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Preisvorschriften
Anordnung
über Preisbindungen und gegen Berteuerung der Bedarfsdedung
in Lothringen.*)
Bom 23. Yuguft 1940.
Auf Grund der Verordnung über die Lohn und Preisgeftaltung
in Lothringen vom 9, Auauft 1940 wird für Lothringen angeordnet:
$ I
(1) Verbände und andere Zufjammenjdhlüffe Sffentliden oder
bürgerlidhen Rechts dürfen nur mit meiner Einwilligung oder der
Einwilligung der von mir beauftragten Stellen Preife, Mindeftverarbeitungsjpannen,
Mindefthandelgipannen, Höchfinachläffe oder
NMindeftzuichläge im inländijhen SGejhäftsverkehr für Güter oder
Feiftungen feltjeßen, verabreden oder empfehlen oder folche SFefte
jeßungen, Verabredungen oder Empfehlungen zum Nachteil der
Abnehmer verändern, Feltfegungen, Verabredungen und Empjeblungen,
die nad) Ynkrafttreten diefer Verordnung ohne eine
jolde Einwilligung getroffen werden, find nichtig.
(2) Alle Feltfegungen, Berabredungen oder Empfehlungen
von Preifen, Mindeftverarbeitungsipannen, Höchftnachläffen oder
MNMindeftzufchlägen im inländijden Sejhäftsverkehr für Güter oder
Peiftungen, die feit dem 15. Yunt 194C neu vorgenommen oder
zum Nachteil des Abnehmers verändert worden find, müffen bis
jum 15. September 1940 bei dem Chef der Zivilverwaltung in
Lothringen (Saarbrüden, Hindenhuraftraße 15 oder Mes, DräfeFtur)
anaemeldet werden.
$2
Erzeuger oder Sroßhändler dürfen Kleinhandelspreife,
‚ipannen, ‚höchfinacdläffe oder zujdläge für Güter und Leiftungen
im inländijhen Gejhäftgverfehr nur mit meiner Einwilligung neu
feftfehen oder neu verabreden oder foldhe Feftjekungen oder Verabredungen
zum Nachteil der Abnehmer des Kleinhändlers ver:
ändern. Feftjekungen oder Verahredungen, die nach dem Ynkrafttreten
diefer Verordnung ohne eine foldye Einwilligung getroffen
werden, find nichtig.
$ 3
Der Weg der Waren vom Erzeuger zum Berbraucher fol
dur Einfhaltung volfswirtidhaftlidy enthehrlider Zwijdenftellen
aller Art nicht erfchwert, verlanafamt oder verteuert werden.
Y 4
Bei Vergebung von Aufträgen über Lieferungen oder Leiftungen
jeder Art jeitens Sffentlidher Stellen find Berhandlungen oder
Bereinbarungen unter den Bewerbern über die Abgabe oder Nicht.
ıbgabe von Angeboten, über die zu fordernden Preife, über die Ent
zichtung von YAusfallentihädigungen (Sewinnbeteiligungen oder
jonftige Abgaben) fowie Feltjekungen oder Empfehlungen von
Preijen für die betreffenden Vergebungen ohne die Einwilligung
ber veraebenden Stfenflihen Stellen unzuläffig.
$5
Soweit Verpflidhtungen zu Verhandlungen oder Vereinbarungen
nach $ 4 oder zur nnehaltung von Preisfeftfegungen Für
beftimmte Vergebungen beftehen, verlieren fie mit dem Ynkraft-Ei
diefer Verordnung für Beraebuna Sffentlider Stellen ihre
Wirkuna.
$ 6
(1) Wird eine Einwilligung zu Maßnahmen gemäß $ 4 er
keilt, fo bedürfen die unter Bewerbern getroffenen Preisfeftjeßungen,
‚verabredungen oder ‚empfehlungen nicht meiner Einwilligung nad
$ 1 der Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ausdrüclih eine ab.
weihende Anordnung ergeht.
(2) Die Einwilligung muß vor der Aufnahme von Berhand-‚ungen
unter den Beteiligten über ihr Berhalten hei der Vergebung
zingeholt werden.
