘‘ vom 23. 8. 40.

207

Brotgetreide, das — audh in Form von Erzeugniffen hieraus —
in Erfüllung eines Deputats oder Leibgedinges geliefert und für
die Ernährung des Berechtigten im Rahmen der zuaelaffenen
NRationsjäße verwendet wird.
(3) Brotgefreide im Sinne diejer Verordnung ift Weizen,
Roggen und Gemenge aus Weizen und NMoggen.
(4) Als Ablieferung im Sinne diefer Borfchriften auf nur
ie Lieferung, die zur Erfüllung eines auf Veräußerung gerichteten
Beidhäftes für Zwede der menidhlidhen Ernährung und für Saat
‚wede erfolgt.
(5) Zum YAuffauf von Brotgetreide find nur die Betriebe be.
vechtigt, die von mir hierfür ausdrücklich zugelaffen werden, Ent.
iprechende Anträge find unverzüglidy an meine Außenftelle Mes,
Permann-SGörina-Straße 21, zu richten.

$2
Für die Ablieferung des Brotgetreides Fönnen beftimmte Friiten
reftneieht werden.

Abjchnitt II.
MNerfütterunagsverbot.

x

(1) Brotgetreide (fowohl gebrofchen, als aud ungedrofdhen)
der Erzeugniffe hieraus dürfen weder vom Erzeuger des Brotgereideg
 noch von anderen zu Sutterzweden verwendet werden,
, (2) Brotgetreide (gedrofhen und ungedrofhen) oder Erzeugniffe
 hieraus dürfen zu Sutterzweden nicht gekauft, erworben, ver«
Fauft, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden.
(3) Die Vorfchriften des Abfaßes (1) und (2) gelten aud) für
Brot und andere Backwaren, jowie für alle Abfälle hiervon, die zur
nenichlicben Ernährung aeeianet find.

64
(1) Der zuftändige Landkommiffar (Stadtfommiffar in Meß)
fann Ausnahmen von den VBorjchriften des S 3 zulaffen.
Die Vorfhriften des S$ 3 gelten nicht für Kleic (Futtermebl).

(3) Der Landkommiffar (Stadtfommiffar in Meg) it zweds
Ueberwachung der Vorfehriften des $ 3 berechtigt, von den Tier.
altern Auskünfte zu verlangen.
Abfchniet II,
Sclußvorfhriften,
&

Es ift verboten, Handlungen vorzunehmen, durd die mittelbar
yder unmittelbar die Vorfehriften diejer Verordnung oder die zu
hrer Durchführung erlaffenen Vorfchriften umgangen werden oder
ımaanaen werden {ollen.

(1) Wer den Vorfchriften diejer Verordnung oder den zur
Durdführung erlaffenen Voridhriften vorfäßlih oder fahrläffig zuwiderhandelt,
 wird gemäß den Beftimmungen der Befchlagnahmeverordnung
 beftraft.
$7
Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft,
Saarbrücken, den 14. Auguft 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothrinaen.

66

Bekanntmachung
betr. den Verkauf von Brotgetreide in Lothringen.
vom 16, Auguft 1940.
Mit Ermächtigung des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen
vird folgendes bekanntgegeben:
| Neder Erzeuger von Brotgefreide (NMoggen und Weizen oder Sec
menge aus Roggen und Weizen) ift berechtigt, feinen gefamten
Anfall aus der Ernte 1940 ohne Einfhränkung abzuliefern.
Die Preife für das Getreide find aus der Preisordnung Nr. 1
über Höcftpreife für Lebens» und Futfermiftel vom 10, Yuauft
‚940* zu erjehen.
Meg, den 16. Auguft 1940.
YWeizenamt
ac. Srobh

X Beral. SWZ. Nr. 8 v. 15. 8. 40 S. 157
            
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