(3) Die Einwilligung darf nur für den Einzelfall erteilt
werden,
(4) Die Sffentlide Stelle hat hei der Vergebung in geeigneter
Form darauf hinzuweijen, daß die Vergebung als Verordnung
einer Sffentlidien Stelle den Beftimmungen diefer Anordnung
unterlicat.
$ 7
Die Anordnung fritt mit der BVerfündung in Kraft.
Saarbrücden, den 23. Yuguft 1949.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
*\ Versifentlicht in „„Deutiche Front‘ vom 31. Auauft 1940
Saarpfähzifde Wirtfhafts-Zeitung Nr. 9
Anordnung
über Preisjchilder und Preisverzeidhniffe in Lothringen,
om 23. Auguft 1940.*)
Auf Grund der Verordnung über die Lohn. und Preisgeftaltung
in Lothringen vom 9. Auquft 1940 wird für Lothringen anyeordnet:
dx
Preisfchilder
(1) Wer Gegenftände des täglichen Bedarfs in Läden, Schau
jenftern, Schaukfäften, auf dem Wochenmarkt, in der Markthalle
oder im Straßenhandel fichtbar ausftellt oder anpreift, ft ver
»flichtet, die Waren mit Preisfhildern zu verfehen, aus denen der
zenaue Del in Neidhsmark je SOO Gramm tjowie die handelsiblidhe
Qualitätshezeidhnung der einzelnen Waren erfichtlich ift.
(2) Soweit 500 Gramm als Berkaufseinheit nicht handelsäblid)
find, hat die Preisbezeihnung nad der handelsüblihen Ber
fAaufgeinbeit (Stüd ufw.) zu erfolgen.
$2
Preisverzeichniffe
(1) Wer SGegenftände des täglidgen Bedarfs im Kleinhandel
ıbfeßt, ohne fie fidhtbar auszuftellen, hat in feinen Läden, Schaufenftern
und Schaufkäften und an feinem VBerkaufsftand für die
ıiht ausgeftellten Waren gut fichtbar ein Preisverzeichnis anzır
bringen, das den in $ 1 für Preisfchilder aufgeftellten Erforder-1iffen
ent{pricht.
(2) Für Leiftungen des täglichen Bedarfes gilt Abfjaß 1 finnzemäß.
SS
Ausnahmen
Der Chef der Zivilvermaltung und die von ihm beauftragten
Stellen fönnen Ausnahmen zulaffen oder anordnen.
$4
Die Anordnung fritt mit deren Verkündung in Kraft.
Saarbrücden, den 23. YAuguft 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
*) Veröffentlicht in „Deutidhe Front“ vom 31. Auauft 1940
Preisanordnung Nr. 5
über Preife von Dbft, Gemüfe und Kartofeln in Lothringen
vom 23, Auguft 1940,
YXuf Grund der Verordnung über die Lohn- und Preisgeftal
ung in Lothringen vom 9, Yuguft 1940*) werden zum Schuße der
vandwirffichaft, des Gartenbaues und der VBerbraucher folgende
Höchftyreife für Lofhrinaon Feltariohta
m
‚2
3a | 38
Ss | S35
SS | SEES
£ SSR
$ Gr
Ruf. Nuf. Npf.
A) SGemüfe
Kopffalat, befte Qualität
Endivienfalat
Rohlrabi
Raftengurfen
XRettiche, groß
Xettidhe, Bund = 5 Stück
Rarotfen m. Laub, Bund 15 St.
Rarotten gewafden, ohne Laub
Blumenkohl über 15 cm
” über 10 cm
mn Fleine Köpfe bis 10 cm
Spinat )
Srühwirfing
Srühmweißfohl
Srühweißfohl — Einfdhneidew,
Xotfkohl
Pflücderbfen 18 ' 48
Tomaten 18 20 28
Zwiebeln 8 10 14
BZufdhbohnen ohne Fäden 17 19 26
Bujdbohnen mit Fäden 14 16 22
Stangenbohnen 20 22 18
N SWZ MNr.S S. 154
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